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Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz)
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teil weise für den Bau einer Jagdschiessanlage verwendet, sofern eine solche bis Ende 1999 erstellt wird. 3 Die Ende 1999 noch vorhandenen Fondsmittel fliessen in die laufende Staatsrechnung. 11 932.1
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Verordnung zum Gesetz über die Zuger Pensionskasse (Pensionskassenverordnung)
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ngspflicht befreien, sofern ein hinreichender Vorsorgeschutz gewährleistet ist. 2.1.2. Beginn und Ende der Versicherung § 8 Grundsatz 1 Die Versicherung beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses Arbeitgebenden. § 41 Teilliquidation 1 Kollektivaustritte sind mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten auf Ende eines Kalenderjahres möglich. 2 Die Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger des austretenden Arbeitge- Kalenderjahres, in dem das 18. Altersjahr erfüllt wird. 1) BGS 831.20 3 154.311 2 Die Versicherung endet mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses, sofern zu diesem Zeitpunkt kein Anspruch auf Alters-,
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Weitergeltung bisherigen Rechts: Promotionsordnung für die Wirtschaftsmittelschule Zug
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verlassen, a) wenn die Bedingungen für eine Rückversetzung ein zweites Mal er- füllt sind. b) wenn sie am Ende der 4. Klasse zurückversetzt werden müssten. 2 Wenn eine Schülerin oder ein Schüler die Schule verlassen bzw. die zuständige Rektorin über die Art der Aufnahme in die neue Klasse. 3 Eine Rückversetzung am Ende der 4. Klasse ist nicht möglich. 4 Im Semester, in welchem die Handelsdiplomprüfung abgelegt wird
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Vereinbarung über die interkantonalen Polizeieinsätze (IKAPOL)
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unbefristet. 2 Sie kann mit einer Frist von zwei Jahren auf das Ende jeden Jahres durch Mitteilung an die KKJPD gekündigt werden, frühestens auf das Ende des 10. Jahres seit Inkrafttreten. 3 Die Kündigung eines stellen, mit Fr. 600.– pro Einsatzkraft und 24 Stunden, beginnend ab Abrei se im Stammkorps und endend bei Ankunft im Stammkorps, entschädigt. Die Art des Dienstes – Einsatz, Bereitschaft, Ruhe – spielt zu seinen Gunsten auf Re serve gestellt werden. 2 Beginnt ein IKAPOLEinsatz im einen Kanton und endet in einem andern, so trägt derjenige Kanton die Kosten, in dem der Einsatz begonnen hat. 6 511.61 Art
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Vereinbarung der Innerschweizer Kantone über Ausbildungen für Berufe des Gesundheitswesens
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unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren je- weils auf Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Eine Kündigung kann erstmals auf Ende des fünften Beitrittsjahres erfolgen. 2 Kündigt ein Kanton die
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442.1-1-1.de.pdf
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durch die Überzeugung der dringenden Notwendigkeit ge- leitet, dass dem provisorischen Zu- stande ein Ende gemacht werde, in Übereinkunft zwischen dem Heiligen Stuhl und den Regierungen der Kantone Luzern den durch die veränderten Um- stände notwendig gewordenen Ab- änderungen, Folge zu geben; zu welchem Ende sie die Unterhand- lungen wieder haben erneuern las- sen zwischen: Herrn Paskal Gizzi, apostolischem
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Interkantonale Übereinkunft über den Viehhandel (Viehhandelskonkordat)
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Geltungsdauer 1 Das Patent berechtigt zum Viehhandel vom Zeitpunkt der rechtskräftigen Erteilung an bis Ende des Jahres. 3 925.21 § 11 Entzug des Patentes – Voraussetzungen 1 Die kantonale Amtsstelle, die das steht jedem Kanton offen. Der Rücktritt ist unter Beachtung einer einjährigen Kündigungsfrist auf Ende eines Jahres zulässig. § 31 Inkrafttreten 1 Diese interkantonale Übereinkunft über den Viehhandel
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Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung, IRV)
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der KdK austreten. Der Austritt wird mit dem Ende des auf die Erklärung folgenden Kalenderjahres wirksam. 3 Die Austrittserklärung kann frühestens auf das Ende des 5. Jahres seit In- krafttreten und fünf
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933.111 - Ausführungsbestimmungen zum Konkordat über die Fischerei im Zugersee
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Berufsfischerinnen und Berufsfischer haben die Fänge täglich einzu tragen. Die Fangstatistik ist am Ende eines jeden Monates innert 14 Tagen der Geschäftsstelle des Konkordates einzureichen. * 3 Für die verboten: a) vom 1. März bis 31. Oktober in der Zeit von 23.00 bis 03.00 Uhr; b) vom 1. November bis Ende Februar in der Zeit von 20.00 bis 05.00 Uhr. 2 Vom 1. Mai bis 31. Oktober dürfen mit Ausnahme der
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Interkantonale Vereinbarung über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten
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kann mit einer Frist von zwei Jahren auf das Ende einer Amtsdauer durch Mitteilung an die Fachdirektorenkonferenz gekündigt werden, frühes- tens auf das Ende des 10. Jahres seit Inkrafttreten. 3 Die Kündigung