-
711.31-20-1.de.pdf
-
Siedlungsgebiete S 1.1.1 Die Ausdehnung der Bauzonen in den rechtskräftigen Zonenplänen mit Stand Ende 2017 wird als Siedlungsgebiet im Richtplan festgesetzt. Es wird im Rahmen der nächsten Revision der innerhalb und ausserhalb der Bauzone im Rahmen der Ortsplanungsrevisionen, erstmals bis spätestens Ende 2025 fest. L 8.4.2 Bis zur erstmaligen Festlegung des Gewässerraums gelten die Übergangsbestimmungen KS C Cham–Hünenberg an die Gemeinden Cham und Hünenberg; - KS 25 Sinserstrasse von Cham Zentrum bis Ende verkehrsberuhigter Zone und KS 382 Knonauerstrasse von Cham Zentrum–Knoten Teuflibach an die Gemeinde
-
412.11 - Schulgesetz (SchulG)
-
t 1 Kinder, die bis Ende Februar das fünfte Altersjahr erfüllen, haben auf Be- ginn des folgenden Schuljahres den obligatorischen Kindergarten zu besu- chen. Erfüllen sie bis Ende Mai das fünfte Altersjahr sowie Weisungen kantonaler und gemeindli- cher Behörden nicht beachtet werden; c) das Lehrziel am Ende der obligatorischen Schulzeit nicht erreicht wird; d) der Unterricht aus andern Gründen gefährdet
-
711.31-21-1.de.pdf
-
Siedlungsgebiete S 1.1.1 Die Ausdehnung der Bauzonen in den rechtskräftigen Zonenplänen mit Stand Ende 2017 wird als Siedlungsgebiet im Richtplan festgesetzt. Es wird im Rahmen der nächsten Revision der innerhalb und ausserhalb der Bauzone im Rahmen der Ortsplanungsrevisionen, erstmals bis spätestens Ende 2025 fest. L 8.4.2 Bis zur erstmaligen Festlegung des Gewässerraums gelten die Übergangsbestimmungen KS C Cham–Hünenberg an die Gemeinden Cham und Hünenberg; - KS 25 Sinserstrasse von Cham Zentrum bis Ende verkehrsberuhigter Zone und KS 382 Knonauerstrasse von Cham Zentrum–Knoten Teuflibach an die Gemeinde
-
861.514 - Reglement über die Eigenleistungen im Rahmen des Gesetzes über Leistungen für Menschen mit Behinderung und Betreuungsbedarf (Reglement Eigenleistung, RegE)
-
Ergänzungsleistungen mit Aufenthalt in einer stationären Einrichtung; c) * Minderjährigen bis zum Ende der Schulberechtigung mit Aufenthalt in einer stationären Einrichtung; d) * Minderjährigen nach Abschluss Herabsetzung der Eigenleistung bei Abwesenheit beträgt Fr. 30.– pro Tag. § 5 * … § 6 Minderjährige bis zum Ende der Schulberechtigung mit Aufenthalt in einer stationären Einrichtung * 1 Die Eigenleistung für den Ergänzungsleistungen mit Aufenthalt in einer stationären Einrichtung * § 5 * … § 6 Minderjährige bis zum Ende der Schulberechtigung mit Aufenthalt in einer stationären Einrichtung * § 7 Minderjährige nach Abschluss
-
711.31-21-1.de.pdf
-
Siedlungsgebiete S 1.1.1 Die Ausdehnung der Bauzonen in den rechtskräftigen Zonenplänen mit Stand Ende 2017 wird als Siedlungsgebiet im Richtplan festgesetzt. Es wird im Rahmen der nächsten Revision der innerhalb und ausserhalb der Bauzone im Rahmen der Ortsplanungsrevisionen, erstmals bis spätestens Ende 2025 fest. L 8.4.2 Bis zur erstmaligen Festlegung des Gewässerraums gelten die Übergangsbestimmungen KS C Cham–Hünenberg an die Gemeinden Cham und Hünenberg; - KS 25 Sinserstrasse von Cham Zentrum bis Ende verkehrsberuhigter Zone und KS 382 Knonauerstrasse von Cham Zentrum–Knoten Teuflibach an die Gemeinde
-
711.31-22-1.de.pdf
-
