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1346.04 - Anträge der vorberatenden Kommission
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geändert: § 20 Zeitpunkt der Beendigung 1 Das Arbeitsverhältnis endigt mit dem Ende des Monats, für Lehrerinnen und Lehrer mit dem Ende des Schulhalbjahres, in welchem das 65. Al- tersjahr erfüllt wird. 2 aufgehoben Ausführungsbestimmungen regeln insbesondere: a) die Voraussetzungen, den Umfang, den Beginn und das Ende sowie Be- schränkungen des Versicherungsverhältnisses mit der Pensionskasse; b) die Rechte und Pflichten Sparbeiträge leisten. 2 Die Beitragspflicht beginnt mit der Aufnahme in den Standardvorsorge- plan und endet mit der Auflösung des Dienstverhältnisses oder mit der Ent- stehung des Anspruchs auf Alters- oder
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1406.1 - Bericht und Antrag des Obergerichtes
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1406.1 - 11944 1. Das Wichtigste in Kürze Die bestehende Personalplafonierung für die Gerichte läuft Ende des Jahres 2006 aus. Aufgrund des steten Wachstums unseres Kantons und der damit einhergehen- den t im Jahre 1998 nochmals an den Kantonsrat gelangen und zusätzliche Personalstellen bean- tragen. Ende 2000 verfügte die Zivil- und Strafrechtspflege über 57.5 Personaleinhei- ten (ohne Richterinnen und von physisch oder psychisch behinderten Personen ausserhalb des Stellenplafonds weitergeführt. Auf Ende Oktober 2005 wurde diese Stelle frei. Auf- grund des hohen Arbeitsanfalles musste aber eine Aushilfe
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1346.06 - Anträge der Staatswirtschaftskommission
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geändert: § 20 Zeitpunkt der Beendigung 1 Das Arbeitsverhältnis endigt mit dem Ende des Monats, für Lehrerinnen und Lehrer mit dem Ende des Schulhalbjah- res, in welchem das 65. Altersjahr erfüllt wird. 2 aufgehoben Ausführungsbestimmungen regeln insbesondere: a) die Voraussetzungen, den Umfang, den Beginn und das Ende sowie Beschränkungen des Versicherungsverhältnisses mit der Pensionskasse; b) die Rechte und Pflichten Sparbeiträge leisten. 2 Die Beitragspflicht beginnt mit der Aufnahme in den Standardvor- sorgeplan und endet mit der Auflösung des Dienstverhältnisses oder mit der Entstehung des Anspruchs auf Alters- oder
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1346.12 - Ablauf der Referendumsfrist: 7. November 2006
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geändert: § 20 Zeitpunkt der Beendigung Das Arbeitsverhältnis endigt mit dem Ende des Monats, für Lehrerinnen und Lehrer mit dem Ende des Schulhalbjahres, in welchem das 65. Altersjahr erfüllt wird. Rest aufgehoben Ausführungsbestimmungen regeln insbesondere: a) die Voraussetzungen, den Umfang, den Beginn und das Ende sowie Be- schränkungen des Versicherungsverhältnisses mit der Pensionskasse; b) die Rechte und Pflichten Sparbeiträge leisten. 2 Die Beitragspflicht beginnt mit der Aufnahme in den Standardvorsorge- plan und endet mit der Auflösung des Dienstverhältnisses oder mit der Ent- stehung des Anspruchs auf Alters- oder
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1346.07 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
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geändert: § 20 Zeitpunkt der Beendigung 1 Das Arbeitsverhältnis endigt mit dem Ende des Monats, für Lehrerinnen und Lehrer mit dem Ende des Schulhalbjahres, in welchem das 65. Altersjahr erfüllt wird. 2 aufgehoben Ausführungsbestimmungen regeln insbesondere: a) die Voraussetzungen, den Umfang, den Beginn und das Ende sowie Be- schränkungen des Versicherungsverhältnisses mit der Pensionskasse; b) die Rechte und Pflichten Sparbeiträge leisten. 2 Die Beitragspflicht beginnt mit der Aufnahme in den Standardvorsorge- plan und endet mit der Auflösung des Dienstverhältnisses oder mit der Ent- stehung des Anspruchs auf Alters- oder
