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414.132 - Promotionsordnung für das Langzeitgymnasium der Kantonsschule Menzingen (PO LZG KSM)
5. Klasse werden zurückversetzt, wenn am Ende des Schuljahrs die Promotionsbedingungen nicht erfüllt sind. * 2 … * 3 … * 4 Schülerinnen und Schüler, die am Ende der 6. Klasse die Promotionsbe- dingungen Beurteilungszeitpunkt 1 Die promotionswirksame Beurteilung der Schülerinnen und Schüler er- folgt am Ende jedes Schuljahrs. * a) * … b) * … § 4 Inhalt 1 Das Zeugnis enthält: a) den Promotionsentscheid; b) Schulleitung. * 3 Die Beurteilung aller Schülerinnen und Schüler mittels Zwischenzeugnis erfolgt am Ende des 1. Semesters jedes Schuljahrs. * 3. Promotion 3.1. Promotionskonferenz § 8 Aufgaben und Zusam
414.133 - Promotionsordnung für das Kurzzeitgymnasium der Kantonsschule Menzingen (PO KZG KSM)
2. und 3. Klasse werden zurückversetzt, wenn am Ende des Schuljahrs die Promotionsbedingungen nicht erfüllt sind. 2 Schülerinnen und Schüler, die am Ende der 4. Klasse die Promotionsbe- dingungen nicht szeitpunkt 1 Die promotionswirksame Beurteilung der Schülerinnen und Schüler er- folgt jeweils am Ende des Schuljahrs. * a) * … b) * … 2 … * § 4 Inhalt 1 Das Zeugnis enthält: a) den Promotionsentscheid; Schulleitung. * 3 Die Beurteilung aller Schülerinnen und Schüler mittels Zwischenzeugnis erfolgt am Ende des 1. Semesters jedes Schuljahrs. * 3. Promotion 3.1. Promotionskonferenz § 8 Aufgaben und Zusam
932.111 - Jagdbetriebsvorschriften 2025/2026
der Jagd-App beim Amt für Wald und Wild dokumentiert, be- rechtigt dies vom 1. Oktober 2025 bis zum Ende der Rehwildjagd, jeweils zwischen 08:00 und 11:45 Uhr oder 14:00 und 17:00 Uhr beim Sekretariat des Zeitliche Einschränkung 1 Die Schussabgabe ist erlaubt zwischen dem Beginn der Morgendämme- rung und dem Ende der Abenddämmerung. Als Dämmerung wird eine Stunde vor dem Sonnenaufgang und eine Stunde nach dem Jagd-App müssen Ab- schüsse von Vögeln auf der Federwildstatistik eintragen. Die Statistik ist bis Ende Februar 2026 dem Amt für Wald und Wild einzureichen, auch wenn keine Abschüsse erfolgten. * § 12
831.521-A2-1-1.de.pdf
der Probezeit auf das Ende des der Kündigung folgenden dritten Tages, b) nach Ablauf der Probezeit bis und mit 5. Dienstjahr mit einer Kündi- gungsfrist von 2 Monaten, auf das Ende eines Monats, c) ab 6 eingetragenen Part- nerschaft lebende Arbeitnehmende mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten, auf das Ende eines Monats, d) vorbehalten bleiben die Kündigungsbeschränkungen gemäss Art. 336e, f und g OR, e) der Arbeitgeber hat eine einwandfreie Kontrolle der Überstunden zu führen. Die Überstunden sind am Ende jedes Monats abzurechnen. 4 Angestellten, die das 18. Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben, ist
414.130.1 - Promotionsordnung für das Gymnasium der Kantonsschule Zug
Verordnung betreffend das Übertrittsverfahren5) am Ende der 1. Klasse des Gymnasiums nur provisorisch promoviert werden könn- ten; c) wenn sie am Ende des 2. Semesters des Übergangskurses nur proviso- risch Ergänzungsfach 9. Kunst und Kultur § 3 Promotion 1 Die Promotionskonferenz entscheidet jeweils am Ende des Semesters über die definitive oder provisorische Promotion, über die Rückversetzung und über die freiwilliger Repe- tition. 2 Zudem müssen Schülerinnen und Schüler die Schule verlassen, a) wenn sie am Ende der 1. Klasse des Gymnasiums zurückversetzt wer- den müssten; 5 414.130.1 b) wenn sie nach einem Wechsel
