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721.11 - Planungs- und Baugesetz (PBG)
1 Die Gemeinden passen ihre Vorschriften bei der nächsten Ortsplanungsre- vision, spätestens bis Ende 2025, an dieses Gesetz sowie an die sich an der IVHB orientierenden Baubegriffe und Messweisen der Bisherige Reserve-Bauzonen bleiben gültig, sind aber bis zur nächsten Ortsplanungsrevision, spätestens bis Ende 2025, freizugeben. * 4 Massgebend für die Anwendung der Vorschriften über die Mehrwertabga- be ist
413.111 - Ausführungsbestimmungen 1 zum Einführungsgesetz Berufsbildung
auch an ÜK-befreite Lehrbetriebe ausgerich- tet. 9 Die Abrechnung erfolgt am Ende des Kalenderjahrs. Der Kanton kann per Ende des 1. Quartals eine Vorauszahlung von maximal 70 % des erwarteten Kantonsbeitrags
413.16 - Reglement über die Höhere Fachschule für Technik und Gestaltung (HFTG)
mit 40 oder weniger Lektionen pro Semester mindes- tens zwei Lernbewertungen. * § 9 Promotion 1 Am Ende jedes Semesters wird auf Grund der Semesternoten über die Pro- motion entschieden. 2 Definitiv ins Gründen vom Studium ausschliessen. 3 Seitens der Studierenden kann ein vorzeitiger Austritt nur auf Ende eines Semesters erfolgen. Er ist der Leitung der HFTG unter Einhaltung einer ein- monatigen Kündi
417.16 - Verordnung über den Sportfonds
e 1 Gesuche um Jahresbeiträge an Sportverbände und -vereine sind auf dem offiziellen Formular bis Ende März des Erhebungsjahres einzureichen. § 17 Sportaktivitäten * 1 Gesuche um Beiträge für Anlässe, Ausbildung von Swiss Olympic Card In- haberinnen und Inhabern sind unter Beilage aller Zahlungsbelege bis Ende Februar des Folgejahres einzureichen. * § 18 Sportmaterial 1 Gesuche um Beiträge an Sportmaterial
932.111 - Jagdbetriebsvorschriften 2020/2021
Abschuss mit der Zweit- bzw. Sondermarke realisiert hat, muss die nicht genutzten Marken bis spä- testens Ende November 2020 an das Amt für Wald und Wild samt zugehöri- gen Schussmeldekarten zurücksenden. § 17 die rückerstattungspflichtige Zweit- bzw. Sondermarke inkl. Schussmeldekarte nicht fristgerecht bis Ende November 2020 zurückgesandt wurden. 2 Der Zuschlag für die Ausübung der Passjagd als Zusatz der N
161.1 - Gesetz über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)
chriften wie die Mitarbeitenden der Justizbehörden. Die Pflicht zur Geheimhaltung bleibt über das Ende des Mandats hinaus be- stehen. 22 161.1 3.2. Finanzen § 60 Grundsatz 1 Das Finanz- und Rechnungswesen Massnahme bevorsteht. Die Leitung meldet den ViCLAS-Koordinierenden der Polizei den Beginn und das Ende von Frei- heitsstrafen oder stationären Massnahmen (Art. 13 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 13 Abs.
933.111 - Ausführungsbestimmungen zum Konkordat über die Fischerei im Zugersee
Berufsfischerinnen und Berufsfischer haben die Fänge täglich einzu- tragen. Die Fangstatistik ist am Ende eines jeden Monates innert 14 Tagen der Geschäftsstelle des Konkordates einzureichen. * 3 Für die verboten: a) vom 1. März bis 31. Oktober in der Zeit von 23.00 bis 03.00 Uhr; b) vom 1. November bis Ende Februar in der Zeit von 20.00 bis 05.00 Uhr. 2 Vom 1. Mai bis 31. Oktober dürfen mit Ausnahme der
413.20 - Reglement über die Höhere Fachschule für Informatik und Elektrotechnik (HFIE) (Reglement HFIE)
die pro Mo- dul definiert und von der HFIE-Kommission genehmigt wurden. 4 413.20 § 9 Übertritt 1 Am Ende des 1. bis und mit 5. Semesters wird auf Grund der erfolgreich abgeschlossenen Module über die Promotion Verwarnung vom Studium ausschliessen. 3 Seitens der Studierenden kann ein vorzeitiger Austritt nur auf Ende eines Semesters erfolgen. Er ist der Leitung der HFIE unter Einhaltung einer zweimonatigen Frist
417.16 - Verordnung über den Sportfonds
e 1 Gesuche um Jahresbeiträge an Sportverbände und -vereine sind auf dem offiziellen Formular bis Ende März des Erhebungsjahres einzureichen. § 17 Sportaktivitäten * 1 Gesuche um Beiträge für Anlässe, Ausbildung von Swiss Olympic Card In- haberinnen und Inhabern sind unter Beilage aller Zahlungsbelege bis Ende Februar des Folgejahres einzureichen. * § 18 Sportmaterial 1 Gesuche um Beiträge an Sportmaterial
861.514 - Reglement über die Bemessung der Eigenleistung von betreuten Personen an die Kosten für den Aufenthalt in einer sozialen Einrichtung
Ergänzungsleistungen mit Aufenthalt in einer stationären Einrichtung; c) * Minderjährigen bis zum Ende der Schulberechtigung mit Aufenthalt in einer stationären Einrichtung; d) * Minderjährigen nach Abschluss Herabsetzung der Eigenleistung bei Abwesenheit beträgt Fr. 30.– pro Tag. § 5 * … § 6 Minderjährige bis zum Ende der Schulberechtigung mit Aufenthalt in einer stationären Einrichtung * 1 Die Eigenleistung für den

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