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Reglement über die Brückenangebote
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Regel zwei Monaten gefällt. § 10 Aufnahme in das IBA 1 Lernende der Sekundarstufe II können bis Ende März des laufenden Angebotsjahres aufgenommen werden. Nach Ablauf einer zweimonatigen Probezeit e Begleitung, die den Lern und Berufswahlprozess fördert. § 13 Zeugnis 1 Die Lernenden erhalten jeweils am Ende des Trimesters eine Beurteilung. 2 Nach Abschluss des Brückenangebots erhalten die Lernenden ein Zeugnis Massnah men zu: a) Androhung der Wegweisung vom Angebot (Ultimatum) mit einer Be währungsfrist bis zum Ende des Schuljahrs; b) Wegweisung vom Angebot. 2 Ordnet das zuständige Mitglied der Angebotsleitung eine
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Promotionsordnung für die Wirtschaftsmittelschule Zug
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smittelschule Zug. § 2 Zeugnis 1 Schülerinnen und Schüler der Wirtschaftsmittelschule erhalten am Ende jeden Semesters ein Zeugnis. 2 Jedes Zeugnis enthält einen Promotionsentscheid und Angaben über die provisorisch. 2 Besteht aufgrund der für das Eidgenössische Fähigkeitszeugnis zählenden Semesternoten am Ende der 5. Klasse keine Möglichkeit, dieses zu beste- hen, wird die Schülerin oder der Schüler zurückversetzt verlassen, a) wenn die Bedingungen für eine Rückversetzung ein zweites Mal er- füllt sind; b) wenn sie am Ende der 4. Klasse zurückversetzt werden müssten. 2 Wenn eine Schülerin oder ein Schüler die Schule verlassen
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Gesetz über die Rechtsstellung der Mitglieder des Regierungsrats
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tes, die im Zeitpunkt des Inkrafttre tens dieser Gesetzesänderung im Amt sind und spätestens auf Ende der laufenden Amtsdauer (31. Dezember 1998) aus dem Regierungs amt ausscheiden; sie können beim Regierungsrates, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesetzesänderung im Amt sind und über das Ende der laufenden Amtsdauer hinaus im Amt bleiben, gilt folgende Regelung: a) Ab Beginn der Amtsdauer Regierungsrats in der Fassung vom 29. August 2013 (in Kraft seit 1. Januar 2014) gelten weiterhin bis zum Ende der Legislatur 2015–2018 am 31. Dezember 2018 für die Mitglieder des Regierungsrats, die im Zeitpunkt
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Schulgesetz (SchulG)
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t 1 Kinder, die bis Ende Februar das fünfte Altersjahr erfüllen, haben auf Be ginn des folgenden Schuljahres den obligatorischen Kindergarten zu besu chen. Erfüllen sie bis Ende Mai das fünfte Altersjahr sowie Weisungen kantonaler und gemeindli cher Behörden nicht beachtet werden; c) das Lehrziel am Ende der obligatorischen Schulzeit nicht erreicht wird; d) der Unterricht aus andern Gründen gefährdet
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Ausführungsbestimmungen über die Ausübung der Fischerei in der zürcherisch-zugerischen Grenzstrecke der Sihl
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werden wie folgt festgelegt: a) * für Bachforellen: vom 1. Oktober bis Ende Februar, b) * für Regenbogenforellen: vom 1. Oktober bis Ende Februar, c) für Äschen: vom 1. Februar bis 30. April. 2 Während ihrer verboten: a) vom 1. März bis 31 Oktober in der Zeit von 22.00 Uhr bis 3.00 Uhr; b) vom 1. November bis Ende Februar in der Zeit von 20.00 Uhr bis 7.00 Uhr. 2 An Sonn- und allgemeinen Feiertagen (Neujahr, Karfreitag Spiegelgarn, c) Spreitgarn, d) Wurfgarn, e) Stellnetz oder Grundnetz, f) Treibnetz, g) Reuse (die inneren Enden des Reusentrichters müssen so beschaffen sein, dass die Fische nicht verletzt werden), h) Feumer.
