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414.121 - Reglement für den Eintritt in die und den Wechsel zwischen den kantonalen Mittelschulen
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erfolgt provisorisch mit einer Probezeit von maximal einem Jahr. Kann die Schülerin bzw. der Schüler am Ende der Probe- zeit nicht definitiv promoviert werden, so muss sie bzw. er die Schule verlassen. 2 Das Schülerinnen und Schüler der 2. Klasse der Wirtschaftsmittelschule zu Beginn des Schuljahrs oder am Ende des 1. Semesters provisorisch in eine 2. Klasse des Kurzzeitgymnasiums mit Schwerpunktfach Wirtschaft prüfungsfrei zum Schuljahresbeginn in die 1. Klasse der Wirtschaftsmittelschule eintreten, wenn sie am Ende des 1. Semesters einen Durchschnitt von mindestens 4,0 erreichen (ohne Berücksichtigung der dop- pelten
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1796.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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5. Antrag Seite 12 1. In Kürze Kanton Zug fördert energiesparende Massnahmen im Gebäudebereich Bis Ende 2013 will der Kanton Zug vier Millionen Franken aufwenden, um energiesparen- de Massnahmen im Zusammenhang das auf einem Vertrag mit der Stiftung Klimarap- pen (Erdölwirtschaft) basiert, läuft allerdings Ende Jahr aus. Der Bund will deshalb Ersatz schaffen, und zwar in Form eines längerfristigen "Nationalen Berücksichtigung allfälliger Mitnahmeeffekte zu summieren. Gesuche um Globalbei- träge sind jeweils bis Ende Oktober des Vorjahres für das Folgejahr einzureichen (Art. 19 Abs. 2 EnV). Von den Kantonen haben
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1785.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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BT-Fall in einem Schweizer Betrieb (Riehen BL, Bestand 58 Tiere, 6 Tiere krank, 1 tot) festgestellt. Bis Ende 2007 traten in der Schweiz weitere 8 Fälle auf. In Deutschland star- ben im 2007, als noch kein Impfstoff durchgeführt. So ge- lang es, die Fälle von Blauzungenkrankheit in der Schweiz tief zu halten: Bis Ende Dezember 2008 wurden lediglich in 47 Tierhaltungen vereinzelte Seuchenfälle festgestellt. In fast Lämmer) und rund 40 Ziegen geimpft. Dabei wurden keine gravierenden Nebenwirkungen festgestellt. Bis Ende 2008 gingen beim Institut für Viruserkrankung und Immunprophylaxe (IVI), der nach Bundesrecht zuständigen
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2014.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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Kantons Zug ist daran, Bauprojekte für den Radwegausbau zwischen der Lorzentobelbrücke und dem südlichen Ende des Ägerisees auszuarbeiten. Dem Antrag des Gemeinderates Unterägeri wird also bereits entsprochen entlang der alten Lorze ergänzt werden. Die bestehende Verbindung zwischen Sumpfweg und dem südlichen Ende der Sagistrasse kann aufgehoben werden. Die neuen Wanderweg- strecken weisen eine Länge von 1,5 km Linienführung im Choller. Sie beantragt, die bestehende Verbindung zwischen Sumpfweg und dem südlichen Ende der Sagistrasse nicht aufzuheben. - Kommentar: Den verschiedenen Anträgen zur Streichung der Anpassung
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1782.2 - Bericht, Antrag und Antwort des Regierungsrates
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einem Zuzug nach mindestens 10-jähriger Landesabwesenheit besteht für die Aufwandbesteuerung bis zum Ende der laufenden Steuerperiode ein Rechtsanspruch, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Eine Abs. 2 StHG um, der die Aufwandbesteuerung von Personen ohne schweizerisches Bürgerrecht über das Ende der laufenden Steuerperiode hin- aus ermöglicht. Nur in diesem Bereich haben die Kantone eine eigene aufgehoben werden, nämlich die Aufwandbesteuerung von Personen ohne schweizeri- sches Bürgerrecht über das Ende der laufenden Steuerperiode hinaus. Selbst wenn der Kanton Zug – wie gewünscht – den ganzen § 14 StG
