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1300.06 - Anträge der vorberatenden Kommission, Eventualvariante
Vertreter oder die Vertreterin des Wahlvorschlages nichts anderes, werden die Ersatzvorschläge am Ende des Wahlvorschlages ange- reiht. § 36 Listen 1 Die bereinigten Wahlvorschläge heissen Listen. 2 Die verzichtet werden, wenn im betreffen- den Jahr Gesamterneuerungswahlen stattfinden und die Vakanz bis zum Ende der laufenden Amtsperiode nicht mehr als sechs Monate beträgt. 10 a) …aller Listen (§ 44 Abs. 2 Bst verzichtet werden, wenn im betreffen- den Jahr Gesamterneuerungswahlen stattfinden und die Vakanz bis zum Ende der laufenden Amtsperiode nicht mehr als sechs Monate beträgt. 4. Wahlprüfung § 54 Zuständigkeit,
2137.2 - Antwort des Regierungsrates
2009 in die Direktion des Innern und führte dort neben seinen Hauptaufgaben die Projektleitung bis Ende 2011 weiter. Das Projekt Erneuerung der Fachan- wendung Einwohnerkontrolle stellte eines von fünf betreiben. In der Vereinbarung mit der beauftragten Software-Firma war vorgesehen, die Software bis Ende 2010 in Betrieb zu nehmen. Im Herbst 2010 musste festgestellt werden, dass die neue Software nicht eine neue Projekt- leitung. Der vom Kanton eingesetzte Gesamtprojektleiter verlängerte seinen bis Ende April 2012 befristeten Vertrag nicht. Die neue Projektleitung nahm am 20. April 2012 die Arbeit auf
2140.2 - Antwort des Regierungsrates
2009 in die Direktion des Innern und führte dort neben seinen Hauptaufgaben die Projektleitung bis Ende 2011 weiter. Das Projekt Erneuerung der Fachan- wendung Einwohnerkontrolle stellte eines von fünf betreiben. In der Vereinbarung mit der beauftragten Software-Firma war vorgesehen, die Software bis Ende 2010 in Betrieb zu nehmen. Im Herbst 2010 musste festgestellt werden, dass die neue Software nicht eine neue Projekt- leitung. Der vom Kanton eingesetzte Gesamtprojektleiter verlängerte seinen bis Ende April 2012 befristeten Vertrag nicht. Die neue Projektleitung nahm am 20. April 2012 die Arbeit auf
2108.04a - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat, Voll-Synopse
Vertreterin oder der Vertreter des Wahlvorschlages nichts anderes, werden die Ersatzvorschläge am Ende des Wahlvorschlages angereiht. § 37 Listen 1 Die bereinigten Wahlvorschläge heissen Listen. 2 Die durchgeführt, wenn im betreffenden Jahr Gesam- terneuerungswahlen stattfinden und die Vakanz bis zum Ende der laufenden Amtsperiode nicht mehr als sechs Monate beträgt. 3.1.3. Majorzwahlen § 53 Ausfüllen durchgeführt, wenn im betreffenden Jahr Gesam- terneuerungswahlen stattfinden und die Vakanz bis zum Ende der laufenden Amtsperiode nicht mehr als sechs Monate beträgt. 3.1.4. Wahlprüfung § 58 Zuständigkeit
2061.1 - Bericht und Antrag der Justizprüfungskommission
Fallzuwachs ausgesetzt (4 bis 5% Steigerung pro Jahr). Von den Ende 2009 insgesamt 76 pendenten Untersuchungen wurden 43 Verfahren per Ende 2010 erledigt. Der Erledigung der übrigen pendenten Untersuchungen Von Seiten des Kantonsgerichts und des Obergerichts wurde angeregt, für die nächsten Rich- terwahlen Ende Juni 2012 ein institutionalisiertes Gremium zu schaffen. Dieses soll die Rich- terwahlen kompetent ein Untersuchungsbeamter zum ausserordentlichen Staatsan- walt ernannt, welcher rund 200 Fälle per Ende 2010 erledigen konnte. Wegen längeren Krank- 2061.1 - 13817 Seite 3/6 heitsausfällen in der I. Abteilung