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Reglement über die Studiengänge der Pädagogischen Hochschule Zug (Studienreglement, StuR)
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Studienelemente erlassen. 6.1b. Nachweis der Sprachkompetenzen * § 28c * Fremdsprachen 1 Bis spätestens Ende des zweiten Semesters muss in der gewählten Fremd sprache bzw. in den gewählten Fremdsprachen das Überprüfung der Sprachkompetenz Deutsch. Werden die Anforderungen nicht erfüllt, wird die Überprüfung Ende des zweiten Semesters wiederholt. 2 Wenn die Anforderungen erneut nicht erfüllt werden, kann das Studium wiederholt werden muss. Die Wiederholung des Leistungsnachweises erfolgt in der Regel bis spätestens zum Ende des jeweils nächsten Semesters. * 2 Wird der Leistungsnachweis erneut nicht bestanden, muss das b
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831.511-A1-1-1.de.pdf
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Arbeitsverhältnis unter Beachtung der folgenden Kündigungsfrist von beiden Parteien jeweils auf das Ende eines Monats gekündigt werden: a) im 1. Dienstjahr mit einer Kündigungsfrist von 1 Monat; b) im 2 Arbeitgebende hat eine einwandfreie Kontrolle der Überstun- den zu führen. Die Überstunden sind am Ende jedes Monats festzuhalten. Allfällige Überstunden sind im Verlauf des Dienstjahrs durch zusätzliche Abzüge auszurichten. § 13 Auszahlung des Lohns 1 Der Lohn ist samt allfälligen Zulagen spätestens am Ende jedes Monats auszuzahlen. 2 Spätestens bei der Auszahlung des Lohns hat die oder der Arbeitgebende
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711.31-16-1.de.pdf
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Siedlungsgebiete S 1.1.1 Die Ausdehnung der Bauzonen in den rechtskräftigen Zonenplänen mit Stand Ende 2017 wird als Siedlungsgebiet im Richtplan festgesetzt. Es wird im Rahmen der nächsten Revision der KS C Cham - Hünenberg an die Gemeinden Cham und Hünenberg; KS 25 Sinserstrasse von Cham Zentrum bis Ende verkehrs- beruhigter Zone und KS 382 Knonauerstrasse von Cham Zentrum - Knoten Teuflibach an die Gemeinde Nationalstrassennetz aufgenommen werden. V 3.10 Der Kanton erarbeitet mit den betroffenen Gemeinden bis Ende 2016 eine Vertragsgrundlage für die Abtretung der Kantonsstrassen. V 4 Nationaler und internationaler
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711.31-16-1.de.pdf
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Siedlungsgebiete S 1.1.1 Die Ausdehnung der Bauzonen in den rechtskräftigen Zonenplänen mit Stand Ende 2017 wird als Siedlungsgebiet im Richtplan festgesetzt. Es wird im Rahmen der nächsten Revision der KS C Cham–Hünenberg an die Gemeinden Cham und Hünenberg; KS 25 Sinserstrasse von Cham Zentrum bis Ende verkehrs- beruhigter Zone und KS 382 Knonauerstrasse von Cham Zentrum–Knoten Teuflibach an die Gemeinde Nationalstrassennetz aufgenommen werden. V 3.10 Der Kanton erarbeitet mit den betroffenen Gemeinden bis Ende 2016 eine Vertragsgrundlage für die Abtretung der Kantonsstrassen. V 4 Nationaler und internationaler
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933.211 - Verordnung über die Fischerei
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und bei der Angelfischerei monatlich zu erfolgen. 2 Für die Berufsfischerei ist die Fangstatistik am Ende jedes Monats innert 14 Tagen, für die Angelfischerei jährlich innert 30 Tagen nach Ablauf des Wir verboten: a) vom 1. März bis 31. Oktober in der Zeit von 23.00 bis 03.00 Uhr; b) vom 1. November bis Ende Februar in der Zeit von 20.00 bis 05.00 Uhr. 2 Vom 1. Mai bis 31. Oktober dürfen, mit Ausnahme von Gewässern: 1. Oktober bis 25. Dezember b) Forelle in Fliessgewässern und in Stauhaltungen: 1. Oktober bis Ende Februar c) Rötel: 1. Oktober bis 31. Dezember d) Felchen: 1. November bis 15. Januar e) Äsche: 1.