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414.312 - Personalverordnung der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz (PVO HSLU)
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schriftlich mitzuteilen. 3 Auf Verlangen der oder des Mitarbeitenden erfolgt die Lohnanpassung erst auf Ende des dritten Monats nach Mitteilung. Die bezahlten, aber nicht geleisteten Arbeitsstunden werden als übertragbar noch wird er ausbezahlt. 4 Der negative Arbeitszeitsaldo darf bei einem Vollzeitpensum Ende Kalen- derjahr 30 Stunden nicht überschreiten. Art. 17 Ausgleich des Arbeitszeitsaldos 1 Ein positiver übertragbar noch wird er ausbezahlt. 3 Der negative Arbeitszeitsaldo darf bei einem Vollzeitpensum Ende Stu- dienjahr 200 Stunden nicht überschreiten. Art. 19 Ausgleich des Arbeitszeitsaldos 1 Ein positiver
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3316.1 - Antwort des Regierungsrats
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gesetz informieren lassen. 2. Der Regierungsrat ist zudem gebeten, diese Statistik mit allen Zahlen bis Ende Ok- tober 2021, auch im Hinblick für die kommende Budgetberatung des Kantonsrates am 25. November halen des Bundes erst mit dem Jahresabschluss verbucht wer- den. Daher wird eine Hochrechnung per Ende 2021 dargestellt: 3. Wie entwickelte sich das Asylwesen in finanzieller Hinsicht in den ersten 10 (Saldo) im Vergleich zur Rechnung 2020, da mehr Personen vom Kanton finanziert werden müssen. Per Ende Oktober sind dies im Durchschnitt des Jahres 2021 73 Personen mehr als im Durchschnitt des Jahres
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3243.2 - Antwort des Regierungsrats
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werden dabei erst seit 2019 detektiert. Zur Bestimmung der ent- lasteten Abwassermengen wird noch vor Ende 2021 eine zusätzliche Niveaumessung instal- liert. Bei der Überarbeitung des Verbands-GEP GVRZ wird GEP-Pflichtenheft 2. Generation vor mit der Zielsetzung, die Teilprojekte der ersten Priorität bis Ende 2022 zu erarbeiten und anschliessend durch die Baudirektion genehmigen zu lassen. Bei der Analyse für Raum und Verkehr, dem Amt für W ald und Wild sowie der Zuger Polizei zur Verfügung steht. Bis Ende 2021 werden zudem praktisch alle Güllegruben im Kanton Zug auf ihre Dichtigkeit überprüft worden sein
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3271.1 - Motionstext
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ion hat am 14. Juni 2021 folgende Motion eingereicht: 1. Der Regierungsrat wird aufgefordert, bis Ende Juni 2022 die finanziellen Auswirkungen für den Kanton Zug unter Berücksichtigung der Förderlandschaft Abklärungsresultat aus Ziffer 1 wird der Regierungsrat verpflichtet, gleichzeitig (spätestens bis Ende Juni 2022) eine Gesetzesvorlage betreffend Heizungs- ersatz und Förderprogramm (§ 4c und § 5) vorzulegen vorsieht. Gleichzeitig soll aber mit der vorliegenden Motion der Regierungs- rat beauftragt werden, bis Ende Juni 2022 die finanziellen Auswirkungen für den Kanton Zug unter Berücksichtigung der Förderlandschaft
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3328.1 - Antwort des Regierungsrats
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mehrere Monate gelagert werden. Entsorgt werden müs- sen folglich nur diejenigen Impfdosen, die sich am Ende eines Betriebstages am jeweiligen Impfort in einem angebrochenen Vial befinden. Beantwortung der Fragen Gründen weggeworfen werden (Impfwaste)? An allen Zuger Impfstellen wird seit Beginn der Impfaktion Ende Dezember 2020 sehr genau darauf geachtet, dass so wenige Impfdosen wie möglich weggeworfen werden angebrochenen Vials komplett verimpft werden konnten. Ab Betriebsbeginn im Januar 2021 wurden Restdosen am Ende des Betriebstages an ausge- wählte Personengruppen verimpft, etwa Gesundheitspersonal oder Mitarbeitende
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3374.1 - Interpellationstext
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Aufgabe kompetent, gewissenhaft und mit dem nötigen Augenmass, wofür ihnen wiederum Dank ge- bührt.» Ende Zitat 3. Zitat: #3233.2: Rechenschaftsbericht 2020 des Obergerichts, Bericht und Antrag der erweiterten hat jede Gemeinde für sich zu entscheiden, nach welchem System sie ihr Betreibungsamt organisiert.» Ende Zitat 90/mb
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3285.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
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innen und - partner aus der deutschsprachigen Schweiz werden angegangen. Ziel ist, die Plattform bis Ende 2022 live zu stellen. Dies stellt denn auch den eigentlichen Startschuss für den Betrieb des Vereins Schweiz ausgeweitet. Nach Beendigung dieser Phase ist die gesamte Schweiz abgedeckt, so dass ITSec4KMU Ende 2023 in den Vollbetrieb übergehen kann. (Vgl. zum Ganzen Beilage 2, Kapitel 8. Planung Startphase Planung der Kosten wurde aufgrund des Projektauftrags für die Startphase er - arbeitet. Die Kosten ab Ende 2023 stellen eine Schätzung dar. Die Zielgenauigkeit der dafür vorgenommenen Annahmen hängt stark
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161.1 - Gesetz über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)
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Zeitpunkt des Zusam- menschlusses amtierenden Stellvertreterinnen und Stellvertreter verbleiben bis zum Ende der Amtsperiode im Amt. Sie werden bei einem vorzeitigen Rücktritt nicht ersetzt. 3 Alle Friedens chriften wie die Mitarbeitenden der Justizbehörden. Die Pflicht zur Geheimhaltung bleibt über das Ende des Mandats hinaus be- stehen. 3.2. Finanzen § 60 Grundsatz 1 Das Finanz- und Rechnungswesen der Zivil- Massnahme bevorsteht. Die Leitung meldet den ViCLAS-Koordinierenden der Polizei den Beginn und das Ende von Frei- heitsstrafen oder stationären Massnahmen (Art. 13 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 13 Abs.
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414.367 - Prüfungsreglement der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Prüfungsreglement)
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zusammensetzt. * 2 Sie entscheidet a) am Ende des Grundstudiums über die Zulassung zum Hauptstudium, b) bei der Ausbildung zur Lehrperson der Sekundarstufe I am Ende des dritten Studienjahrs über das Bestehen Bestehen der Bachelorprüfung gemäss den Art. 16 und 17 und die Zulassung zur Masterausbildung und c) am Ende des Studiums über das Bestehen der Bachelor- oder Master- prüfung und das Erteilen des entsprechenden
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831.511 - Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis
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Arbeitsverhältnis unter Beachtung der folgenden Kündigungsfrist von beiden Parteien jeweils auf das Ende eines Monats gekündigt werden: a) im 1. Dienstjahr mit einer Kündigungsfrist von 1 Monat; b) im 2 Arbeitgebende hat eine einwandfreie Kontrolle der Überstun- den zu führen. Die Überstunden sind am Ende jedes Monats festzuhalten. Allfällige Überstunden sind im Verlauf des Dienstjahrs durch zusätzliche Abzüge auszurichten. § 13 Auszahlung des Lohns 1 Der Lohn ist samt allfälligen Zulagen spätestens am Ende jedes Monats auszuzahlen. 2 Spätestens bei der Auszahlung des Lohns hat die oder der Arbeitgebende