1341.06 - Anträge der vorberatenden Kommission
dem der Kinderabzug im Sinn von § 33 Abs. 1 Ziff. 2 zusteht. Vorbehalten bleibt … § 11 Beginn und Ende der Steuerpflicht 1 Die Steuerpflicht beginnt mit dem Tage, an dem die steuerpflichtige Per- son im Zugehörigkeit für die lau- fende Steuerperiode im Kanton, in welchem die steuerpflichtige Person am Ende dieser Periode ihren Wohnsitz hat. Kapitalleistungen gemäss § 37 sind jedoch in dem Kanton steuerbar mass- gebenden Reineinkommens nicht übersteigen. § 33 Abs. 2, 2bis und 2ter (neu) 2 bis Für jedes am Ende der Steuerperiode weniger als 16 Jahre alte Kind, für das ein Abzug gemäss Abs. 1 Ziff. 2 geltend
1341.08 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
dem der Kinderabzug im Sinn von § 33 Abs. 1 Ziff. 2 zusteht. Vorbehalten bleibt … § 11 Beginn und Ende der Steuerpflicht 1 Die Steuerpflicht beginnt mit dem Tage, an dem die steuerpflichtige Per- son im Zugehörigkeit für die lau- fende Steuerperiode im Kanton, in welchem die steuerpflichtige Person am Ende dieser Periode ihren Wohnsitz hat. Kapitalleistungen gemäss § 37 sind jedoch in dem Kanton steuerbar gewährt, sofern das Reinein- kommen den Betrag von 70 000 Franken nicht übersteigt. 2 bis Für jedes am Ende der Steuerperiode weniger als 16 Jahre alte Kind, für das ein Abzug gemäss Abs. 1 Ziff. 2 geltend
1341.11 - Ablauf der Referendumsfrist: 6. Juni 2006
dem der Kinderabzug im Sinn von § 33 Abs. 1 Ziff. 2 zusteht. Vorbehalten bleibt … § 11 Beginn und Ende der Steuerpflicht 1 Die Steuerpflicht beginnt mit dem Tage, an dem die steuerpflichtige Per- son im Zugehörigkeit für die lau- fende Steuerperiode im Kanton, in welchem die steuerpflichtige Person am Ende dieser Periode ihren Wohnsitz hat. Kapitalleistungen gemäss § 37 sind jedoch in dem Kanton steuerbar gewährt, sofern das Reinein- kommen den Betrag von 70 000 Franken nicht übersteigt. 2 bis Für jedes am Ende der Steuerperiode weniger als 16 Jahre alte Kind, für das ein Abzug gemäss Abs. 1 Ziff. 2 geltend
1401.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
Kantonsratssitzung von Ende November 2006 einverstanden erklärt hat, auf die sofortige Behandlung seiner Motion zu verzichten, unter der Zusicherung, dass die Motion bis spätestens Ende März 2007 behandelt Regierung "Notmassnahmen im Kanton Zug nicht aktuell". Inzwischen habe die Umweltdirektoren-Konferenz Ende September 2006 ein dreistufiges Notfall- konzept zur Feinstaubthematik präsentiert, welches u.a. wieder Konzentrationen von 142 µg/m3 um nahezu das Dreifache überschritten. Der höchste Stundenmittelwert betrug Ende Januar 162 µg/m3. Feinstaub besteht aus Partikeln mit einem Durchmesser von weniger als 10 Mikro-
1491.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
Kantonsratssitzung von Ende November 2006 einverstanden erklärt hat, auf die sofortige Behandlung seiner Motion zu verzichten, unter der Zusicherung, dass die Motion bis spätestens Ende März 2007 behandelt Regierung "Notmassnahmen im Kanton Zug nicht aktuell". Inzwischen habe die Umweltdirektoren-Konferenz Ende September 2006 ein dreistufiges Notfall- konzept zur Feinstaubthematik präsentiert, welches u.a. wieder Konzentrationen von 142 µg/m3 um nahezu das Dreifache überschritten. Der höchste Stundenmittelwert betrug Ende Januar 162 µg/m3. Feinstaub besteht aus Partikeln mit einem Durchmesser von weniger als 10 Mikro-

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