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412.113 - Reglement über die Promotion an den öffentlichen Schulen
fördert. § 1a * Zeugnisse 1 Jede Klassenlehrperson hat für ihre Schüler Ende Schuljahr und ab der 2. Primarklasse zusätzlich Ende Januar ein Zeugnis auszustellen. * 2 Das Zeugnis enthält die Beurteilung Primarstufe der gemeindlichen Schulen * § 8 * Promotion 1 Die Schüler sind unter Vorbehalt von Abs. 2 am Ende des Schuljahres für die nächst höhere Klasse promoviert. 2 Die Repetition einer Klasse ist nur in eit eine Note zu erteilen. Titel und Note der Abschlussarbeit sind im Zeugnis auszuweisen. * 5 Am Ende des 2. Semesters der 3. Klasse der Sekundarstufe I erhalten die Schüler die Zeugnismappe. Diese bildet
1804.5 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
Kantonen noch nicht als erledigt abgeschrieben. Mit dem Zwischenbericht vom 14. Mai 2013 zu den per Ende März 2013 zur Berichterstattung fälligen parlamentarischen Vorstössen (Vorlage Nr. 2259.1 - 14360) erheblich zu erklären und nicht abzuschreiben. Mit dem Zwischenbericht vom 20. Mai 2014 zu den per Ende März 2014 zur Berichterstattung fälligen parlamentarischen Vorstössen (Vorlage Nr. 2400.1 - 14682) Einsatz von längeren Zügen aufrechtzuerhal- ten. Mit dem Zwischenbericht vom 19. Mai 2015 zu den per Ende März 2015 zur Berichtersta t- tung fälligen parlamentarischen Vorstössen (Vorlage Nr. 2513.1 - 14945)
2045.1 - Bericht und Antrag der Justizprüfungskommission
zum Ziel gesetzt, per Ende 2009 die Pendenzenzahl unter 200/210 zu senken. Per Ende 2009 entsprach diese Zahl mit 222 Pendenzen noch nicht den Erwartungen. Dies ist aber per Ende 2010 mit 173 Pendenzen Allgemeines In der Berichtsperiode sind per Ende 2009 bei 431 Neueingängen und 478 Erledigungen 222 Pendenzen (2007: 219; 2008: 269) zu verzeichnen. Per Ende 2010 sank die Pendenzenzahl bei 452 Neueingängen worden. Das Verwaltungsgericht arbeitet darauf hin, die Gesamtzahl der pendenten Verfahren auch per Ende 2011 unter 200 zu halten, wobei vor allem im Bereich der Sozialversicherung weniger als 100 pendente
2002.3a - Synoptische Darstellung
Berechnung des Höchstbetra- ges gemäss Abs. 2. 5Der Mietzinsabzug endet mit der Ab- schaffung der Eigenmietwertbesteuerung. 2 Für jedes am Ende der Steuerperiode weniger als 15 Jahre alte Kind, für das ein Regierungsrates Änderungsanträge der Kommission Seite 10 von 33 2 Im Weiteren können für jedes am Ende der Steuerperiode weniger als 16 Jahre alte Kind, für das ein Abzug gemäss Abs. 1 Ziff. 2 geltend gewährt, sofern das Reineinkommen den Betrag von Fr. 70'000.– nicht übersteigt. 2bis Für jedes am Ende der Steuerperiode weniger als 16 Jahre alte Kind, für das ein Abzug gemäss Abs. 1 Ziff. 2 geltend
1833.3 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
Familien). Am 26. Juni 2014 stimmte der Kantonsrat einer Fristerstreckung zur Einreichung der Vorlage bis Ende 2017 zu. 3. Aktuelle Situation Familien und Alleinerziehende im Kanton Zug werden bereits heute in mehr vollumfänglich entspricht. Mit den aktuellen Mutterschaftsbeiträgen werden Familien nur bis zum Ende des ersten Le- bensjahres des Kindes unterstützt und die Leistungen kommen jährlich lediglich rund Kinderbetreuungskosten. Die Beiträge würden wie bei den heutigen Mutterschaftsbeiträgen nur bis zum Ende des ersten Lebensjahres des Kindes ausbezahlt. Im Vergleich zum gegenwärtigen System würden mit dieser
