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Promotionsordnung für die Fachmittelschule
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der einzelnen Beurteilungen und werden auf die Dezimalstelle gerundet. 3 Die Lernenden erhalten am Ende des ersten Semesters jedes Schuljahres ein Notenzeugnis mit informativem Charakter; es ist nicht Schüler ein Gespräch zur Klärung der Gründe und über die allenfalls zu treffenden Massnahmen. 5 Am Ende des zweiten Semesters jedes Schuljahres erhalten die Lernenden das promotionswirksame Jahreszeugnis GS 28, 401 1 414.192 § 2 a.F. * … § 2 Promotionsentscheide 1 Die Promotionskonferenz entscheidet am Ende des ersten und zweiten Schuljahres über die Promotion. 2 Promotionsentscheide sind die Beförderung
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Reglement betreffend das Übertrittsverfahren
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Sekundarklasse ins Gymnasium. * 2 … * § 2 Grundsatz 1 Ziel des Übertrittsverfahrens ist es, die Schüler am Ende der Primarstufe entsprechend ihren Fähigkeiten und ihrer mutmasslichen Entwicklung der- jenigen Schulart werden. § 5 Meldung an die Übertrittskommission I * 1 Der Rektor meldet der Übertrittskommission I bis Ende Januar die voraus- sichtliche zahlenmässige Verteilung der Schüler auf die Schularten der Se- kundarstufe Verwaltungsrechtspflegegesetzes2). § 12 Rückmeldegespräche 1 Im Verlaufe des ersten Semesters (bis Ende Januar) führen die Lehrperso- nen der 1. Real- und Sekundarklassen mit den Klassenlehrperson der 6
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412.114 - Reglement betreffend das Übertrittsverfahren
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Sekundarklasse ins Gymnasium. * 2 … * § 2 Grundsatz 1 Ziel des Übertrittsverfahrens ist es, die Schüler am Ende der Primarstufe entsprechend ihren Fähigkeiten und ihrer mutmasslichen Entwicklung der- jenigen Schulart * … § 5 Meldung an die Übertrittskommission I * 1 Der Rektor meldet der Übertrittskommission I bis Ende Januar die voraus- sichtliche zahlenmässige Verteilung der Schüler auf die Schularten der Se- kundarstufe Verwaltungsrechtspflegegesetzes2). § 12 Rückmeldegespräche 1 Im Verlaufe des ersten Semesters (bis Ende Januar) führen die Lehrperso- nen der 1. Real- und Sekundarklassen mit den Klassenlehrperson der 6
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412.115 - Reglement über die Beurteilung, die Promotion und den Übertritt an den gemeindlichen Schulen (COVID-19-Pandemie)
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Lernverein- barungen mit ihnen liegen bis Ende September 2020 vor. 2 Das Orientierungsgespräch der 2. Klasse der Sekundarstufe I des laufen- den Schuljahrs kann bis Ende September 2020 in der nachfolgenden 3 Corona-Pandemie möglich". § 3 Zuweisung in die Niveaukurse 1 Die Niveauzuteilung in den Niveaufächern am Ende der 6. Primarklasse basiert auf der Einschätzung der 6. Klass-Lehrperson. 1) BGS 412.11 2) BGS 412 wird das Abschlussdossier wie gewohnt er- stellt. § 7 Geltungsdauer 1 Dieses Reglement gilt bis zum Ende des Schuljahrs 2020/21. 2 412.115 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element
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414.192 - Promotionsordnung für die Fachmittelschule
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Mittel der einzelnen Beurteilungen und werden auf halbe Noten gerundet. * 3 Die Lernenden erhalten am Ende des ersten Semesters jedes Schuljahres ein Notenzeugnis mit informativem Charakter; es ist nicht Schüler ein Gespräch zur Klärung der Gründe und über die allenfalls zu treffenden Massnahmen. 5 Am Ende des zweiten Semesters jedes Schuljahres erhalten die Lernenden das promotionswirksame Jahreszeugnis BGS 414.11 GS 28, 401 1 414.192 § 2 Promotionsentscheide 1 Die Promotionskonferenz entscheidet am Ende des ersten und zweiten Schuljahres über die Promotion. 2 Promotionsentscheide sind die Beförderung
