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414.136 - Promotionsordnung für das Kurzzeitgymnasium der Kantonsschule Rotkreuz (PO KZG KSR)
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Klasse müssen das Schuljahr repetieren, wenn am Ende des Schuljahrs die Promotionsbedingungen nicht erfüllt sind. 2 Die Schülerinnen und Schüler, die am Ende der 4. Klasse die Promotions- bedingungen nicht szeitpunkt 1 Die promotionswirksame Beurteilung der Schülerinnen und Schüler er- folgt jeweils am Ende des Schuljahrs. 1) BGS 111.1 GS 2025/030 1 414.136 § 4 Inhalt 1 Das Zeugnis enthält: a) den Promo Die Erhebung des Leistungsstands aller Schülerinnen und Schüler mittels Zwischenzeugnis erfolgt am Ende des 1. Semesters jedes Schuljahrs. 2 414.136 3. Promotion 3.1 Promotionskonferenz § 7 Aufgaben und
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414.132 - Promotionsordnung für das Langzeitgymnasium der Kantonsschule Menzingen (PO LZG KSM)
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5. Klasse werden zurückversetzt, wenn am Ende des Schuljahrs die Promotionsbedingungen nicht erfüllt sind. * 2 … * 3 … * 4 Schülerinnen und Schüler, die am Ende der 6. Klasse die Promotionsbe- dingungen Beurteilungszeitpunkt 1 Die promotionswirksame Beurteilung der Schülerinnen und Schüler er- folgt am Ende jedes Schuljahrs. * a) * … b) * … § 4 Inhalt 1 Das Zeugnis enthält: a) den Promotionsentscheid; b) Schulleitung. * 3 Die Beurteilung aller Schülerinnen und Schüler mittels Zwischenzeugnis erfolgt am Ende des 1. Semesters jedes Schuljahrs. * 3. Promotion 3.1. Promotionskonferenz § 8 Aufgaben und Zusam
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414.133 - Promotionsordnung für das Kurzzeitgymnasium der Kantonsschule Menzingen (PO KZG KSM)
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2. und 3. Klasse werden zurückversetzt, wenn am Ende des Schuljahrs die Promotionsbedingungen nicht erfüllt sind. 2 Schülerinnen und Schüler, die am Ende der 4. Klasse die Promotionsbe- dingungen nicht szeitpunkt 1 Die promotionswirksame Beurteilung der Schülerinnen und Schüler er- folgt jeweils am Ende des Schuljahrs. * a) * … b) * … 2 … * § 4 Inhalt 1 Das Zeugnis enthält: a) den Promotionsentscheid; Schulleitung. * 3 Die Beurteilung aller Schülerinnen und Schüler mittels Zwischenzeugnis erfolgt am Ende des 1. Semesters jedes Schuljahrs. * 3. Promotion 3.1. Promotionskonferenz § 8 Aufgaben und Zusam
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932.111 - Jagdbetriebsvorschriften 2025/2026
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der Jagd-App beim Amt für Wald und Wild dokumentiert, be- rechtigt dies vom 1. Oktober 2025 bis zum Ende der Rehwildjagd, jeweils zwischen 08:00 und 11:45 Uhr oder 14:00 und 17:00 Uhr beim Sekretariat des Zeitliche Einschränkung 1 Die Schussabgabe ist erlaubt zwischen dem Beginn der Morgendämme- rung und dem Ende der Abenddämmerung. Als Dämmerung wird eine Stunde vor dem Sonnenaufgang und eine Stunde nach dem Jagd-App müssen Ab- schüsse von Vögeln auf der Federwildstatistik eintragen. Die Statistik ist bis Ende Februar 2026 dem Amt für Wald und Wild einzureichen, auch wenn keine Abschüsse erfolgten. * § 12
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414.135 - Promotionsordnung für das Langzeitgymnasium der Kantonsschule Rotkreuz (PO LZG KSR)
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Klasse müssen das Schuljahr repetieren, wenn am Ende des Schuljahrs die Promotionsbedingungen nicht erfüllt sind. 2 Schülerinnen und Schüler, die am Ende der 6. Klasse die Promotionsbe- dingungen nicht Beurteilungszeitpunkt 1 Die promotionswirksame Beurteilung der Schülerinnen und Schüler er- folgt am Ende jedes Schuljahrs. 1) BGS 414.11 GS 2025/029 1 414.135 § 4 Inhalt 1 Das Zeugnis enthält: a) den Pr Die Erhebung des Leistungsstandes aller Schülerinnen und Schüler mittels Zwischenzeugnis erfolgt am Ende des 1. Semesters jedes Schuljahrs. 2 414.135 3. Promotion 3.1 Promotionskonferenz § 7 Aufgaben und