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1367.3 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
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Kommission zur Kenntnis genommen, dass bei der Bewertung von Wertschriften der jeweilige Kurswert Ende Jahr eingesetzt wird. Allfällige Bewertungsveränderungen werden über die Wertberichtigungsposition definiert wird. § 31 Budgetkredit In § 31 Abs. 3 ist definiert, dass der Budgetkredit grundsätzlich am Ende des Rechnungsjahres verfällt. Auf Seite 18 des regierungsrätlichen Berichtes wird dazu ausgeführt 6 Ja- zu 5 Nein-Stimmen ohne Enthaltung stattgegeben: Î § 31 Abs. 3: Der Budgetkredit verfällt am Ende des Rechnungsjahres; ausgenommen ist das Globalbudget. § 34 Nachtragskredit Die Kommission ist damit
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1367.4 - Anträge der vorberatenden Kommission
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Rückweisung ist ein neues Budget, welches dem Rückweisungsbeschluss angemessen Rechnung trägt, bis Ende Februar des Budgetjahres vorzulegen. 4 Genehmigt die Legislative das Budget nicht oder nicht rechtzeitig dite bleiben bis zum Eintritt der Rechtskraft gesperrt. 3 Der Budgetkredit verfällt grundsätzlich am Ende des Rechnungsjahres. 7 4 Der Verpflichtungskredit erhöht sich von der Preisbasis um die indexierte ission beziehungsweise die Rech- nungsprüfungskommission umgehend zu informie- ren. … verfällt am Ende des Rechnungsjahres; ausge- nommen ist das Globalbudget. § 32 Globalbudget Bei Vorliegen eines Gl
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2092.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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Rücktritt handelte Regierungsrat Eder verantwortungs- voll. Denn er hätte das Amt als Regierungsrat bis Ende Legislatur behalten und dann die Ab- gangsentschädigung beziehen können. Diesen Fall hat der Motionär Kanton die schlechtere Lösung gewesen. Joachim Eder gab sein Amt frühzeitig ab und verzichtete ab Ende Januar auf die Entschädigung als Regierungsrat. Die Abgangsentschädigung gewährleistet die finanzielle h, weshalb der Motionär zwischen einem Rücktritt während einer Legislatur und einem Rücktritt auf Ende einer Legislatur unterscheiden möchte, denn schluss- endlich bleibt es ein «freiwilliger» Rücktritt
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2155.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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solches der 2. Generation. Das Agglomerationsprogramm der 1. Generation ist zu überarbeiten und bis Ende Juni 2012 für die Finanzperiode 2015 bis 2022 dem Bund erneut einzureichen. Nach Einreichung des Ag- auch die nicht infrastruktu- rellen Massnahmen entscheidend sind. 3. Das Agglomerationsprogramm Zug Ende 2007 reichte der Kanton Zug das Agglomerationsprogramm Zug der 1. Generation ein, welches 2008 durch zwischen 2015 und 2018 müssen die Ag- glomerationsprogramme der 1. Generation überarbeitet und bis Ende Juni 2012 beim Bund eingereicht werden. Die überarbeiteten Programme bauen auf dem Programm der 1
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3185.9 - Bericht und Antrag des Regierungsrats zum Kantonsratsbeschluss betreffend Rahmenkredit Fördermassnahmen
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Ladestationen für Elektro- autos oder energieeffiziente Geräte. Sieben dieser Gemeinden unterstütz ten bis Ende 2021 auch Massnahmen zum Heizungsersatz. Nachdem der Kanton am 1. Januar 2022 den Hei- zungsersatz - 16910 Seite 7/9 nach der Zusicherung möglich. Das Förderprogramm Energie 2023 bis 2032 kann also Ende 2037 definitiv abgeschlossen werden. Das Förderprogramm kann mit den vorhandenen personellen Ressourcen Millionen Franken offen. Zusammen mit voraussichtlich offenen Zusicherungen aus dem Jahr 2022 wird per Ende 2022 mit insgesamt 7 Millionen Franken zugesicherten, aber noch nicht ausbezahlten Förderbeiträgen