-
3292.02 - Beschlüsse Kantonsrat
-
Verbiss-Situa- tion im Wald als Basis für die Jagdplanung bis Ende Mai Systematische Verbissaufnah- men als Basis für die Jagdpla- nung bis Ende Mai durchge- führt Gleich 11 Visuelle und ökologische Aufwer- schriften mit Nutzungszielen zu den jagdbaren Arten bis Ende Mai Erlass der Jagdbetriebsvor- schriften mit Nutzungszielen zu den jagdbaren Arten bis Ende Mai Gleich 24 Jagdausübung ist gut betreut und kontrolliert 3 Monaten nach Ende der Berichtsperiode der KESB eingereicht 80 % der Berichts- und Rech- nungsablagen im Kindes- und Erwachsenenschutz sind der KESB innerhalb von 3 Mona- ten nach Ende der Berichtspe-
-
Art. 29 Abs. 2 BV, § 12 VRG, Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 50 Abs. 1 und 2, Art. 51 Abs. 2, Art. 62 lit. a AuG
-
auch selber eingestand), nachdem sie den damals noch in erster Ehe verheirateten Beschwerdeführer X. Ende Juli 2004 während weniger Tage kurz kennengelernt und dann im Oktober nochmals drei Wochen besuchte Wohnung, da der Beschwerdeführer X. seinen aus erster Ehe stammenden Sohn Y. nachziehen wollte, was ihm Ende September 2006 verweigert wurde, da weder eine familientaugliche Wohnung vorhanden noch er das Sorgerecht erscheint, gerade in Bezug auf die Vaterschaft von V., nicht plausibel. Handschriftlich gab W. dem AFM Ende Juli 2008 bekannt, dass sie sich von ihrem Ehemann getrennt habe, und sie bat gleichzeitig das Amt
-
Verwaltungspraxis
-
ersten Jahr der Anstellung habe Frau T. für ihre Leistungen einen guten Beurteilungswert erhalten. Seit Ende 2011 müssten ihre Leistungen als Fachspezialistin dauerhaft als ungenügend bewertet werden. Sie sei 17. Dezember 2012 an den Regierungsrat beantragte XY, es seien ihm die 15 Tage Ferien, die ihm bis Ende Juni 2012 zugestanden hätten und die er nicht habe beziehen können, auszuzahlen. Eine Kopie des Gesuches verstanden habe, dass alle Ansprüche, die zwischen dem Zeitpunkt der Freistellung und dem offiziellen Ende der Anstellung (31. Dezember 2012) entstehen könnten, mit der Freistellung abgegolten sein sollten
-
Grundlagen, Organisation, Gemeinden
-
um Imageschäden zu vermeiden. Der unmissverständliche Auftrag der Vorgesetzten an R. ca. Mitte bis Ende März 2013, das Tempo zu drosseln, habe bei R. und dem Team eine spürbar starke Verunsicherung ausgelöst die Teamarbeit seien gut. Es seien keine Massnahmen zur Förderung oder Verbesserung zu treffen. Am Ende der Probezeit nach sechs Monaten wurde kein Probezeitgespräch mit R. mehr geführt, was doch darauf Probezeit erfolgreich abgeschlossen habe. Zudem stellte er in Aussicht, ihr Einbürgerungsgesuch gegen Ende 2011 zu behandeln, sofern nach zusätzlichen Abklärungen alle Bedingungen erfüllt seien. Im Jahr 2012
-
Rechtspflege
-
ch» abgestimmt.
