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Verwaltungsvereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich Messwesen (Messwesen-Vereinbarung)
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abgeschlossen. 2 Sie kann von jedem Kanton mit einer Frist von 12 Monaten per Ende eines Kalenderjahres, erstmals per Ende 2010, gekündigt werden. Die Kündigung ist gegenüber beiden Partnern auszusprechen
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861.514 - Reglement über die Bemessung der Eigenleistung von betreuten Personen an die Kosten für den Aufenthalt in einer sozialen Einrichtung
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Ergänzungsleistungen mit Aufenthalt in einer stationären Einrichtung; c) * Minderjährigen bis zum Ende der Schulberechtigung mit Aufenthalt in einer stationären Einrichtung; d) * Minderjährigen nach Abschluss Herabsetzung der Eigenleistung bei Abwesenheit beträgt Fr. 30.– pro Tag. § 5 * … § 6 Minderjährige bis zum Ende der Schulberechtigung mit Aufenthalt in einer stationären Einrichtung * 1 Die Eigenleistung für den
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731.1 - Gesetz über die Gewässer (GewG)
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geplanten wasserbaulichen Massnahmen an privaten Gewässern innerhalb der Bauzonen. 2 Sie legen am Ende jedes Jahres dem Kanton Rechenschaft über die ausge führten wasserbaulichen Massnahmen innerhalb Konzession enthalte nen Bedingungen. 2 Die Konzession kann aus Gründen des öffentlichen Wohls je auf Ende ei nes folgenden Kalenderjahres entschädigungslos aufgehoben werden, sofern bei der Konzessionsverleihung
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Reglement über die Höhere Fachschule für Wirtschaft (Reglement HFW)
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en und Studenten kann ein vorzeitiger Austritt nur auf Ende eines Semesters erfolgen. Dies ist der Leitung HFW spätestens dreissig Tage vor Ende des Semesters schriftlich mitzuteilen. 3 413.14 3. Qual
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Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB)
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klärung dem Interkantonalen Organ übergibt, das sie dem Bund mitteilt. 2 Der Austritt kann auf das Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Er ist sechs Monate im Voraus dem Interkantonalen Organ anzuzeigen wurden. 2 Im Fall eines Austrittes gilt die Vereinbarung für die Vergabe von Aufträ- gen, die vor dem Ende des Kalenderjahres, auf das der Austritt wirksam wird, ausgeschrieben werden. Beschlossen durch die
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Weitergeltung bisherigen Rechts: Reglement über die Maturitätsprüfungen an den kantonalen und privaten Gymnasien
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sind sie vom Besuch des betreffenden Unterrichts befreit. b) Für Schülerinnen und Schüler, die am Ende eines Sommersemesters nicht promoviert werden oder die Maturitätsprüfung nicht bestanden haben und der Basis der folgenden beiden Semesterzeugnisse ermittelt. c) Für Schülerinnen und Schüler, die am Ende eines Wintersemesters zu- rückversetzt werden, zählen für die Berechnung der neuen Maturitäts- note
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Vereinbarung über den Ausbau und Betrieb der Interkantonalen Försterschule Maienfeld
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Vertragspartners am Ende der Bemes- sungsperiode nach lit. a dieser Bestimmung für privaten und öffentli- chen Wald angestellten Förster; c) Wohnbevölkerung jedes Vertragspartners am Ende der Bemessungspe-
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417.16 - Verordnung über den SWISSLOS-Sportfonds
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e 1 Gesuche um Jahresbeiträge an Sportverbände und vereine sind auf dem offiziellen Formular bis Ende März des Erhebungsjahres einzureichen. § 17 Sportaktivitäten * 1 Gesuche um Beiträge für Anlässe, Ausbildung von Swiss Olympic Card In haberinnen und Inhabern sind unter Beilage aller Zahlungsbelege bis Ende Februar des Folgejahres einzureichen. * § 18 Sportmaterial 1 Gesuche um Beiträge an Sportmaterial
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721.11 - Planungs- und Baugesetz (PBG)
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1 Die Gemeinden passen ihre Vorschriften bei der nächsten Ortsplanungsre vision, spätestens bis Ende 2025, an dieses Gesetz sowie an die sich an der IVHB orientierenden Baubegriffe und Messweisen der Bisherige ReserveBauzonen bleiben gültig, sind aber bis zur nächsten Ortsplanungsrevision, spätestens bis Ende 2025, freizugeben. * § 71a * Beurteilung nach bisherigem Recht 1 Das bisherige Recht findet Anwendung
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Reglement zum Ressourcenprojekt Ammoniak der Zentralschweizer Kantone Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden und Zug
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Förderung setzt eine finanzielle Leistung des Bundes voraus. Diese ist zeitlich befristet bis längstens Ende 2015. § 2 Voraussetzungen 1 Beiträge werden ausgerichtet, wenn a) die Gesuchstellerin bzw. der Ge bezogen. 2 Der Gesuchsteller bzw. die Gesuchstellerin hat unaufgefordert jährlich bis spätestens Ende Jahr den Nachweis des Einsatzes des stickstoffoptimierten Schweinefutters zu erbringen. 4 922.31 4