2002.1c - Beilage 3
Fr. 7'200.– im Jahr, bei einem Reineinkommen bis zu Fr. 70'000.–. 2 Im Weiteren können für jedes am Ende der Steuerperi- ode weniger als 16 Jahre alte Kind, für das ein Abzug ge- mäss Abs. 1 Ziff. 2 geltend ge- währt, sofern das Reineinkommen den Betrag von Fr. 70'000.– nicht übersteigt. 2bis Für jedes am Ende der Steuerperiode weniger als 16 Jahre alte Kind, für das ein Abzug gemäss Abs. 1 Ziff. 2 gel- hende a und b dieser Ziffer ist nicht möglich. Es wird der jeweils höhere Abzug gewährt. 2 Für jedes am Ende der Steuerperiode weniger als 15 Jahre alte Kind, für das ein Abzug gemäss Abs. 1 Ziff. 2 geltend
1899.6 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
Kantonen noch nicht als erledigt abgeschrieben. Mit dem Zwischenbericht vom 14. Mai 2013 zu den per Ende März 2013 zur Berichterstattung fälligen parlamentarischen Vorstössen (Vorlage Nr. 2259.1 - 14360) erheblich zu erklären und nicht abzuschreiben. Mit dem Zwischenbericht vom 20. Mai 2014 zu den per Ende März 2014 zur Berichterstattung fälligen parlamentarischen Vorstössen (Vorlage Nr. 2400.1 - 14682) Einsatz von längeren Zügen aufrechtzuerhal- ten. Mit dem Zwischenbericht vom 19. Mai 2015 zu den per Ende März 2015 zur Berichtersta t- tung fälligen parlamentarischen Vorstössen (Vorlage Nr. 2513.1 - 14945)
2527.1b - Beilage 2 (Bericht)
Zentralschweizer Kantone gestützt auf Art. 17 Abs. 1b ZFHV bis Ende Mai 2015 genehmigt werden, wodurch er Rechtswirkung erzeugt. Bis Ende Oktober 2015 sollen ihn die Zentralschweizer Parlamente zur Kenntnis eit des gesamt- schweizerischen Hochschulbereichs. Zu diesem Zweck haben der Bund und die Kantone Ende Februar 2015 eine Zusammenarbeitsvereinbarung abgeschlossen und die Kantone regeln ihre Mitwirkung des HFKG ist das Wegfallen des bisherigen Entwicklungs- und Fi- nanzplans zubanden des Bundes. Bis Ende 2014 sah der Bund in seiner Fachhochschulge- setzgebung den Entwicklungs- und Finanzplan (EFP) als
2609.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
Kantonen noch nicht als erledigt abgeschrieben. Mit dem Zwischenbericht vom 14. Mai 2013 zu den per Ende März 2013 zur Berichterstattung fälligen parlamentarischen Vorstössen (Vorlage Nr. 2259.1 - 14360) erheblich zu erklären und nicht abzuschreiben. Mit dem Zwischenbericht vom 20. Mai 2014 zu den per Ende März 2014 zur Berichterstattung fälligen parlamentarischen Vorstössen (Vorlage Nr. 2400.1 - 14682) Einsatz von längeren Zügen aufrechtzuerhal- ten. Mit dem Zwischenbericht vom 19. Mai 2015 zu den per Ende März 2015 zur Berichtersta t- tung fälligen parlamentarischen Vorstössen (Vorlage Nr. 2513.1 - 14945)
2749.1 - Bericht des Verwaltungsgerichts und der Schätzungskommission
Rossi Andenmatten, Cham, lic. iur. Gisela Bedognetti-Roth, Baar, und Dr. iur. Matthias Suter, Zug. Auf Ende Oktober 2016 trat Verwaltungsgerichtspräsident Dr. iur. Peter Bellwald nach 37 Dienstjahren im Dienste eines. Als Generalsekretär und damit als Vorsteher der Kanzlei des Verwaltungsgerichts amtete bis Ende Oktober 2016 Dr. iur. Aldo Elsener. Als seinen Nachfolger bestimm- te das Gericht per 1. November Neubesetzung der frei gewor- denen Gerichtsschreiberstelle. Damit beanspruchte das Verwaltungsgericht zum Ende der Berichtsperiode auf der Gerichtskanzlei im Ergebnis statt wie vorher 5,6 Gerichtsschreiberstellen

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