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412.111 - Verordnung zum Schulgesetz
nach Erfüllung der Schulpflicht hat in der Regel auf Ende eines Schuljahres zu erfolgen; eine vorzeitige Entlassung aus der Schulpflicht kann nur auf Ende eines Schuljahres bewilligt werden. § 6 Unterrich he Untersuchungen nach Wei- sungen der Gesundheitsdirektion durch. 2 Der Schularzt erstattet nach Ende eines Schuljahres der gemeindlichen Schulbehörde und dem Kantonsarzt zuhanden der Direktion für Bildung
412.11 - Schulgesetz (SchulG)
t 1 Kinder, die bis Ende Februar das fünfte Altersjahr erfüllen, haben auf Be- ginn des folgenden Schuljahres den obligatorischen Kindergarten zu besu- chen. Erfüllen sie bis Ende Mai das fünfte Altersjahr sowie Weisungen kantonaler und gemeindli- cher Behörden nicht beachtet werden; c) das Lehrziel am Ende der obligatorischen Schulzeit nicht erreicht wird; d) der Unterricht aus andern Gründen gefährdet
711.31-17-1.de.pdf
Siedlungsgebiete S 1.1.1 Die Ausdehnung der Bauzonen in den rechtskräftigen Zonenplänen mit Stand Ende 2017 wird als Siedlungsgebiet im Richtplan festgesetzt. Es wird im Rahmen der nächsten Revision der KS C Cham–Hünenberg an die Gemeinden Cham und Hünenberg; KS 25 Sinserstrasse von Cham Zentrum bis Ende verkehrs- beruhigter Zone und KS 382 Knonauerstrasse von Cham Zentrum–Knoten Teuflibach an die Gemeinde Richtplankarte Teilkarte V 3.8 38 V 3.10 Der Kanton erarbeitet mit den betroffenen Gemeinden bis Ende 2016 eine Vertragsgrundlage für die Abtretung der Kantonsstrassen. V 4 Nationaler und internationaler
933.211 - Verordnung über die Fischerei
und bei der Angelfischerei monatlich zu erfolgen. 2 Für die Berufsfischerei ist die Fangstatistik am Ende jedes Monats innert 14 Tagen, für die Angelfischerei jährlich innert 30 Tagen nach Ablauf des Wir verboten: a) vom 1. März bis 31. Oktober in der Zeit von 23.00 bis 03.00 Uhr; b) vom 1. November bis Ende Februar in der Zeit von 20.00 bis 05.00 Uhr. 2 Vom 1. Mai bis 31. Oktober dürfen, mit Ausnahme von Gewässern: 1. Oktober bis 25. Dezember b) Forelle in Fliessgewässern und in Stauhaltungen: 1. Oktober bis Ende Februar c) * Rötel: 15. Oktober bis 15. Januar d) * Felchen: 15. November bis 31. Januar e) Äsche:
154.214 - Verordnung über die Arbeitszeit (Arbeitszeitverordnung)
Ferienanspruchs wird eine Arbeitswoche 5 Arbeitstagen gleichgesetzt. 2 Bei Teilzeitarbeit oder Beginn oder Ende des Arbeitsverhältnisses während des Jahres besteht der Ferienanspruch anteilsmässig entsprechend die Mitarbeitenden das 50. Altersjahr erfüllen. Jugendlichen steht der höhere Ferienanspruch bis zum Ende des Kalenderjahres zu, in welchem sie das 20. Altersjahr erfüllen. 4 Beträgt der Arbeitsausfall einer zwei Ferienwochen zusammenhängend bezogen werden. 3 Grundsätzlich dürfen höchstens 10 Ferientage bis Ende April des folgen- den Jahres übertragen werden. Beim Vorliegen besonderer Gründe kann die Amtsleitung
414.185 - Reglement über die Brückenangebote
Regel zwei Monaten gefällt. § 10 Aufnahme in das I-B-A 1 Lernende der Sekundarstufe II können bis Ende März des laufenden Angebotsjahres aufgenommen werden. Nach Ablauf einer zweimonatigen Probezeit e Begleitung, die den Lern- und Berufswahlprozess fördert. § 13 Zeugnis 1 Die Lernenden erhalten jeweils am Ende des Trimesters eine Beurteilung. 2 Nach Abschluss des Brückenangebots erhalten die Lernenden ein Zeugnis Massnah- men zu: a) Androhung der Wegweisung vom Angebot (Ultimatum) mit einer Be- währungsfrist bis zum Ende des Schuljahrs; b) Wegweisung vom Angebot. 2 Ordnet das zuständige Mitglied der Angebotsleitung eine
154.214 - Verordnung über die Arbeitszeit (Arbeitszeitverordnung)
Ferienanspruchs wird eine Arbeitswoche 5 Arbeitstagen gleichgesetzt. 2 Bei Teilzeitarbeit oder Beginn oder Ende des Arbeitsverhältnisses während des Jahres besteht der Ferienanspruch anteilsmässig entsprechend die Mitarbeitenden das 50. Altersjahr erfüllen. Jugendlichen steht der höhere Ferienanspruch bis zum Ende des Kalenderjahres zu, in welchem sie das 20. Altersjahr erfüllen. 4 Beträgt der Arbeitsausfall einer zwei Ferienwochen zusammenhängend bezogen werden. 3 Grundsätzlich dürfen höchstens 10 Ferientage bis Ende April des folgen- den Jahres übertragen werden. Beim Vorliegen besonderer Gründe kann die Amtsleitung
612.14 - Verordnung zur Äufnung des Lotteriefonds und des Sportfonds in Folge des Coronavirus (COVID-19-Lotterie- und Sportfondsverordnung)
153.1 GS 2020/015 1 612.14 § 3 Äufnung 1 Die Äufnung der beiden Fonds erfolgt per Ende 2020, per Ende 2021 so- wie per Ende 2022. * 2 Die kantonale Finanzverwaltung nimmt per 31. Dezember 2020, per 31. Dezember
1725.3 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
Interessengruppen (Stakeholders) Vor dem Hintergrund der Schliessung der Polizeidienststelle Oberägeri per Ende März 2011 wurde aus der Kommissionsmitte befürchtet, dies könnte der Anfang der allgemeinen Aufhe- verteilt auf drei Jahre. Theo- retisch ginge es nur um 6 neue Stellen, nachdem der Plafonierungsbeschluss Ende 2011 aus- läuft. Hätte der Regierungsrat jedoch nur diese 6 Stellen beantragt, müsste er sich den 6 Stellen, sondern alle 11 Stellen miteinander zu bewilligen. Auch wenn der Plafonierungsbeschluss Ende 2011 auslaufe und das Personal im Jahre 2011 gar nicht mehr rekrutiert werden könne, so sei dies doch
1742.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
at be- absichtigt beispielsweise, zur Umsetzung des neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrechts bis Ende 2012 eine Fachbehörde mit kantonaler Trägerschaft aufzubauen und folglich auch die Fi- nanzierung en Finanzpolitik wurden diese Mittel zur Äufnung der Ressourcenausgleichsreserve verwendet (Saldo Ende 2008: 220 Mio. Franken2). Von attrakti- ven Standortfaktoren und der günstigen Wirtschaftsentwicklung ) muss auf kantonaler Ebene umgesetzt werden (EG ZGB). Für den Kanton Zug bedeutet dies, dass bis Ende 2012 eine vollkommen neue Behördenorganisation aufzubauen ist. Ausgehend von den Grössenverhältnissen

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