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933.211 - Verordnung über die Fischerei
und bei der Angelfischerei monatlich zu erfolgen. 2 Für die Berufsfischerei ist die Fangstatistik am Ende jedes Monats innert 14 Tagen, für die Angelfischerei jährlich innert 30 Tagen nach Ablauf des Wir verboten: a) vom 1. März bis 31. Oktober in der Zeit von 23.00 bis 03.00 Uhr; b) vom 1. November bis Ende Februar in der Zeit von 20.00 bis 05.00 Uhr. 2 Vom 1. Mai bis 31. Oktober dürfen, mit Ausnahme von Gewässern: 1. Oktober bis 25. Dezember b) Forelle in Fliessgewässern und in Stauhaltungen: 1. Oktober bis Ende Februar c) * Rötel: 15. Oktober bis 15. Januar d) * Felchen: 15. November bis 31. Januar e) Äsche:
414.151.1 - Reglement über die Abschlussprüfungen an der Wirtschaftsmittelschule der Kantonsschule Zug
e Zug. Über Ausnahmen ent- scheidet die Prüfungskommission. 3 414.151.1 2 Die Prüfungen finden am Ende der letzten Klasse statt. Einzelne Prüfun- gen können früher angesetzt werden. Die Prüfungskommission Praxisdauer erbringen. 3 Die schriftliche Facharbeit haben die Kandidatinnen und Kandidaten bis spätestens Ende März der Schule einzureichen. Gleichzeitig hat die Anmel- dung zur Prüfung zu erfolgen und ist die 5. Schlussbestimmungen § 23 Inkrafttreten 1 Dieses Reglement gilt erstmals für die Prüfungen, die Ende des Schuljah- res 2007/08 für die 5. Klassen stattfinden. 2 Das Reglement über die Abschlussprüfungen
161.1 - Gesetz über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)
Zeitpunkt des Zusam- menschlusses amtierenden Stellvertreterinnen und Stellvertreter verbleiben bis zum Ende der Amtsperiode im Amt. Sie werden bei einem vorzeitigen Rücktritt nicht ersetzt. 3 Alle Friedens chriften wie die Mitarbeitenden der Justizbehörden. Die Pflicht zur Geheimhaltung bleibt über das Ende des Mandats hinaus be- stehen. 24 161.1 3.2. Finanzen § 60 Grundsatz 1 Das Finanz- und Rechnungswesen Massnahme bevorsteht. Die Leitung meldet den ViCLAS-Koordinierenden der Polizei den Beginn und das Ende von Frei- heitsstrafen oder stationären Massnahmen (Art. 13 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 13 Abs.
154.311 - Verordnung zum Gesetz über die Zuger Pensionskasse (Pensionskassenverordnung)
ngspflicht befreien, sofern ein hinreichender Vorsorgeschutz gewährleistet ist. 2.1.2. Beginn und Ende der Versicherung § 8 Grundsatz 1 Die Versicherung beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses Arbeitgebenden. § 41 Teilliquidation 1 Kollektivaustritte sind mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten auf Ende eines Kalenderjahres möglich. 2 Die Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger des austretenden Arbeitge- Voraussetzungen der Versicherung § 6 Versicherte Personen § 7 Nicht versicherte Personen 2.1.2. Beginn und Ende der Versicherung § 8 Grundsatz § 9 Freiwillige Weiterführung der Versicherung § 10 Besondere Arbe
711.31-23-1.de.pdf
Siedlungsgebiete S 1.1.1 Die Ausdehnung der Bauzonen in den rechtskräftigen Zonenplänen mit Stand Ende 2017 wird als Siedlungsgebiet im Richtplan festgesetzt. Es wird im Rahmen der nächsten Revision der innerhalb und ausserhalb der Bauzone im Rahmen der Ortsplanungsrevisionen, erstmals bis spätestens Ende 2025 fest. L 8.4.2 Bis zur erstmaligen Festlegung des Gewässerraums gelten die Übergangsbestimmungen KS C Cham–Hünenberg an die Gemeinden Cham und Hünenberg; - KS 25 Sinserstrasse von Cham Zentrum bis Ende verkehrsberuhigter Zone und KS 382 Knonauerstrasse von Cham Zentrum–Knoten Teuflibach an die Gemeinde
933.141 - Ausführungsbestimmungen über die Ausübung der Fischerei in der zürcherisch-zugerischen Grenzstrecke der Sihl
werden wie folgt festgelegt: a) * für Bachforellen: vom 1. Oktober bis Ende Februar, b) * für Regenbogenforellen: vom 1. Oktober bis Ende Februar, c) für Äschen: vom 1. Februar bis 30. April. 2 Während ihrer verboten: a) vom 1. März bis 31 Oktober in der Zeit von 22.00 Uhr bis 3.00 Uhr; b) vom 1. November bis Ende Februar in der Zeit von 20.00 Uhr bis 7.00 Uhr. 2 An Sonn- und allgemeinen Feiertagen (Neujahr, Karfreitag Spiegelgarn, c) Spreitgarn, d) Wurfgarn, e) Stellnetz oder Grundnetz, f) Treibnetz, g) Reuse (die inneren Enden des Reusentrichters müssen so beschaffen sein, dass die Fische nicht verletzt werden), h) Feumer.