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3244.1 - Antwort des Regierungsrats
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ren 2020/2019/2018/2017? Ende Dezember 2017: 2'729 Dossiers bei 21.00 Berater/innen = 130 Dossiers Ende Dezember 2018: 2’498 Dossiers bei 22.10 Berater/innen = 113 Dossiers Ende Dezember 2019: 2'397 Dossiers Gemäss aktuellem Dossierstand betreute per 30. April 2021 eine beratende Person 119 Dossiers. Seit Ende Februar 2021 nimmt die Dossierzahl pro beratende Person wieder ab. Seite 2/7 3244.1 - 16624 3. Wie Dossiers bei 21.20 Berater/innen = 113 Dossiers Ende Dezember 2020: 3'203 Dossiers bei 25.50 Berater/innen = 126 Dossiers 4. Wie viele Stellensuchende kann ein/e RAV Personalberater/in maximal betreuen,
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414.13 - Promotionsordnung für das Gymnasium der Kantonsschule Zug
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und Schüler die Schule verlassen, a) wenn sie am Ende des 2. Semesters des Übergangskurses nur proviso- risch promoviert werden könnten; b) wenn sie am Ende der 1. Klasse des Gymnasiums zurückversetzt wer- Ergän- zungsfach, Kunst und Kultur. § 3 Promotion 1 Die Promotionskonferenz entscheidet jeweils am Ende des Semesters über die definitive oder provisorische Promotion, über die Rückversetzung und über die Wechsel während der 1. Sekundarklasse gemäss § 13 der Verordnung betreffend das Übertrittsverfahren5) am Ende der 1. Klasse des Gymnasiums nur provisorisch promoviert werden könn- ten; d) wenn sie bei einer
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414.131 - Promotionsordnung für das Langzeitgymnasium der Kantonsschule Zug (PO LZG KSZ)
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5. Klasse werden zurückversetzt, wenn am Ende des Schuljahrs die Promotionsbedingungen nicht erfüllt sind. * 2 … * 3 … * 4 Schülerinnen und Schüler, die am Ende der 6. Klasse die Promotionsbe- dingungen Beurteilungszeitpunkt 1 Die promotionswirksame Beurteilung der Schülerinnen und Schüler er- folgt am Ende jedes Schuljahrs. * a) * … b) * … § 4 Inhalt 1 Das Zeugnis enthält: a) den Promotionsentscheid; b) Schulleitung. 3 Die Beurteilung aller Schülerinnen und Schüler mittels Zwischenzeugnis erfolgt am Ende des 1. Semesters jedes Schuljahrs. * 3. Promotion 3.1. Promotionskonferenz § 8 Aufgaben und Zusam
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414.135 - Promotionsordnung für das Langzeitgymnasium der Kantonsschule Rotkreuz (PO LZG KSR)
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Klasse müssen das Schuljahr repetieren, wenn am Ende des Schuljahrs die Promotionsbedingungen nicht erfüllt sind. 2 Schülerinnen und Schüler, die am Ende der 6. Klasse die Promotionsbe- dingungen nicht Beurteilungszeitpunkt 1 Die promotionswirksame Beurteilung der Schülerinnen und Schüler er- folgt am Ende jedes Schuljahrs. 1) BGS 414.11 GS 2025/029 1 414.135 § 4 Inhalt 1 Das Zeugnis enthält: a) den Pr Die Erhebung des Leistungsstandes aller Schülerinnen und Schüler mittels Zwischenzeugnis erfolgt am Ende des 1. Semesters jedes Schuljahrs. 2 414.135 3. Promotion 3.1 Promotionskonferenz § 7 Aufgaben und
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414.136 - Promotionsordnung für das Kurzzeitgymnasium der Kantonsschule Rotkreuz (PO KZG KSR)
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Klasse müssen das Schuljahr repetieren, wenn am Ende des Schuljahrs die Promotionsbedingungen nicht erfüllt sind. 2 Die Schülerinnen und Schüler, die am Ende der 4. Klasse die Promotions- bedingungen nicht szeitpunkt 1 Die promotionswirksame Beurteilung der Schülerinnen und Schüler er- folgt jeweils am Ende des Schuljahrs. 1) BGS 111.1 GS 2025/030 1 414.136 § 4 Inhalt 1 Das Zeugnis enthält: a) den Promo Die Erhebung des Leistungsstands aller Schülerinnen und Schüler mittels Zwischenzeugnis erfolgt am Ende des 1. Semesters jedes Schuljahrs. 2 414.136 3. Promotion 3.1 Promotionskonferenz § 7 Aufgaben und