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Fachstelle Landerwerb / Immobiliengeschäfte
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Fachstelle für Landerwerb und Immobiliengeschäfte unter der Leitung von Thomas Kleger Die Fachstelle betreut den An- und Verkauf von Liegenschaften und Grundstücken (oder Teilen davon) für öffentlich
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2017: Entscheide gegen das Amt für Raumplanung
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Die Beschwerdeführerin reichte ein Baugesuch für die Betreibung eines Modellflugplatzes für Start und Landung von Elektroflugzeugmodellen ein. Als kantonale Koordinationsstelle verfügte das Amt für Ra
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2014: Verwaltungsgericht
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Die Beschwerdegegner reichten beim Verwaltungsgericht ein Gesuch um Urteilserläuterung ein. Der Stadtrat habe es unterlassen das erforderliche Beweis- und Ermittlungsverfahren durchzuführen. Insbesond
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§ 35 Anzurechnende Geschossfläche
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1 Bei der Berechnung der Ausnützungsziffer sind als Geschossfläche anzurechnen: a) sämtliche Flächen des Erdgeschosses und der darüber liegenden Geschosse, einschliesslich der Treppenhäuser und
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Übergangs- und Schlussbestimmungen
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1 Die Gemeinden passen ihre Vorschriften bei der nächsten Ortsplanungsrevision , spätestens bis Ende 2025, an dieses Gesetz sowie an die sich an der IVHB orientierenden Baubegriffe und Messweisen
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Massnahmen zur Baulandverfügbarkeit
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1 Die Mehrwertabgabe gleicht Vorteile aus, die ausschliesslich entstehen durch a) erstmalige und dauerhafte Zuweisung von Boden zu Bauzonen; b) Zuweisung von Zonen des öffentlichen Interesses zu ande
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§ 1 Kantonale Fach- und Koordinationsstelle
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1 Das Amt für Raum und Verkehr ist die kantonale Fachstelle für Raumplanung und die Koordinationsstelle in planungs- und baurechtlichen Verfahren mit kantonaler Beteiligung.
Materialien Absatz
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§ 47a Gesetzliche Fristen und Behandlungsfristen
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1 Es gelten folgende Auflagefristen : a) 20 Tage für 1. Baugesuch. b) 30 Tage für 1. Planungszone; 2. Erlass von gemeindlichen Bauvorschriften, Zonen- und Sondernutzungsplänen;
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Kommentar PBG
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1 Dieses Gesetz bildet die rechtliche Grundlage für die räumliche Entwicklung des Kantons Zug. Es dient der Umsetzung der raumbezogenen Grundsätze und legt den Rahmen für die gemeindlichen Bauvorsch
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§ 32ter Ordentliche Bebauungspläne
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1 Ordentliche Bebauungspläne können beschlossen werden, wenn sie a) die Vorzüge gemäss § 32 dieses Gesetzes aufweisen; b) beim erstmaligen Erlass oder bei wesentlichen Änderungen das Ergebnis ein