414.413 - Reglement über die Studiengänge der Pädagogischen Hochschule Zug (Studienreglement, StuR)
Nachweis der Sprachkompetenzen in den Bachelorstudiengängen * § 28c * Fremdsprachen 1 Bis spätestens Ende des zweiten Semesters muss in der gewählten Fremd- sprache bzw. in den gewählten Fremdsprachen das Überprüfung der Sprachkompetenz Deutsch. Werden die Anforderungen nicht erfüllt, wird die Überprüfung Ende des zweiten Semesters wiederholt. 2 Wenn die Anforderungen erneut nicht erfüllt werden, kann das Studium wiederholt werden muss. Die Wiederholung des Leistungsnachweises erfolgt in der Regel bis spätestens zum Ende des jeweils nächsten Semesters. * 2 Wird der Leistungsnachweis erneut nicht bestanden, muss das b
612.14 - Verordnung zur Äufnung des Lotteriefonds und des Sportfonds in Folge des Coronavirus (COVID-19-Lotterie- und Sportfondsverordnung)
153.1 GS 2020/015 1 612.14 § 3 Äufnung 1 Die Äufnung der beiden Fonds erfolgt per Ende 2020, per Ende 2021 so- wie per Ende 2022. * 2 Die kantonale Finanzverwaltung nimmt per 31. Dezember 2020, per 31. Dezember
414.312 - Personalverordnung der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz (PVO HSLU)
schriftlich mitzuteilen. 3 Auf Verlangen der oder des Mitarbeitenden erfolgt die Lohnanpassung erst auf Ende des dritten Monats nach Mitteilung. Die bezahlten, aber nicht geleisteten Arbeitsstunden werden als übertragbar noch wird er ausbezahlt. 4 Der negative Arbeitszeitsaldo darf bei einem Vollzeitpensum Ende Kalen- derjahr 30 Stunden nicht überschreiten. Art. 17 Ausgleich des Arbeitszeitsaldos 1 Ein positiver übertragbar noch wird er ausbezahlt. 3 Der negative Arbeitszeitsaldo darf bei einem Vollzeitpensum Ende Stu- dienjahr 200 Stunden nicht überschreiten. Art. 19 Ausgleich des Arbeitszeitsaldos 1 Ein positiver
831.511-A1-1-1.de.pdf
Arbeitsverhältnis unter Beachtung der folgenden Kündigungsfrist von beiden Parteien jeweils auf das Ende eines Monats gekündigt werden: a) im 1. Dienstjahr mit einer Kündigungsfrist von 1 Monat; b) im 2 Arbeitgebende hat eine einwandfreie Kontrolle der Überstun- den zu führen. Die Überstunden sind am Ende jedes Monats festzuhalten. Allfällige Überstunden sind im Verlauf des Dienstjahrs durch zusätzliche Abzüge auszurichten. § 13 Auszahlung des Lohns 1 Der Lohn ist samt allfälligen Zulagen spätestens am Ende jedes Monats auszuzahlen. 2 Spätestens bei der Auszahlung des Lohns hat die oder der Arbeitgebende

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