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Ausführungsbestimmungen 1 zum Einführungsgesetz Berufsbildung
auch an ÜK­befreite Lehrbetriebe ausgerich­ tet. 9 Die Abrechnung erfolgt am Ende des Kalenderjahrs. Der Kanton kann per Ende des 1. Quartals eine Vorauszahlung von maximal 70 % des erwarteten Kantonsbeitrags
Verordnung betreffend Pauschalbeiträge an die Besoldungen des gemeindlichen Lehrpersonals (Schulsubventions-Verordnung)
. 2 Zudem sind in dieser Normpauschale 50 % folgender Aufwendungen auf­ gerechnet: a) 2/3 des bis Ende 2007 von den Gemeinden noch nicht vollständig be­ anspruchten Schulbetriebs­ und Schulentwicklungspools; . 4 Zudem sind in dieser Normpauschale 50 % folgender Aufwendungen auf­ gerechnet: a) 1/3 des bis Ende 2007 von den Gemeinden noch nicht vollständig be­ anspruchten Schulbetriebs­ und Schulentwicklungspools;
Reglement über die Höhere Fachschule für Technik und Gestaltung (HFTG)
Grundlage für die Semesternoten bilden jeweils mindestens drei Lernziel­ kontrollen. § 9 Promotion 1 Am Ende jedes Semesters wird auf Grund der Semesternoten über die Pro­ motion entschieden. 2 Definitiv ins Gründen vom Studium ausschliessen. 3 Seitens der Studierenden kann ein vorzeitiger Austritt nur auf Ende eines Semesters erfolgen. Er ist der Leitung der HFTG unter Einhaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist
Reglement über die Höhere Fachschule für Wirtschaft (Anhang) (Reglement HFW)
Gründen vom Studium ausschlies- sen. 2 Seitens der Studierenden kann ein vorzeitiger Austritt nur auf Ende eines Semesters erfolgen. Er ist unter Einhaltung einer einmonatigen Kündi- gungsfrist der Leitung der HFW schriftlich mitzuteilen. 4. Vorprüfungen/Diplomprüfungen § 11 Allgemeines 1 Die HFW führt am Ende des zweiten, vierten und sechsten Semesters die Teilprüfungen 1, 2 und 3 durch. 4 413.14-A1 § 12 Zulassung
Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons und der Gemeinden (Finanzhaushaltgesetz, FHG)
Rückweisung ist ein neues Budget, welches dem Rückweisungsbe­ schluss angemessen Rechnung trägt, bis Ende Februar des Budgetjahres vorzulegen. 4 Genehmigt die Legislative das Budget nicht oder nicht rechtzeitig Budgetkredi­ te bleiben bis zum Eintritt der Rechtskraft gesperrt. 3 Der Budgetkredit verfällt am Ende des Rechnungsjahres; ausgenommen ist das Globalbudget bei mehrjährigen Leistungsaufträgen. 12 611
Gesetz über die Pädagogische Hochschule Zug
unter Ein- haltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten jeweils nur auf Ende ei- nes Semesters kündigen. Ihnen kann nur auf Ende des Studienjahres gekün- digt werden. Beim Vorliegen besonderer Umstände Vorbereitungskurs sind in der Regel auch dann nicht zurückzuerstatten, wenn das Semester nicht be- endet wird. 5 In besonderen Fällen können die Gebühren ganz oder teilweise erlassen werden. § 19 Drittmittel
Promotionsordnung für die Wirtschaftsmittelschule Zug (PO WMS)
smittelschule Zug. § 2 Zeugnis 1 Schülerinnen und Schüler der Wirtschaftsmittelschule erhalten am Ende jeden Semesters ein Zeugnis. 2 Jedes Zeugnis enthält für das abgelaufene Semester einen Promotionsent- freiwillige Repetition erfolgt ist und die Promotionsbedingungen erneut nicht erfüllt sind; b) wenn am Ende der 4. Klasse die Voraussetzungen einer Rückverset- zung erfüllt sind. 3 414.154 2 Sind die Vorau
721.11 - Planungs- und Baugesetz (PBG)
1 Die Gemeinden passen ihre Vorschriften bei der nächsten Ortsplanungsre­ vision, spätestens bis Ende 2025, an dieses Gesetz sowie an die sich an der IVHB orientierenden Baubegriffe und Messweisen der Bisherige Reserve­Bauzonen bleiben gültig, sind aber bis zur nächsten Ortsplanungsrevision, spätestens bis Ende 2025, freizugeben. * § 71a * Beurteilung nach bisherigem Recht 1 Das bisherige Recht findet Anwendung
161.1 - Gesetz über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)
chriften wie die Mitarbeitenden der Justizbehörden. Die Pflicht zur Geheimhaltung bleibt über das Ende des Mandats hinaus be­ stehen. 22 161.1 3.2. Finanzen § 60 Grundsatz 1 Das Finanz­ und Rechnungswesen Massnahme bevorsteht. Die Leitung meldet den ViCLAS­Koordinierenden der Polizei den Beginn und das Ende von Frei­ heitsstrafen oder stationären Massnahmen (Art. 13 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 13 Abs.
721.11 - Planungs- und Baugesetz (PBG)
1 Die Gemeinden passen ihre Vorschriften bei der nächsten Ortsplanungsre- vision, spätestens bis Ende 2025, an dieses Gesetz sowie an die sich an der IVHB orientierenden Baubegriffe und Messweisen der Bisherige Reserve-Bauzonen bleiben gültig, sind aber bis zur nächsten Ortsplanungsrevision, spätestens bis Ende 2025, freizugeben. * § 71a * Beurteilung nach bisherigem Recht 1 Das bisherige Recht findet Anwendung

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