Navigieren auf Kanton Zug

Suche

Suchresultate

12254 Inhalte gefunden
2523.3 - Bericht und Antrag der Kommission
Anfang 2016 sollen der Regierungs- rat und die Gemeinden über den Projektauftrag entscheiden, bis Ende 2016 soll Beschluss g e- fasst werden über die neu zu regelnden Aufgaben in der «ZFA Reform 2018» 5 Millionen Franken an den inner- kantonalen Finanzausgleich für das Projekt «ZFA Reform 2018» bis Ende 2017 zu befristen. Beschluss: Die Kommission lehnt mit 7:8 Stimmen eine Befristung des Kantonsbeitrags 5 Millionen Franken an den innerkantonalen Finanzausgleich für das Projekt «ZFA Re- form 2018» bis Ende 2017 ab. Die Kommission vertritt klar die Meinung, dass nur über die Bezahlung des Kantonsbeitrags
2513.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
14682) vom 20. Mai 2014 für drei parlamentarische Vorstösse Fristerstreckungen bis Mitte 2015, Ende 2016 resp. Ende 2017 gewährt hat. Es sind dies folgende bereits erheblich erklärte Vorstösse: - Motion von 13144), Fristerstre- ckung bis Ende Juni 2015 - Postulat der FDP-Fraktion betreffend Ausbau der Bahnverbindung nach Zürich vom 30.03.2009 (1804.1 - 13051), Fristerstreckung bis Ende 2016 - Motion von Egler Bettina Vorlage Nr. 2513.1 Laufnummer 14945 Zwischenbericht zu den per Ende März 2015 zur Berichterstattung fälligen parlamentarischen Vorstössen Bericht und Antrag des Regierungsrats vom 19. Mai 2015 Sehr geehrter
2516.3 - Bericht und Antrag der Kommission
Anfang 2016 sollen der Regierungs- rat und die Gemeinden über den Projektauftrag entscheiden, bis Ende 2016 soll Beschluss g e- fasst werden über die neu zu regelnden Aufgaben in der «ZFA Reform 2018» 5 Millionen Franken an den inner- kantonalen Finanzausgleich für das Projekt «ZFA Reform 2018» bis Ende 2017 zu befristen. Beschluss: Die Kommission lehnt mit 7:8 Stimmen eine Befristung des Kantonsbeitrags 5 Millionen Franken an den innerkantonalen Finanzausgleich für das Projekt «ZFA Re- form 2018» bis Ende 2017 ab. Die Kommission vertritt klar die Meinung, dass nur über die Bezahlung des Kantonsbeitrags
2511.2 - Bericht und Antrag der erweiterten Justizprüfungskommission
überprüfte die erw. JPK auch in diesem Jahr jeweils die An- zahl der pendenten und erledigten Fälle per Ende Berichtsperiode und stellte Fragen zur Ve r- fahrendauer. Weiter erkundigte sich die erw. JPK nach Abteilung zum Ziel gesetzt, sämtliche Untersuchungen, welche älter als zwei Jahre s ind, zu erledigen. Per Ende 2014 bereinigt, wurde dieses Ziel zu 78% (Vorjahr 71%) erfüllt. Der Abbau von Un- tersuchungen mit 2011 und früher zu erledigen. Dieses Ziel wurde zu 71% (Vorjahr 49%) erreicht, d.h. es verbleiben per Ende 2014 noch 14 Untersuchungen mit Eingang 2011 und früher (zwei Sachverhalte aus dem Jahre 2010). Betreffend
2569.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
werde und unverantwortlich handle. Sie fordert den Regierungsrat auf, den Testbetrieb planmässig bis Ende 2016 laufen zu lassen. Der Regierungsrat nimmt wie folgt Stellung: Das Schreiben der EWG Hünenberg dat. Eine Kündigung des Vertrages ist gemäss Art. 15 unter Beachtung einer zweijährigen Frist per Ende jeder Abgeltungsperiode möglich. Hiernach würde der Kanton Zug bloss noch freiwillige Beiträge (wie Gläubiger Verluste, die sich aus finanziellen Schwierigkeiten einer Kantonalbank ergeben können, am Ende selber zu tragen haben. Ihrer einlegerschützenden Wirkungen wegen kann die Staatsg a- rantie auch
