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414.121 - Reglement für den Eintritt in die und den Wechsel zwischen den kantonalen Mittelschulen
erfolgt provisorisch mit einer Probezeit von maximal einem Jahr. Kann die Schülerin bzw. der Schüler am Ende der Probe- zeit nicht definitiv promoviert werden, so muss sie bzw. er die Schule verlassen. 2 Das Schülerinnen und Schüler der 2. Klasse der Wirtschaftsmittelschule zu Beginn des Schuljahrs oder am Ende des 1. Semesters provisorisch in ei- ne 2. Klasse des Kurzzeitgymnasiums mit Schwerpunktfach Wirtschaft prüfungsfrei zum Schuljahresbeginn in die 1. Klasse der Wirtschaftsmittelschule eintreten, wenn sie am Ende des 1. Semesters einen Durchschnitt von mindestens 4,0 erreichen (ohne Berücksichtigung der dop- pelten
2248.3 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
Kollegen in den anderen Zentralschweizer Kantonen. Insgesamt bleiben die Leistungen in Französisch am Ende der 8. Klasse aus Lehrplansicht jedoch unbefriedi- gend. In Englisch sind die Ergebnisse erfreulich Schulkinder die angestrebten Lehrplan- ziele. In Französisch ist die Erreichung der Leistungen am Ende der 8. Klasse – insbesondere im Hören und Sprechen – unbefriedigend. Der Hauptgrund dürfte in der Zuger Schulkinder die ange- strebten Lehrplanziele. Die Erreichung der Leistungen in Französisch am Ende der 8. Klasse ist aus Lehrplansicht u n- befriedigend. Insbesondere im Hören und Sprechen werden die
2309.1 - Bericht und Antrag der erweiterten Staatswirtschaftskommission
der wichtigsten Anwendungen der kantona- len Verwaltung sei, der alle Ämter angeschlossen seien. Bis Ende 2014 seien es insgesamt rund 800 Benutzerinnen und Benutzer. Bereits jetzt würden rund eine Million August 2014 dem Kantonsrat zur Kommissionsbestellung vorgelegt werden wird. Das Inkrafttreten ist auf Ende 2015 geplant. Die Finanzkontrolle hat in ihrem Bericht Nr. 32-2013 vom 29. Mai 2013 zur Jahresrechnung Mittel von 1'363 Mio. Franken ausgewiesen. Dabei handelt es sich um eine Stichtagsbetrachtung per Ende Jahr. Aussagekräftiger ist der durchschnittliche Bestand an liquiden Mitteln über das gesamte Jahr
1140.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
des Kantons Zug (werden künftig in die Gesundheitsdirektion integriert). Mit der BDO Visura konnte Ende Juni 2002 programmgemäss ein Vertrag ausge- handelt und unterzeichnet werden. Der offizielle Projektbeginn der Finanzen. Wesentliche Abweichungen sollten kurz in schriftlicher Form festgehalten werden. Am Ende des Kalenderjahres erfolgt eine direktionsweise Berichterstattung an den Regierungsrat, welche in im Detail über die definitive Lösung beraten können. Zu diesem Zweck wird der Regie- rungsrat am Ende der Pilotphase einen detaillierten Evaluationsbericht über das WOV-Projekt zu Handen des Kantonsrates
1107.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
Fr. 290'000.- Der Kanton Zug hat das Patronat über die Schweizerschule in Singapur. Die Schule hat Ende des letzten Jahres mit der Erweiterung ihrer Schulanlage begonnen. Diese Erweiterung ist notwendig sind für das Jahr 2003 15 neue Lehrstellen. Ursprünglich war vorgesehen, dass das Bildungsnetz Zug ab Ende 2002 hätte selbsttragend funktionieren können. Die schwache Wirtschaftslage hat nun dazu geführt, LSVA, gespiesen. 31400.00 Kleine Korrektionen und bauliche Unterhaltsarbeiten Fr. 480‘000.- Die zu Ende gehende Winterperiode hat im Kantonsstrassenbereich teil- weise grössere Schäden verursacht. Verschiedene
