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§ 71a Beurteilung nach bisherigem Recht
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1 Das bisherige Recht findet Anwendung auf a) Baugesuche, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängig sind, es sei denn, für die Bauherrschaft ist eine Beurteilung nach neuem Recht gü
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2017: Verwaltungsgericht
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Die Beschwerdeführer sind Eigentümer eines Einfamilienhauses, welches mit drei weiteren Einfamilienhäusern aneinander bzw. aufeinander verbaut ist. Die Beschwerdegegnerin 1 reichte für ihre Terrasse
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§ 52c Kürzung, Befreiung
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1 Die Mehrwertabgabe wird um den Betrag gekürzt, der innerhalb von zwei Jahren ab Fälligkeit der Mehrwertabgabe für Einzonungen zur Beschaffung einer landwirtschaftlichen Ersatzbaute zur Selbstbewi
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Verfahrensbestimmungen
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1 Die Baudirektion lässt kantonale Richtpläne vor der Beschlussfassung durch die zuständige Behörde öffentlich auflegen. 2 Wer beim kantonalen Richtplanverfahren mitwirken will, kann der Baudir
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§ 30 Gebäudelänge und -breite
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1 Die Gebäudelänge ist die längere Seite des flächenkleinsten Rechtecks, welches die projizierte Fassadenlinie umfasst. 2 Die Gebäudebreite ist die kürzere Seite des flächenkleinsten Rechtecks,
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§ 67 Rechtsschutz
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1 Der Rechtsschutz in Planungs- und Bausachen richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz. 2 Vorbehalten bleibt: a) Baueinsprachen erfolgen vor dem Entscheid des Gemeinderates über das B
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§ 5 Zuständigkeiten – Baudirektion
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1 Die Baudirektion ist Aufsichtsbehörde für die Umsetzung des Zweitwohnungsgesetzes und fördert und überwacht den Vollzug des Planungs- und Baugesetzes. 2 Die Baudirektion a) führt den kantona
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§ 53 Enteignungsfälle
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1 Kanton und Gemeinden besitzen für öffentliche Zwecke das Enteignungsrecht. 2 Das Enteignungsrecht kann geltend gemacht werden für a) den Bau, Ausbau und Betrieb von Strassen und Wegen sowie für
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Kantonale Pläne und Bauvorschriften
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1 Der kantonale Richtplan gibt in Karte und Text darüber Aufschluss, wie sich das Kantonsgebiet räumlich entwickeln soll. Er legt behördenverbindliche Ziele fest, insbesondere für a) eine ausgewog
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§ 36 Anzurechnende Landfläche für Ausnützungsziffer
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1 Die anzurechnende Landfläche ist die vom Baugesuch erfasste, in einer Bauzone gelegene Fläche. 2 Nicht anzurechnen sind die Fahrbahnen und unmittelbar anstossenden Gehwege von öffentlichen Stra