1816.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
1669.1 - 12721) für fünf parlamentarische Vorstösse am 26. Juni 2008 Fristerstreckungen von Ende April 2010 bis Ende Dezember 2011 gewährt hat. Diese Vorstös- se sind nicht Gegenstand dieser Vorlage, weil orschläge ausgearbeitet. Aus heutiger Sicht werden diese bis Ende 2012 vorliegen. Fristerstreckungsantrag: Einreichung der Vorlage bis Ende 2012 II. Postulate Keine III. Interpellationen Keine IV. Kleine Vorlage Nr. 1816.1 Laufnummer 13074 Zwischenbericht zu den per Ende März 2009 zur Berichterstattung fälligen parlamentarischen Vorstössen Bericht und Antrag des Regierungsrates vom 28. April 2009 Sehr
2597.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
Finanzstrategie umfasst einen Zeitraum von neun Jahren und wird in zwei Perioden aufge- teilt: a) Bis Ende 2019 muss ein ausgeglichenes Ergebnis der Laufenden Rechnung erreicht wer- den. In der Finanzstrategie ie umfasst einen Zeitraum von neun Jah- ren und wird in folgende zwei Perioden aufgeteilt: a) Bis Ende 2019 muss ein ausgeglichenes Ergebnis der Laufenden Rechnung erreicht we r- den. Dafür werden in Kapitel der Staatshaushalt orientieren muss. Diese Leitlinien werden zeitlich wie folgt aufgeteilt: - Bis Ende 2019 muss das strukturelle Defizit abgebaut und ein ausgeglichenes Ergebnis der Laufenden Rechnung
1300.05 - Anträge der vorberatenden Kommission, Hauptvariante
Vertreter oder die Vertreterin des Wahlvorschlages nichts anderes, werden die Ersatzvorschläge am Ende des Wahlvorschlages ange- reiht. § 36 Listen 1 Die bereinigten Wahlvorschläge heissen Listen. 2 Die (§ 38) im Amts- blatt veröffentlicht. § 38 Verbundene Listen 1 Zwei oder mehr Listen können bis zum Ende der Bereinigungsfrist (§ 36 Abs. 1) durch übereinstim- mende Erklärung ihrer Vertretungen miteinander verzichtet werden, wenn im betreffen- den Jahr Gesamterneuerungswahlen stattfinden und die Vakanz bis zum Ende der laufenden Amtsperiode nicht mehr als sechs Monate beträgt. 3. Majorzwahlen § 49 Ausfüllen, Auswerten
2177.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
Staatswirtschaftskommission Anfang November 2012 1. Lesung Kantonsrat Ende Januar 2013 2. Lesung Kantonsrat und Beschlussfassung Ende Februar 2013 Rechtskräftiger Kantonsratsbeschluss Anfang Mai 2013 Ba Staatswirtschaftskommission Anfang November 2012 1. Lesung Kantonsrat Ende Januar 2013 2. Lesung Kantonsrat und Beschlussfassung Ende Februar 2013 Rechtskräftiger Kantonsratsbeschluss Anfang Mai 2013 Ba neuen Ort innerhalb des GIBZ um- platziert werden. 3. Das IBA soll nach dem Umbau des Schulhauses der Ende 2011 aufgehobenen GKP von der Grienbachstrasse 11 an die Zugerbergstrasse 22 umziehen. 4. Der den
1475.2 - Antwort des Regierungsrates
erwarten. Im Projekt HarmoS wird konkret definiert, welche Standards ein Schüler oder eine Schülerin am Ende der obligatorischen Schulzeit erreichen muss. Der Deutschschweizer Lehrplan baut auf diesen Standards Damit werden gesamtschweizerisch Kompetenzen vorgegeben, welche alle Schüler und Schülerinnen am Ende der 2., 6. und 9. Klasse erreichen sollen. 6 Im Sinne einer Überbrückung des Zeitraums bis zum In individuellen Standortbestimmung und Förderplanung sowie gar möglicherweise zur Zertifizierung am Ende der Volksschulen eingesetzt werden. Verschiedene Organisationsmodelle werden deshalb ausgearbeitet

Paginierung

Weitere Informationen

Fusszeile

Deutsch