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Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz)
teil­ weise für den Bau einer Jagdschiessanlage verwendet, sofern eine solche bis Ende 1999 erstellt wird. 3 Die Ende 1999 noch vorhandenen Fondsmittel fliessen in die laufende Staatsrechnung. 11 932.1
Verordnung zum Gesetz über die Zuger Pensionskasse (Pensionskassenverordnung)
ngspflicht befreien, sofern ein hinreichender Vorsorgeschutz gewährleistet ist. 2.1.2. Beginn und Ende der Versicherung § 8 Grundsatz 1 Die Versicherung beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses Arbeitgebenden. § 41 Teilliquidation 1 Kollektivaustritte sind mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten auf Ende eines Kalenderjahres möglich. 2 Die Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger des austretenden Arbeitge- Kalenderjahres, in dem das 18. Altersjahr erfüllt wird. 1) BGS 831.20 3 154.311 2 Die Versicherung endet mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses, sofern zu diesem Zeitpunkt kein Anspruch auf Alters-,
Weitergeltung bisherigen Rechts: Promotionsordnung für die Wirtschaftsmittelschule Zug
verlassen, a) wenn die Bedingungen für eine Rückversetzung ein zweites Mal er- füllt sind. b) wenn sie am Ende der 4. Klasse zurückversetzt werden müssten. 2 Wenn eine Schülerin oder ein Schüler die Schule verlassen bzw. die zuständige Rektorin über die Art der Aufnahme in die neue Klasse. 3 Eine Rückversetzung am Ende der 4. Klasse ist nicht möglich. 4 Im Semester, in welchem die Handelsdiplomprüfung abgelegt wird
Vereinbarung über die interkantonalen Polizeieinsätze (IKAPOL)
unbefristet. 2 Sie kann mit einer Frist von zwei Jahren auf das Ende jeden Jahres durch Mitteilung an die KKJPD gekündigt werden, frühestens auf das Ende des 10. Jahres seit Inkrafttreten. 3 Die Kündigung eines stellen, mit Fr. 600.– pro Einsatzkraft und 24 Stunden, beginnend ab Abrei­ se im Stammkorps und endend bei Ankunft im Stammkorps, entschädigt. Die Art des Dienstes – Einsatz, Bereitschaft, Ruhe – spielt zu seinen Gunsten auf Re­ serve gestellt werden. 2 Beginnt ein IKAPOL­Einsatz im einen Kanton und endet in einem andern, so trägt derjenige Kanton die Kosten, in dem der Einsatz begonnen hat. 6 511.61 Art
Vereinbarung der Innerschweizer Kantone über Ausbildungen für Berufe des Gesundheitswesens
unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren je- weils auf Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Eine Kündigung kann erstmals auf Ende des fünften Beitrittsjahres erfolgen. 2 Kündigt ein Kanton die
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durch die Überzeugung der dringenden Notwendigkeit ge- leitet, dass dem provisorischen Zu- stande ein Ende gemacht werde, in Übereinkunft zwischen dem Heiligen Stuhl und den Regierungen der Kantone Luzern den durch die veränderten Um- stände notwendig gewordenen Ab- änderungen, Folge zu geben; zu welchem Ende sie die Unterhand- lungen wieder haben erneuern las- sen zwischen: Herrn Paskal Gizzi, apostolischem
Interkantonale Übereinkunft über den Viehhandel (Viehhandelskonkordat)
Geltungsdauer 1 Das Patent berechtigt zum Viehhandel vom Zeitpunkt der rechtskräftigen Erteilung an bis Ende des Jahres. 3 925.21 § 11 Entzug des Patentes – Voraussetzungen 1 Die kantonale Amtsstelle, die das steht jedem Kanton offen. Der Rücktritt ist unter Beachtung einer einjährigen Kündigungsfrist auf Ende eines Jahres zulässig. § 31 Inkrafttreten 1 Diese interkantonale Übereinkunft über den Viehhandel
Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung, IRV)
der KdK austreten. Der Austritt wird mit dem Ende des auf die Erklärung folgenden Kalenderjahres wirksam. 3 Die Austrittserklärung kann frühestens auf das Ende des 5. Jahres seit In- krafttreten und fünf
933.111 - Ausführungsbestimmungen zum Konkordat über die Fischerei im Zugersee
Berufsfischerinnen und Berufsfischer haben die Fänge täglich einzu­ tragen. Die Fangstatistik ist am Ende eines jeden Monates innert 14 Tagen der Geschäftsstelle des Konkordates einzureichen. * 3 Für die verboten: a) vom 1. März bis 31. Oktober in der Zeit von 23.00 bis 03.00 Uhr; b) vom 1. November bis Ende Februar in der Zeit von 20.00 bis 05.00 Uhr. 2 Vom 1. Mai bis 31. Oktober dürfen mit Ausnahme der
Interkantonale Vereinbarung über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten
kann mit einer Frist von zwei Jahren auf das Ende einer Amtsdauer durch Mitteilung an die Fachdirektorenkonferenz gekündigt werden, frühes- tens auf das Ende des 10. Jahres seit Inkrafttreten. 3 Die Kündigung

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