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§ 30 Regionalpläne
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Materialien § 30 (aufgehoben: 31. Dezember 2018)
Seit der Einführung der Regionalpläne wurde nur ein Regionalplan erlassen, nämlich der Regierungsratsbeschluss über die Planung und den Bau der Ein
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§ 11 Massgebendes Terrain
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1 Als massgebendes Terrain gilt der natürlich gewachsene Geländeverlauf. 2 Kann dieser infolge früherer Abgrabungen und Aufschüttungen nicht mehr festgestellt werden, ist vom natürlichen Geländev
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§ 7 Zuständigkeiten – Gemeinden
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1 Die Einwohnergemeinden erlassen ihre Bauvorschriften, Zonen- und Bebauungspläne durch allgemeinverbindliche Beschlüsse. 2 Der Gemeinderat beschliesst a) gemeindliche Richtpläne; b) gemeindl
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§ 19 Unterirdische Bauten und Unterniveaubauten
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1 Unterirdische Bauten sind Gebäude, die mit Ausnahme der Erschliessung sowie der Geländer und Brüstungen vollständig unter dem massgebenden respektive unter dem tiefer gelegten Terrain liegen. 2
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§ 35 Anzurechnende Geschossfläche
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1 Bei der Berechnung der Ausnützungsziffer sind als Geschossfläche anzurechnen: a) sämtliche Flächen des Erdgeschosses und der darüber liegenden Geschosse, einschliesslich der Treppenhäuser und
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§ 20 Gebäudeteile, Fassadenflucht und Fassadenlinie
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1 Die Fassadenflucht ist die Mantelfläche, gebildet aus den lotrechten Geraden durch die äussersten Punkte des Baukörpers über dem massgebenden Terrain. Vorspringende und unbedeutende rückspringend
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§ 29 Arealbebauungen
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Materialien § 29 (aufgehoben: 31. Dezember 2018)
Das Instrument der Arealbebauung als zweistufiges Baubewilligungsverfahren wurde abgeschafft und durch den einfachen Bebauungsplan als Planungsin
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Ablauf von gemeindlichen Sondernutzungsplanungen
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1 Der Gemeinderat leitet die Erschliessungs- , Baulinien- oder Strassenplanung durch Beschluss ein und bestimmt die Verfahrensschritte. 2 Ersuchen Dritte um die Erschliessungs-, Baulinien- o
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§ 12 Terrainveränderungen ohne Stützmauern
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1 Wenn das Terrain verändert wird, dürfen die Terrainveränderungen erst in einem Abstand von 0,50 m zur Grundstücksgrenze beginnen. 2 Abgrabungen und Aufböschungen im Grenzbereich dürfen höchsten
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§ 52b Erhebung, Fälligkeit, Sicherung
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1 Die Gemeinde, in der das belastete Grundstück liegt, erhebt nach Eintritt der Fälligkeit die Mehrwertabgabe und a) behält bei der erstmaligen und dauerhaften Zuweisung von Boden zu Bauzonen sowi