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1783.2 - Bericht, Antrag und Antwort des Regierungsrates
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einem Zuzug nach mindestens 10-jähriger Landesabwesenheit besteht für die Aufwandbesteuerung bis zum Ende der laufenden Steuerperiode ein Rechtsanspruch, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Eine Abs. 2 StHG um, der die Aufwandbesteuerung von Personen ohne schweizerisches Bürgerrecht über das Ende der laufenden Steuerperiode hin- aus ermöglicht. Nur in diesem Bereich haben die Kantone eine eigene aufgehoben werden, nämlich die Aufwandbesteuerung von Personen ohne schweizeri- sches Bürgerrecht über das Ende der laufenden Steuerperiode hinaus. Selbst wenn der Kanton Zug – wie gewünscht – den ganzen § 14 StG
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2612.1a - Beilage Ablaufschema
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Seite 1 2 Vollzug Art. 64a KVG im Kanton Zug 31. März 2014 Ende 1 Ende Gemeinde: übernimmt Forderung zu 100% (Art. 105e Abs. 2 KVV)? J Ende Gemeinde: meldet Durchführungsstelle, dass der Forderungsbetrag erfolgreich? (KK-Prämie bezahlt?) Ende Krankenversicherer: erhält Verlustschein vom Betreibungsamt Durchführungsstelle: überweist Rückzahlung 50% an zuständige Gemeinde 2 Ende 1 Vollzug Art. 64a KVG im Kanton fortgesetzt werden soll Gemeinde: Soll das Betreibungsverfahren gestoppt werden? (105e Abs. 2 KVV) Ende N Durchführungsstelle: meldet Krankenversicherer, das das Betreibungsverfahren nicht fortgesetzt werden
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2737.2 - Antrag des Regierungsrats
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passen bis Ende 2016 ihre Vorschriften an dieses Gesetz an. 1 Die Gemeinden passen bis Ende 2016 ihre Vorschriften ihre Vorschriften bei der nächsten Ortsplanungsrevision, spätestens bis Ende 2025, an dieses an. 2 Die gemeindlichen Bauvorschriften sind bei der nächsten Ortsplanungsrevision, spätestens bis Ende 2025, an die Baubegriffe und Messweisen der IVHB anzu- passen, sofern der Regierungsrat den Beitritt hat. 2 Die gemeindlichen Bauvorschriften sind bei der nächsten Ortsplanungsrevision, spätestens bis Ende 2025, an Diese Anpassungen dürfen für die Baugrundstücke die Baubegriffe bisherigen Bau- und Messweisen
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2569.1b - Beilage Auswertung Vernehmlassung
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einverstanden, wenn nur Linie 44 gestrichen wird. - Aufforderung an RR, Testbetrieb planmässig bis Ende 2016 laufen zu lassen, in dieser Zeit die nötigen statistischen Vergleichsdaten für einen sachbezogenen Prozent teurer geworden, auch die Krankenversicherungsprämien steigen jährlich um mehrere Prozent. Ein Ende ist nicht abzusehen. Wir empfinden es daher als undankbar und als Zumutung, den Lehrpersonen weitere vermehrter Personalfluktuation, vermehrten Personalrekrutierungskosten und ein Wettbewerb, welcher am Ende ein Nachteil für die pflegebedürf- tigen Menschen bedeutet. - Der Kanton Zug ist zur Sicherung der
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2726.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
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Umweltrecht ansonsten Bundesbei- träge ausschliessen würde, gemäss der aktuellen Regelung somit bis Ende 2020. In jedem Fall wird das Alpli-Schiessen eingestellt, sobald ein gemeinsames Alpl i- und Alp-Egg von zwei Millionen Franken für die Sanierung der Altlasten bewilligt hat. Der Rahmenkredit wurde bis Ende 2017 befristet. In dieser Zeit (2009 bis 2017) haben die Gemeinden und Schützenvereine diese finanziellen Mor- garten-Schiessen wurden die Zielhänge noch nicht saniert. Der entsprechende Rahmenkredit ist Ende 2017 abgelaufen. Nach der Sanierung wurden bei allen Schiessplätzen KKF installiert oder aber der