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711.31-18-1.de.pdf
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Siedlungsgebiete S 1.1.1 Die Ausdehnung der Bauzonen in den rechtskräftigen Zonenplänen mit Stand Ende 2017 wird als Siedlungsgebiet im Richtplan festgesetzt. Es wird im Rahmen der nächsten Revision der innerhalb und ausserhalb der Bauzone im Rahmen der Ortsplanungsrevisionen, erstmals bis spätestens Ende 2025 fest. L 8.4.2 Bis zur erstmaligen Festlegung des Gewässerraums gelten die Übergangsbestimmungen KS C Cham–Hünenberg an die Gemeinden Cham und Hünenberg; KS 25 Sinserstrasse von Cham Zentrum bis Ende verkehrs- beruhigter Zone und KS 382 Knonauerstrasse von Cham Zentrum–Knoten Teuflibach an die Gemeinde
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942.43-1-1.de.pdf
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Beginn und Ende der Abgabepflicht 1 Die Abgabepflicht beginnt mit der Erteilung der Veranstalterbewilligung und endet mit deren Entzug bzw. mit der Entlassung aus der Aufsicht. 2 Beginnt oder endet die Ab kann mit einer Frist von zwei Jahren jeweils auf Ende eines Jahres durch schriftliche Mitteilung an die Trägerschaft gekündigt werden, frühestens auf das Ende des 10. Jahres seit Inkrafttreten. 3 Die Kündigung des nationalen Sports gemäss Art. 34 erfolgt erstmals im Jahr 2022 für die Periode 2023 – 2026. Bis Ende 2022 können die Kantone wie bisher einen Teil der Reinerträge vor der Verteilung in die kantonalen
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Siedlungsgebiete S 1.1.1 Die Ausdehnung der Bauzonen in den rechtskräftigen Zonenplänen mit Stand Ende 2017 wird als Siedlungsgebiet im Richtplan festgesetzt. Es wird im Rahmen der nächsten Revision der innerhalb und ausserhalb der Bauzone im Rahmen der Ortsplanungsrevisionen, erstmals bis spätestens Ende 2025 fest. L 8.4.2 Bis zur erstmaligen Festlegung des Gewässerraums gelten die Übergangsbestimmungen KS C Cham–Hünenberg an die Gemeinden Cham und Hünenberg; KS 25 Sinserstrasse von Cham Zentrum bis Ende verkehrs- beruhigter Zone und KS 382 Knonauerstrasse von Cham Zentrum–Knoten Teuflibach an die Gemeinde
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711.31-19-1.de.pdf
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Siedlungsgebiete S 1.1.1 Die Ausdehnung der Bauzonen in den rechtskräftigen Zonenplänen mit Stand Ende 2017 wird als Siedlungsgebiet im Richtplan festgesetzt. Es wird im Rahmen der nächsten Revision der innerhalb und ausserhalb der Bauzone im Rahmen der Ortsplanungsrevisionen, erstmals bis spätestens Ende 2025 fest. L 8.4.2 Bis zur erstmaligen Festlegung des Gewässerraums gelten die Übergangsbestimmungen KS C Cham–Hünenberg an die Gemeinden Cham und Hünenberg; KS 25 Sinserstrasse von Cham Zentrum bis Ende verkehrs- beruhigter Zone und KS 382 Knonauerstrasse von Cham Zentrum–Knoten Teuflibach an die Gemeinde
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Siedlungsgebiete S 1.1.1 Die Ausdehnung der Bauzonen in den rechtskräftigen Zonenplänen mit Stand Ende 2017 wird als Siedlungsgebiet im Richtplan festgesetzt. Es wird im Rahmen der nächsten Revision der innerhalb und ausserhalb der Bauzone im Rahmen der Ortsplanungsrevisionen, erstmals bis spätestens Ende 2025 fest. L 8.4.2 Bis zur erstmaligen Festlegung des Gewässerraums gelten die Übergangsbestimmungen KS C Cham–Hünenberg an die Gemeinden Cham und Hünenberg; KS 25 Sinserstrasse von Cham Zentrum bis Ende verkehrs- beruhigter Zone und KS 382 Knonauerstrasse von Cham Zentrum–Knoten Teuflibach an die Gemeinde