2300.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
Millionen Franken. Die Grafik zeigt, dass der Kanton Zug finanziell äusserst gut aufgestellt ist. Er weist Ende 2013 ein Eigenkapital von 1,13 Milliarden Franken aus. Das Finanzvermögen beläuft sich auf 1,31 Milliarden Mittel von 1363 Millionen Franken ausgewiesen. Dabei handelt es sich um eine Stichtagsbetrachtung per Ende Jahr. Aussagekräftiger ist der durc hschnittliche Bestand an liquiden Mitteln über das gesamte Jahr geplanten Investitionen ohne Fremdverschuldung finanziert werden. Die verfügbare Liquidität würde Ende 2020 noch rund 167 Millionen Franken betragen. 3.2.3. Ausblick von 2021 bis 2031 Einzelne Grossprojekte
1046.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
kantone Schwyz und Luzern anzupassen. 4. Bis Ende November 2001 sei zuhanden des Kantonsrates ein Bericht mit Konzept und Sofortmassnahmen zu erstellen, und bis Ende März 2002 aufgrund der Abfallplanung, die Rekultivierungsgebiete; - Ziff. 4 insofern, als dem Kantonsrat bis Ende November 2001 ein Bericht über Konzeption und Sofortmassnahmen sowie bis Ende März 2002 die Anpassungen des Teilrichtplanes Abfallan 26 1046
2265.1 - Bericht und Antrag der Justizprüfungskommission
Allgemeines In der Berichtsperiode sind per Ende 2011 bei 385 Neueingängen und 429 Erledigungen 129 Pendenzen (2009: 222; 2010: 173) zu verzeichnen. Per Ende 2012 sank die Pendenzenzahl bei 396 Neueingängen 4 %). Das Gericht hatte sich wie schon in den Vorperioden zum Ziel gesetzt, die Pendenzenzahl per Ende eines Kalenderjahres unter 200 halten zu können. Dies ist ihm seit drei Jahren gelungen. Der Pend hat sich das Verwaltungsgericht wiederum zum Ziel gese tzt, die Zahl der pendenten Verfahren per Ende 2013/14 deutlich unter 200 zu halten, wobei vor allem im Bereich der Sozialversicherung weniger als
932.111 - Jagdbetriebsvorschriften 2021/2022
Zeitliche Einschränkung 1 Die Schussabgabe ist erlaubt zwischen dem Beginn der Morgendämme- rung und dem Ende der Abenddämmerung. Als Dämmerung wird eine Stun- de vor und eine Stunde nach dem Sonnenuntergang Wild zuzuschicken. 4 Abschüsse von Vögeln sind auf der Federwildstatistik einzutragen. Diese ist bis Ende Februar 2022 dem Amt für Wald und Wild einzureichen, auch wenn keine Abschüsse erfolgten. * § 12 Vorzeigen Abschuss mit der Zweit- bzw. Sondermarke realisiert hat, muss die nicht genutzten Marken bis spä- testens Ende November 2021 an das Amt für Wald und Wild samt zugehöri- gen Schussmeldekarten zurücksenden. * §
131.1 - Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG)
Vertreterin oder der Vertreter des Wahlvorschlages nichts anderes, werden die Ersatzvorschläge am Ende des Wahlvorschlages ange­ reiht. § 37 Listen bei Proporzwahlen * 1 Die bereinigten Wahlvorschläge durchgeführt, wenn im betreffenden Jahr Ge­ samterneuerungswahlen stattfinden und die Vakanz bis zum Ende der lau­ fenden Amtsperiode nicht mehr als sechs Monate beträgt. 3.1.2.a Wahl des Kantonsrates * § durchgeführt, wenn im betreffenden Jahr Ge­ samterneuerungswahlen stattfinden und die Vakanz bis zum Ende der lau­ fenden Amtsperiode nicht mehr als sechs Monate beträgt. 3.1.4. Wahlprüfung § 58 Zuständigkeit

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