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§ 28 Gebäudeabstand
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1 Der Gebäudeabstand ist die Entfernung zwischen den projizierten Fassadenlinien zweier Gebäude. Der Gebäudeabstand entspricht der Summe der Grenzabstände.
Materialien Absatz 1 (Inkrafttreten: 1.
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§ 15a Gemeindlicher Quartiergestaltungsplan
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1 Der Gemeinderat kann für die bauliche Entwicklung eines Gebiets nach Einbezug der Bevölkerung, insbesondere der Nachbarschaft, Quartiergestaltungspläne erlassen. 2 Die gemeindlichen Quartierge
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2017: Entscheide gegen andere Direktionen
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Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Öffentlichkeitsgesetz es geltend.
Das Öffentlichkeitsgesetz regelt den Zugang zu amtlichen Dokumenten. Es schafft die Möglichkeit, sich über das Hande
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§ 52a Mehrwertabgabe
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1 Die Mehrwertabgabe gleicht Vorteile aus, die ausschliesslich entstehen durch a) erstmalige und dauerhafte Zuweisung von Boden zu Bauzonen; b) Zuweisung von Zonen des öffentlichen Interesses zu ande
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§ 37 Baumassenziffer
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1 Die Baumassenziffer (BMZ) ist das Verhältnis des Bauvolumens über dem massgebenden Terrain (BVm) zur anrechenbaren Grundstücksfläche. Als Bauvolumen über dem massgebenden Terrain gilt das Volumen
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2013: Regierungsrat
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Der Beschwerdeführer rügt, der Gemeinderat habe sich geweigert, das in Frage stehende Grundstück, welches im Alleineigentum des Beschwerdeführers stehe, zu erschliessen. Zudem habe er sich geweigert,
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Enteignung
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1 Kanton und Gemeinden besitzen für öffentliche Zwecke das srecht. 2 Das Enteignungsrecht kann geltend gemacht werden für a) den Bau, Ausbau und Betrieb von Strassen und Wegen sowie für künftige
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§ 8 Kantonaler Richtplan
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1 Der kantonale Richtplan gibt in Karte und Text darüber Aufschluss, wie sich das Kantonsgebiet räumlich entwickeln soll. Er legt behördenverbindliche Ziele fest, insbesondere für a) eine ausgewog
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§ 71b Bisherige Arealbebauungen
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1 Bisherige Arealbebauungen bleiben weiterhin und auch über 2025 hinaus gültig. 2 Sollen an bisherigen Arealbebauungen Änderungen vorgenommen werden, so sind diese zumindest in einfache Bebauung
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2015: Regierungsrat
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Der Gemeinderat erteilte die Baubewilligung zum Abbruch eines Holzschopfs und den Anbau einer Doppelgarage an das bestehende Wohnhaus. Dagegen wurde Beschwerde beim Regierungsrat erhoben.
Die Beschw