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1194.1 - Bericht und Antrag des Obergerichtes
lic.iur. Urs Flury hat - wie Ihnen bekannt ist - infolge Erreichens des Pen- sionierungsalters auf Ende Januar 2004 seinen Rücktritt als ordentliches Mitglied des Strafgerichts erklärt. Sein Nachfolger relativ kurze Zeitspanne geht. Zwar ist nicht auszuschliessen, dass das Straf- gericht doch noch vor Ende Januar 2004 zu einem Urteilsspruch gelangt, sodass sich ein Einsatz von Urs Flury erübrigen würde ist aufgrund der Angaben des Strafgerichts bzw. des Referenten eher anzunehmen, dass die Zeit bis Ende Januar nicht ganz ausreichen wird. Mit dem frühzeitigen Antrag an den Kantonsrat soll eine allfällige
1132.2 - Antwort des Regierungsrates
Ausbil- dungsplatz gefunden hat. Das Lehrstellenangebot wurde so stark ausgeschöpft wie noch nie: Ende Juni waren weniger als 50 Lehrstellen offen gemeldet. � 11 %, total 115 Jugendliche, besuchen eine B-V-S Berufs- vorbereitungsschule Zug. � 8 %, total 86 Jugendliche hatten zum Zeitpunkt der Befragung Ende Juni noch keine berufliche Lösung (letztes Jahr waren es 31). Neue Angebote sollen nun verhindern ist dafür zuständig? Trotz intensiven Bemühungen der Lehrpersonen und der Berufsberatung waren am Ende der Schulzeit 86 Jugendliche noch ohne Lösung, 31 waren es zum selben Zeitpunkt vor einem Jahr. �
1155.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
Der Neubau für das Kaufmännische Bildungszentrum Zug (KBZ) benötigte zwei Jahre, d.h. von Ende August 1999 bis Ende Juli 2001, und wurde Mitte August 2001 von der Schule in Betrieb genommen. Das brachliegende provisorische Parkplatzanlage überhaupt bewilligungsfähig ist, hat das kantonale Hochbauamt bereits Ende März 2001 beim Baudepartement der Stadt Zug ein Baugesuch eingereicht. Das Baugesuch wurde am 30.
1160.5 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
2003 (BGS 751.12) wurde am 27. Juni 2002 angepasst und umfasst insgesamt 69 Mio. Franken. Er läuft Ende dieses Jahres aus und soll erneuert werden. Die Regierung beantragt Rahmenkredite im Umfang von insgesamt dieser Reserve entnommen. Die Strassenbaureserve auf der Passivseite der Bestandesrechnung betrug per Ende 2002 noch 83.2 Mio. Franken. In Anbetracht der grossen Projektliste im Teilrichtplan Verkehr (Vorlage (bisher sechs Jahre). Als Begründung gibt die Regierung an, dass im Jahr 2010 eine Legislaturperiode zu Ende gehe und dass dann der neu zusammen- gesetzte Kantonsrat über das neue Strassenbauprogramm beschliessen
Verordnung über die Arbeitszeit (Arbeitszeitverordnung)
Ferienanspruchs wird eine Arbeitswoche 5 Arbeitstagen gleichgesetzt. 2 Bei Teilzeitarbeit oder Beginn oder Ende des Arbeitsverhältnisses während des Jahres besteht der Ferienanspruch anteilsmässig entsprechend die Mitarbeitenden das 50. Altersjahr erfüllen. Jugendlichen steht der höhere Ferienanspruch bis zum Ende des Kalenderjahres zu, in welchem sie das 20. Altersjahr erfüllen. 4 Beträgt der Arbeitsausfall einer zwei Ferienwochen zusammenhängend bezogen werden. 3 Grundsätzlich dürfen höchstens 10 Ferientage bis Ende April des folgen- den Jahres übertragen werden. Beim Vorliegen besonderer Gründe kann die Amtsleitung
Verordnung über die Fischerei
und bei der Angelfischerei monatlich zu erfolgen. 2 Für die Berufsfischerei ist die Fangstatistik am Ende jedes Monats innert 14 Tagen, für die Angelfischerei jährlich innert 30 Tagen nach Ablauf des Wir verboten: a) vom 1. März bis 31. Oktober in der Zeit von 23.00 bis 03.00 Uhr; b) vom 1. November bis Ende Februar in der Zeit von 20.00 bis 05.00 Uhr. 2 Vom 1. Mai bis 31. Oktober dürfen, mit Ausnahme von Gewässern: 1. Oktober bis 25. Dezember b) Forelle in Fliessgewässern und in Stauhaltungen: 1. Oktober bis Ende Februar c) Rötel: 1. Oktober bis 31. Dezember d) Felchen: 1. November bis 15. Januar e) Äsche: 1.
Reglement über die Abschlussprüfungen an der Wirtschaftsmittelschule der Kantonsschule Zug
e Zug. Über Ausnahmen ent- scheidet die Prüfungskommission. 3 414.151.1 2 Die Prüfungen finden am Ende der letzten Klasse statt. Einzelne Prüfun- gen können früher angesetzt werden. Die Prüfungskommission Praxisdauer erbringen. 3 Die schriftliche Facharbeit haben die Kandidatinnen und Kandidaten bis spätestens Ende März der Schule einzureichen. Gleichzeitig hat die Anmel- dung zur Prüfung zu erfolgen und ist die 5. Schlussbestimmungen § 23 Inkrafttreten 1 Dieses Reglement gilt erstmals für die Prüfungen, die Ende des Schuljah- res 2007/08 für die 5. Klassen stattfinden. 2 Das Reglement über die Abschlussprüfungen
Prüfungsreglement der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Prüfungsreglement)
zusammensetzt. * 2 Sie entscheidet a) am Ende des Grundstudiums über die Zulassung zum Hauptstudium, b) bei der Ausbildung zur Lehrperson der Sekundarstufe I am Ende des dritten Studienjahrs über das Bestehen Bestehen der Bachelorprüfung gemäss den Art. 16 und 17 und die Zulassung zur Masterausbildung und c) am Ende des Studiums über das Bestehen der Bachelor- oder Master- prüfung und das Erteilen des entsprechenden
Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis
Arbeitsverhältnis unter Beachtung der folgenden Kündigungsfrist von beiden Parteien jeweils auf das Ende eines Monats gekündigt werden: a) im 1. Dienstjahr mit einer Kündigungsfrist von 1 Monat; b) im 2 Arbeitgebende hat eine einwandfreie Kontrolle der Überstun- den zu führen. Die Überstunden sind am Ende jedes Monats festzuhalten. Allfällige Überstunden sind im Verlauf des Dienstjahrs durch zusätzliche Abzüge auszurichten. § 13 Auszahlung des Lohns 1 Der Lohn ist samt allfälligen Zulagen spätestens am Ende jedes Monats auszuzahlen. 2 Spätestens bei der Auszahlung des Lohns hat die oder der Arbeitgebende
Verordnung zum Schulgesetz
nach Erfüllung der Schulpflicht hat in der Regel auf Ende eines Schuljahres zu erfolgen; eine vorzeitige Entlassung aus der Schulpflicht kann nur auf Ende eines Schuljahres bewilligt werden. § 6 Unterrich he Untersuchungen nach Wei­ sungen der Gesundheitsdirektion durch. 2 Der Schularzt erstattet nach Ende eines Schuljahres der gemeindlichen Schulbehörde und dem Kantonsarzt zuhanden der Direktion für Bildung

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