Siedlungsgebiete S 1.1.1 Die Ausdehnung der Bauzonen in den rechtskräftigen Zonenplänen mit Stand Ende 2017 wird als Siedlungsgebiet im Richtplan festgesetzt. Es wird im Rahmen der nächsten Revision der innerhalb und ausserhalb der Bauzone im Rahmen der Ortsplanungsrevisionen, erstmals bis spätestens Ende 2025 fest. L 8.4.2 Bis zur erstmaligen Festlegung des Gewässerraums gelten die Übergangsbestimmungen KS C Cham–Hünenberg an die Gemeinden Cham und Hünenberg; - KS 25 Sinserstrasse von Cham Zentrum bis Ende verkehrsberuhigter Zone und KS 382 Knonauerstrasse von Cham Zentrum–Knoten Teuflibach an die Gemeinde
-
861.514 - Reglement über die Eigenleistungen im Rahmen des Gesetzes über Leistungen für Menschen mit Behinderung und Betreuungsbedarf (Reglement Eigenleistung, RegE)
-
Ergänzungsleistungen mit Aufenthalt in einer stationären Einrichtung; c) * Minderjährigen bis zum Ende der Schulberechtigung mit Aufenthalt in einer stationären Einrichtung; d) * Minderjährigen nach Abschluss Herabsetzung der Eigenleistung bei Abwesenheit beträgt Fr. 30.– pro Tag. § 5 * … § 6 Minderjährige bis zum Ende der Schulberechtigung mit Aufenthalt in einer stationären Einrichtung * 1 Die Eigenleistung für den Ergänzungsleistungen mit Aufenthalt in einer stationären Einrichtung * § 5 * … § 6 Minderjährige bis zum Ende der Schulberechtigung mit Aufenthalt in einer stationären Einrichtung * § 7 Minderjährige nach Abschluss
-
161.1 - Gesetz über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)
-
Zeitpunkt des Zusam- menschlusses amtierenden Stellvertreterinnen und Stellvertreter verbleiben bis zum Ende der Amtsperiode im Amt. Sie werden bei einem vorzeitigen Rücktritt nicht ersetzt. 3 Alle Friedens chriften wie die Mitarbeitenden der Justizbehörden. Die Pflicht zur Geheimhaltung bleibt über das Ende des Mandats hinaus be- stehen. 3.2. Finanzen § 60 Grundsatz 1 Das Finanz- und Rechnungswesen der Zivil- Massnahme bevorsteht. Die Leitung meldet den ViCLAS-Koordinierenden der Polizei den Beginn und das Ende von Frei- heitsstrafen oder stationären Massnahmen (Art. 13 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 13 Abs.
-
933.211 - Verordnung über die Fischerei
-
und bei der Angelfischerei monatlich zu erfolgen. 2 Für die Berufsfischerei ist die Fangstatistik am Ende jedes Monats innert 14 Tagen, für die Angelfischerei jährlich innert 30 Tagen nach Ablauf des Wir verboten: a) vom 1. März bis 31. Oktober in der Zeit von 23.00 bis 03.00 Uhr; b) vom 1. November bis Ende Februar in der Zeit von 20.00 bis 05.00 Uhr. 2 Vom 1. Mai bis 31. Oktober dürfen, mit Ausnahme von Gewässern: 1. Oktober bis 25. Dezember b) Forelle in Fliessgewässern und in Stauhaltungen: 1. Oktober bis Ende Februar c) * Rötel: 15. Oktober bis 15. Januar d) * Felchen: 15. November bis 31. Januar e) Äsche:
-
721.52 - Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB)
-
werden nach bisherigem Recht zu Ende geführt. 2 Im Fall des Austrittes eines Kantons gilt diese Vereinbarung für die Ver- gabe von öffentlichen Aufträgen, die vor dem Ende eines Kalenderjahres, auf das der kann der Vereinbarung durch Erklärung gegenüber dem In- öB beitreten. 2 Der Austritt kann auf das Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Er ist sechs Monate im Voraus dem InöB anzuzeigen. 34 721.52 3 Der