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§ 71a Beurteilung nach bisherigem Recht
1 Das bisherige Recht findet Anwendung auf a)  Baugesuche, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängig sind, es sei denn, für die Bauherrschaft ist eine Beurteilung nach neuem Recht gü
2017: Verwaltungsgericht
Die Beschwerdeführer sind Eigentümer eines Einfamilienhauses, welches mit drei weiteren Einfamilienhäusern aneinander bzw. aufeinander verbaut ist. Die Beschwerdegegnerin 1 reichte für ihre Terrasse
§ 52c Kürzung, Befreiung
1 Die Mehrwertabgabe wird um den Betrag gekürzt, der innerhalb von zwei Jahren ab Fälligkeit der Mehrwertabgabe für Einzonungen zur Beschaffung einer landwirtschaftlichen Ersatzbaute zur Selbstbewi
Verfahrensbestimmungen
1 Die  Baudirektion lässt kantonale Richtpläne vor der Beschlussfassung durch die zuständige Behörde öffentlich auflegen. 2 Wer beim kantonalen Richtplanverfahren mitwirken will, kann der Baudir
§ 30 Gebäudelänge und -breite
1 Die Gebäudelänge ist die längere Seite des flächenkleinsten Rechtecks, welches die projizierte Fassadenlinie umfasst. 2 Die Gebäudebreite ist die kürzere Seite des flächenkleinsten Rechtecks,
§ 67 Rechtsschutz
1 Der Rechtsschutz in Planungs- und Bausachen richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz. 2 Vorbehalten bleibt: a)  Baueinsprachen erfolgen vor dem Entscheid des Gemeinderates über das B
§ 5 Zuständigkeiten – Baudirektion
1 Die Baudirektion ist  Aufsichtsbehörde für die Umsetzung des Zweitwohnungsgesetzes und fördert und überwacht den Vollzug des Planungs- und Baugesetzes. 2 Die Baudirektion a)  führt den kantona
§ 53 Enteignungsfälle
1 Kanton und Gemeinden besitzen für öffentliche Zwecke das Enteignungsrecht. 2 Das Enteignungsrecht kann geltend gemacht werden für a)   den Bau, Ausbau und Betrieb von Strassen und Wegen sowie für
Kantonale Pläne und Bauvorschriften
1 Der  kantonale Richtplan gibt in Karte und Text darüber Aufschluss, wie sich das Kantonsgebiet räumlich entwickeln soll. Er legt behördenverbindliche Ziele fest, insbesondere für a)  eine ausgewog
§ 36 Anzurechnende Landfläche für Ausnützungsziffer
1 Die  anzurechnende Landfläche ist die vom Baugesuch erfasste, in einer Bauzone gelegene Fläche. 2 Nicht anzurechnen sind die Fahrbahnen und unmittelbar anstossenden Gehwege von öffentlichen Stra

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