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Verwaltungspraxis
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Regeste:
Art. 3 Abs. 2 Bst. a ZUG – Beiträge an einen Aufenthalt in einer sozialen Einrichtung, welche mit einer individuellen Kostenübernahmegarantie (KÜG) gestützt auf § 20 SEG gewährt werden, s
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Grundlagen, Organisation, Gemeinden
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Regeste:
Art. 29 Abs. 1 und 2 BV, § 15 Abs. 1 VRG, § 5 Abs. 2 kant. BüG – Sofern die Bürgergemeinde zur Prüfung der Eignung der Einbürgerungswilligen eine Wissensprüfung durchführen will, anlässli
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Strafbare Handlungen gegen das Vermögen (Betrug)
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Regeste:
Art. 146 Abs. 1 StGB – arglistige Täuschung der IV-Stelle. Da psychische Beschwerden nicht auf objektiven Befunden beruhen, wird zur Diagnosestellung im Rentenverfahren weitgehend auf di
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Vorbemerkungen
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Rechtsgrundlage
Die wichtigste Rechtsgrundlage bezüglich Datenschutz und Datensicherheit ist für die öffentliche Verwaltung von Gemeinden und Kanton das Datenschutzgesetz des Kantons Zug vom 28.
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Bürgerrecht
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Regeste:
Art. 5 Abs. 3 BV, Art. 13 Abs. 2 VwVG, § 12 VRG, § 6 kant. BüV – Unvollständige Einbürgerungsgesuche dürfen – auch im Falle einer Missachtung der Mitwirkungspflichten der Gesuchstellende
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Unfallbegriff
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Regeste:
Art. 4 ATSG – Tritt beim Biss in eine heisse Grillwurst eine Zahnverletzung auf, stellt dies mangels Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors kein Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG dar. Es
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Enteignungsentschädigung
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Regeste:
KRB Landerwerb (BGS 711.9) – Das kantonale Gesetz und der allgemeinverbindliche Kantonsratsbeschluss stehen in formeller Hinsicht auf gleicher Ebene und sind daher gleichwertig (E. 4). Der
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Strafrecht
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Regeste:
Art. 33 Abs. 1 HMG, Art. 11 Abs. 1 AWV – Die Strafbehörde hat den Beweis zu erbringen, dass die den an einem Workshop teilnehmenden Ärzten geleistete Entschädigung übermässig ist und daher
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Art. 192 SchKG i.V.m. Art. 725a OR
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Regeste:
– Im Konkursverfahren nach erfolgter Überschuldungsanzeige sind die Gläubiger nicht legitimiert, die Bewilligung des Konkursaufschubs anzufechten.Aus den Erwägungen:
2. Zur Beschwerde
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Art. 95 AVIG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 ATSG
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Regeste:
– Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten, ausser es liegen sowohl guter Glaube als auch ein Fall grosser Härte vor (Erw. 2). Guter Glaube entfällt von vornherein, wenn