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2002: Verwaltungsgericht
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Die Anwendung von Gestaltungsvorschriften darf nicht dazu führen, dass generell für ein bestimmtes Gebiet gewisse Bau- und Zonenvorschriften ausser Kraft gesetzt werden. Insbesondere wollen die Area
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Lehrplan 21
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Lehrplan 21 Der Bildungsrat hat am 1. April 2015 die Einführung des Lehrplans 21 im Kanton Zug beschlossen. Ab dem Schuljahr 2019/20 werden alle Zuger Schulen mit dem Lehrplan 21 arbeiten.
Die Einf
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Kanton Zug fördert energiesparende Massnahmen im Gebäudebereich
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Kanton Zug fördert energiesparende Massnahmen im Gebäudebereich
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2004: Verwaltungsgericht
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Die erstellten Arealbebauung en können nur mit Rücksicht auf das Ganze geändert werden (§ 29 Abs. 4 PBG). Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts zur Änderung einer Arealbebauungsbewilligung (s
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2007: Regierungsrat
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Gemäss Art. 30 Abs. 1 BV hat jedermann Anspruch darauf, dass seine Streitsache von einem richtig besetzten, zuständigen, unabhängigen sowie unparteiischen Gericht beurteilt wird. Dieser Anspruch bezie
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1997: Verwaltungsgericht
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Bei Verwaltungsgerichtsbeschwerden wegen Lärmbelastung sind all jene beschwerdeberechtigt, die in der Nähe der lärmigen Anlage wohnen, den Lärm deutlich wahrnehmen und dadurch in ihrer Ruhe gestört
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2005: Verwaltungsgericht
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Die Legitimation im Sinne von § 62 in Verbindung mit § 41 VRG hat das Verwaltungsgericht stets in Übereinstimmung mit dem Bundesrecht ausgelegt. Das Rechtsschutzinteresse besteht im praktischen N
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2009: Verwaltungsgericht
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Die Begründungspflicht der Behörden ergibt sich aus § 20 Abs. 1 VRG und Art. 29 Abs. 2 BV. Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht
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2008: Verwaltungsgericht
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Das Verwaltungsgericht hat sich zu den Anforderungen eines Bebauungsplans geäussert. Danach muss jeder Bebauungsplan für sich allein die gesetzlichen Voraussetzungen von § 32 PBG erfüllen. Es genügt
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2010: Regierungsrat
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Die Beschwerdeführenden wehrten sich gegen ein vom Gemeinderat Baar (fortan: Vorinstanz) bewilligtes Bauvorhaben für den Umbau und die Aufstockung eines bestehenden Einfamilienhauses.
Gemäss § 28