Es macht bei einem früh eingereichten Antrag auf «geheime Abstimmung» Sinn, das Ende der Debatte abzuwarten. Je nach Verlauf der Debatte wird sich bei den Stimmberechtigten eine Meinung r mit CHF 65'000.00 (inklusive der Auslagen von CHF 1'968.60 und der Mehrwertsteuer von 7.6 % bis Ende 2010 bzw. 8.0 % ab 2011). Sie führte aus, das Verfahren habe zwar einen hohen zeitlichen Aufwand erfordert Nachlassvertrag abgeschlossen sei, postuliert Rüegg (a.a.O., Art. 99 N 14), entgegen dieser Ansicht ende die Zahlungsunfähigkeit einer Nachlassmasse nicht bei Abschluss des Nachlassvertrags, sondern erst
-
Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG; Art. 1 Abs. 1 FamZV; Art. 25 Abs. 5 AHVG; Art. 49bis AHVV
-
FamZG wird ab dem Geburtsdatum eines Kindes bis zum Ende des Monats, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollendet, eine Kinderzulage ausgerichtet. Ab dem Ende des Monats, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollendet, bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens jedoch bis zum Ende des Monats, in dem es das 25. Altersjahr vollendet, wird gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG eine Ausbildungszulage ausgerichtet die Aufnahmeprüfungen selbständig geübt (Gesang, Klavier, Fitness, Monologe auswendig lernen). Ab Ende Dezember wirkte A. schliesslich wieder an verschiedenen Projekten (...) mit. Mitte März 2016 nahm
-
Art. 127 Abs. 2 BV, § 72 Abs. 2 StG
-
Reinvermögen erhoben, wenn das Reinvermögen von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, die sich am Ende einer Steuerperiode in Liquidation befinden, kleiner ist als das steuerbare Eigenkapital. Diese Regelung hatte aber auch die Frage zu prüfen, ob die Rekurrentin für den Zeitraum ab Konkurseröffnung bis zum Ende der Steuerperiode 2002 zur Bezahlung der Minimalsteuer verpflichtet werden kann, wobei es um die Abschaffung der Kapitalsteuer auf Bundesebene 1998 in Kraft stand, bei Gesellschaften, welche sich zum Ende einer Steuerperiode in Liquidation befanden, das Reinvermögen als steuerbares Eigenkapital galt («Als
-
§ 11 PG
-
November 2016 beendete, im 7. Dienstjahr. Mithin betrug die Sperrfrist 180 Tage.
Von Oktober 2012 bis Ende November 2016 (Ende der Kündigungsfrist) fehlte der Beschwerdeführer während total 491 Kalendertagen gten Arbeitsabsenzen inklusive Hospitalisationen von total 491 Kalendertagen von Oktober 2012 bis Ende November 2016 vollständig konsumiert war, konnte und kann der Beschwerdeführer keine Unterbrechung
-
Art. 4 lit. d FamZG i.V.m., Art. 24 FamZG, Art. 6 Abs. 1 lit. b FamZV, Art. 7 Abs. 1 FamZV
-
FamZG wird ab dem Geburtsdatum eines Kindes bis zum Ende des Monats, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollendet, eine Kinderzulage ausgerichtet. Ab dem Ende des Monats, in dem das Kind das 16. Altersjahr Leistungsansprecherin ihre monatlichen Zahlungen von rund EUR 400.– auf rund EUR 2'000.– und meldete sich Ende Dezember 2016 erneut zum Bezug von Familienzulagen an. Mit Verfügung vom 12. Mai 2017 wurde der Anspruch vollendet, bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens jedoch bis zum Ende des Monats, in dem es das 25. Altersjahr vollendet, wird gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG eine Ausbildungszulage ausgerichtet
-
Alters- und Hinterlassenenversicherung
-
in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 1 Abs. 1 lit. b AHVG [gleichlautend auch die bis Ende Dezember 1996 geltende Fassung; seit 1. Januar 2003: Art. 1a Abs. 1 lit. b AHVG]), sowie Schweizer Bundesrat bezeichneter Institutionen tätig sind (Art. 1 Abs. 1 lit. c AHVG [in der vom 1. Januar 1997 bis Ende Dezember 2000 in Kraft gestandenen Fassung]) bzw. Schweizer Bürger, die im Ausland tätig sind (Ziff Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (Art. 1 Abs. 1 lit. c AHVG in der vom 1. Januar 2001 bis Ende Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung; seit 1. Januar 2003: Art. 1a Abs. 1 lit. c AHVG]). Vor