1162.01 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
Laufzeit bis Ende 2002, Kredit erschöpft; Kantonsratsbeschluss betreffend Rahmenkredit zur Förderung der Renovation von Gebäuden nach „MINERGIE“- Standard vom 28. Juni 2001, BGS 740.25, Laufzeit bis Ende 2005 Das Volk nahm in der Ab- stimmung vom 23. September 1990 den Energieartikel an (Art. 89 BV). Der bis Ende 1998 befristete Energienutzungsbeschluss vom 14. Dezember 1990 verband Grund- sätze mit konkreten Der zweite Kreditbeschluss des Kantonsrates hat ein Volumen von 2 Mio. Franken und eine Laufzeit bis Ende des Jahres 2005. Die Erfahrungen sind positiv. Die Mittel stehen ausschliesslich für die Sanierung
1083.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
outsourcende Organ die erstinstanzliche Verfügung. 6. ERGEBNIS DER VERNEHMLASSUNG Zwischen Ende März und Ende Juni 2002 führte die Staatskanzlei im Auftrag des Regierungsrats das Vernehmlassungsverfahren (vgl. auch das Verhältnismässigkeitsprinzip) geht davon aus, dass jegliche Schutzintention einmal ein Ende haben muss. Diese selbstverständlichen Grund- sätze, die ohnehin gelten, werden nicht in das Gesetz Altlasten waren, für die sich niemand richtig zuständig fühlte, 1083.1 - 11065 41 werden damit zu Ende gehen. Das heisst aber auch, dass bei jeder Gemeinde ein kleines, in einzelnen Fällen sogar sehr kleines
Promotionsordnung für das Gymnasium der Kantonsschule Zug
und Schüler die Schule verlassen, a) wenn sie am Ende des 2. Semesters des Übergangskurses nur proviso- risch promoviert werden könnten; b) wenn sie am Ende der 1. Klasse des Gymnasiums zurückversetzt wer- Er- gänzungsfach, Kunst und Kultur. § 3 Promotion 1 Die Promotionskonferenz entscheidet jeweils am Ende des Semesters über die definitive oder provisorische Promotion, über die Rückversetzung und über die Wechsel während der 1. Sekundarklasse gemäss § 13 der Verordnung betreffend das Übertrittsverfahren1) am Ende der 1. Klasse des Gymnasiums nur provisorisch promoviert werden könn- ten; d) wenn sie bei einer
Promotionsordnung für das Gymnasium der Kantonsschule Zug
Verordnung betreffend das Übertrittsverfahren1) am Ende der 1. Klasse des Gymnasiums nur provisorisch promoviert werden könn- ten; c) wenn sie am Ende des 2. Semesters des Übergangskurses nur proviso- risch Ergänzungsfach 9. Kunst und Kultur § 3 Promotion 1 Die Promotionskonferenz entscheidet jeweils am Ende des Semesters über die definitive oder provisorische Promotion, über die Rückversetzung und über die freiwilliger Repe- tition. 2 Zudem müssen Schülerinnen und Schüler die Schule verlassen, a) wenn sie am Ende der 1. Klasse des Gymnasiums zurückversetzt wer- den müssten; 5 414.130.1 b) wenn sie nach einem Wechsel
Normalarbeitsvertrag Privathaushalt
der Probezeit auf das Ende des der Kündigung folgenden dritten Tages, b) nach Ablauf der Probezeit bis und mit 5. Dienstjahr mit einer Kündi- gungsfrist von 2 Monaten, auf das Ende eines Monats, c) * ab eingetragenen Part- nerschaft lebende Arbeitnehmende mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten, auf das Ende eines Monats, d) vorbehalten bleiben die Kündigungsbeschränkungen gemäss Art. 336e, f und g OR, e) der Arbeitgeber hat eine einwandfreie Kontrolle der Überstunden zu führen. Die Überstunden sind am Ende jedes Monats abzurechnen. 4 Angestellten, die das 18. Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben, ist

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