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Fachstelle Landerwerb / Immobiliengeschäfte
Fachstelle für Landerwerb und Immobiliengeschäfte unter der Leitung von Thomas Kleger Die Fachstelle betreut den An- und Verkauf von Liegenschaften und Grundstücken (oder Teilen davon) für öffentlich
2017: Entscheide gegen das Amt für Raumplanung
Die Beschwerdeführerin reichte ein Baugesuch für die Betreibung eines Modellflugplatzes für Start und Landung von Elektroflugzeugmodellen ein. Als kantonale Koordinationsstelle verfügte das Amt für Ra
2014: Verwaltungsgericht
Die Beschwerdegegner reichten beim Verwaltungsgericht ein Gesuch um Urteilserläuterung ein. Der Stadtrat habe es unterlassen das erforderliche Beweis- und Ermittlungsverfahren durchzuführen. Insbesond
§ 35 Anzurechnende Geschossfläche
1 Bei der Berechnung der Ausnützungsziffer sind als Geschossfläche anzurechnen: a)  sämtliche Flächen des Erdgeschosses und der darüber liegenden Geschosse, einschliesslich der Treppenhäuser und
Übergangs- und Schlussbestimmungen
1 Die Gemeinden passen ihre Vorschriften bei der nächsten Ortsplanungsrevision , spätestens bis Ende 2025, an dieses Gesetz sowie an die sich an der IVHB orientierenden Baubegriffe und Messweisen
Massnahmen zur Baulandverfügbarkeit
1 Die Mehrwertabgabe gleicht Vorteile aus, die ausschliesslich entstehen durch a) erstmalige und dauerhafte Zuweisung von Boden zu Bauzonen; b) Zuweisung von Zonen des öffentlichen Interesses zu ande
§ 1 Kantonale Fach- und Koordinationsstelle
1 Das  Amt für Raum und Verkehr ist die kantonale Fachstelle für Raumplanung und die Koordinationsstelle in planungs- und baurechtlichen Verfahren mit kantonaler Beteiligung. Materialien Absatz
§ 47a Gesetzliche Fristen und Behandlungsfristen
1 Es gelten folgende Auflagefristen : a)  20 Tage für      1.  Baugesuch. b)  30 Tage für      1.  Planungszone;      2.  Erlass von gemeindlichen Bauvorschriften, Zonen- und Sondernutzungsplänen;
Kommentar PBG
1 Dieses Gesetz bildet die rechtliche Grundlage für die räumliche Entwicklung des Kantons Zug. Es dient der Umsetzung der raumbezogenen Grundsätze und legt den Rahmen für die gemeindlichen Bauvorsch
§ 32ter Ordentliche Bebauungspläne
1 Ordentliche Bebauungspläne können beschlossen werden, wenn sie a)  die Vorzüge gemäss § 32 dieses Gesetzes aufweisen; b)  beim erstmaligen Erlass oder bei wesentlichen Änderungen das Ergebnis ein

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