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2283.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
Weitere Schritte Bei Zustimmung des Antrages des Regierungsrates wäre folgendes Vorgehen vorgesehen: - Ende 2013/Anfang 2014: Objektkredit für Provisorien und Neubau Turnhalle am Stand- ort Zug Lüssiweg - Anfang Zusammenarbeit und Planungsperimeter Standort Röhrliberg/Allmendhof. Anschliessend Studienver- fahren - Ende 2016: Abstimmung über Umzonung Röhrliberg/Allmendhof in Cham - 2020/2021: Nach Durchführung der W s mit rund 2 Ja h- ren nach Inkrafttreten des RPG. Dies bedeutet, dass die Einzonung in Cham erst Ende 2016 zur Abstimmung kommt. Auf diesen Punkt machte insbesondere auch das Bundesamt für Raumentwicklung
1077.2 - Antwort des Regierungsrates
n werden, dass das Stiftungsvermögen im Vergleich zwischen dem Stand per Ende 1990 mit Fr. 3'642'787.-- und demjenigen per Ende 2001 mit Fr. 3'698'019.-- trotz den dazwischen liegenden zeitweisen Ab- nahmen folgenden Fragen: 1. Woher kamen die Gelder aus der Personalfürsorgestiftung seit ihrer Gründung 1942 bis Ende der achtziger Jahre? 2. Welchen finanziellen Zuwachs hat die Personalfürsorgestiftung seit 1990 zu wie folgt: 1. Woher kamen die Gelder aus der Personalfürsorgestiftung seit ihrer Gründung 1942 bis Ende der achtziger Jahre? Gemäss Art. 4 Abs. 1 der geltenden Stiftungsurkunde vom 31. Dezember 1942 widmete
1341.02 - Antrag des Regierungsrates
dem der Kinderabzug im Sinn von § 33 Abs. 1 Ziff. 2 zusteht. Vorbehalten bleibt … § 11 Beginn und Ende der Steuerpflicht 1 Die Steuerpflicht beginnt mit dem Tage, an dem die steuerpflichtige Per- son im Zugehörigkeit für die lau- fende Steuerperiode im Kanton, in welchem die steuerpflichtige Person am Ende dieser Periode ihren Wohnsitz hat. Kapitalleistungen gemäss § 37 sind jedoch in dem Kanton steuerbar des massgebenden Reineinkom- mens übersteigen; § 33 Abs. 2, 2bis und 2ter (neu) 2 bis Für jedes am Ende der Steuerperiode weniger als 16 Jahre alte Kind, für das ein Abzug gemäss Abs. 1 Ziff. 2 geltend
1433.1 - Bericht und Antrag der erweiterten Staatswirtschaftskommission
chte zum internen Gebrauch erhält. Wann ist der „Steigflug“ des Kantons Zug = steiles Wachstum zu Ende ? Was sind die limitierenden Faktoren? Wie gehen wir in den „Reiseflug“ über? - > Massnahmen?? NFA Laufende Rechnung der Asylfür- sorge schliesst deshalb ausgeglichen ab. Die Reserve beläuft sich per Ende 2005 noch auf 1.5 Mio. Franken. 1551 Unterstützung nach Bundesgesetz: Hier wird eine Budgetüberschreitung dem Vorjahr stark ver- ändert. Das Verhältnis von Finanzvermögen zu Verwaltungsvermögen beträgt per Ende Jahr 51.4% zu 48.6%; im Vorjahr betrug es noch 40% zu 60%. Die Stawiko hält fest, dass die Bewertung
3080.1a - Beilage 1: RRB vom 24. März 2020 Stützungmassnahmen
Verordnung bis Ende 2020. Vorgehen: Sofortige Umsetzung. Die Finanzdirektion erlässt eine Verwaltungsanweisung. 7. Kein Versand von neuen Steuerrechnungen und Veranlagungen bis vorerst Ende April 2020 Der durch die Finanzdirektion); 1.7. Kein Versand von neuen Steuerrechnungen und Veranlagungen bis vorerst Ende April 2020; sofortige Umsetzung (Erlass einer Verwaltungsanweisung durch die Fi nanzdirektion); 1 Verzicht auf den Verzugszins von 4 Prozent bei den Kantons- und Gemeindesteuern gilt einstweilen bis Ende 2020, damit auch bei allfälligen späteren individuellen Stun dungs- und Ratenzahlungsvereinbarungen
41.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
der älteren Arbeitslosen zwischen 50 und 65 Jahren, von denen Ende Februar 1993 ca. 330 (Ende Ja nuar 1993: 300; Ende Dezember 1992: 235; Ende November 1992: 175) Personen ganzarbeitsios waren (Beilage 3) sung 6. Antrag 1. Ausgangslage Die Rezession in der schweizerischen Wirtschaft, wie sie sich seit Ende 1991/Anfang 1992 manifestiert, hat auch im Kanton Zug zu einer schwierigen Situation geführt. Mit waren 578 Personen 2 41.1 ganzarbeitslos, am 1. Januar 1993 waren es bereits 1‘415 Per sonen. Per Ende Februar 1993 ist diese Zahl auf 1‘568 (Vor jahr 605) Personen angestiegen. Zusätzlich waren 163 Perso
3119.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
revidiert. Es bildet die Grundlage für die be- reits laufenden Ortsplanungsrevisionen, welche bis Ende 2025 abgeschlossen sein müssen. Mit der vorliegend beantragten Anpassung des PBG würden die Ortsplanungen die Gemeinden, dass diese ihre Vorschriften bei der nächsten Ortsplanungsrevi- sion, spätestens bis Ende 2025, an das neue PBG sowie an die sich an der IVHB orientie- renden Baubegriffe und Messweisen der der Kantonsrat den Startschuss für die ge- meindlichen Ortsplanungsrevisionen gegeben, welche bis Ende 2025 abgeschlossen sein müs- sen. Dieser Zeitplan ist sportlich und eine weitere Verzögerung aufgrund
414.121 - Reglement für den Eintritt in die und den Wechsel zwischen den kantonalen Mittelschulen
erfolgt provisorisch mit einer Probezeit von maximal einem Jahr. Kann die Schülerin bzw. der Schüler am Ende der Probe- zeit nicht definitiv promoviert werden, so muss sie bzw. er die Schule verlassen. 2 Das Schülerinnen und Schüler der 2. Klasse der Wirtschaftsmittelschule zu Beginn des Schuljahrs oder am Ende des 1. Semesters provisorisch in ei- ne 2. Klasse des Kurzzeitgymnasiums mit Schwerpunktfach Wirtschaft prüfungsfrei zum Schuljahresbeginn in die 1. Klasse der Wirtschaftsmittelschule eintreten, wenn sie am Ende des 1. Semesters einen Durchschnitt von mindestens 4,0 erreichen (ohne Berücksichtigung der dop- pelten
3239.1 - Tätigkeitsbericht der Datenschutzbeauftragten
Revision des Daten- schutzgesetzes abgeschlossen werden. Das re- vidierte Datenschutzgesetz (DSG) wurde Ende April verabschiedet und ist am 1. September 2020 in Kraft getreten. Der Kanton Zug trägt mit der home/datenschutz/handel-und-wirtschaft/ uebermittlung-ins-ausland/datenuebermitt- lung-in-die-usa.html. – Ende 2020 wurde schliesslich bekannt, dass die von privatim (der Konferenz der schweize- rischen Daten bspw. bei den Anträgen um Online-Zugriff auf alle elf Einwohnerregister der Einwohnergemeinden, wo am Ende der Verfah- ren elf gemeinderätliche Entscheide vorliegen. Im Berichtsjahr wurde die Online-Verordnung
414.134 - Promotionsordnung für die kantonalen Mittelschulen des Kantons Zug (COVID-19-Pandemie)
Abschlussklassen wird per Ende des Schuljahrs 2019/20 ein Zeugnis gemäss der jeweiligen in § 1 genannten Promotionsordnung ausgestellt. 2 Die Zeugnisse stützen sich auf Noten ab, die bis Ende des laufenden Se- Diese Promotionsordnung regelt die Promotion an den kantonalen Mittel- schulen des Kantons Zug per Ende des Schuljahrs 2019/20 in Abweichung von § 2 bzw. in Ergänzung von § 3 zu folgenden Reglementen: a) einer Abschlussklasse angehören, wird die Promotion (sowohl Semester- als auch Jahrespromoti- on) per Ende des Schuljahrs 2019/20 ausgesetzt. 2 Alle Schülerinnen und Schüler treten in die nächsthöhere Klasse

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