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942.45-1-1.de.pdf
einer Frist von zwei Jahren jeweils auf Ende eines Kalenderjahres durch Mitteilung an die Generalversammlung der Swisslos gekündigt werden, frühestens auf das Ende des 10. Jahres seit Inkrafttreten. 2 Die
612.14 - Verordnung zur Äufnung des Lotteriefonds und des Sportfonds in Folge des Coronavirus (COVID-19-Lotterie- und Sportfondsverordnung)
2) BGS 153.1 GS 2020/015 1 612.14 § 3 Äufnung 1 Die Äufnung der beiden Fonds erfolgt per Ende 2020 sowie per Ende 2021. * 2 Die kantonale Finanzverwaltung nimmt per 31. Dezember 2020 sowie per 31. Dezember
413.16 - Reglement über die Höhere Fachschule für Technik und Gestaltung (HFTG)
Lernbewertungen. Die Semesternoten werden in halben oder gan- zen Noten ausgewiesen. * § 9 Promotion 1 Am Ende jedes Semesters wird auf Grund der Semesternoten über die Pro- motion entschieden. 2 Definitiv ins Gründen vom Studium ausschliessen. 3 Seitens der Studierenden kann ein vorzeitiger Austritt nur auf Ende eines Semesters erfolgen. Er ist der Leitung der HFTG unter Einhaltung einer ein- monatigen Kündi
412.111 - Verordnung zum Schulgesetz (Schulverordnung; SchulV)
nach Erfüllung der Schulpflicht hat in der Regel auf Ende eines Schuljahres zu erfolgen; eine vorzeitige Entlassung aus der Schulpflicht kann nur auf Ende eines Schuljahres bewilligt werden. § 6 Unterrich
721.11 - Planungs- und Baugesetz (PBG)
1 Die Gemeinden passen ihre Vorschriften bei der nächsten Ortsplanungsre- vision, spätestens bis Ende 2025, an dieses Gesetz sowie an die sich an der IVHB orientierenden Baubegriffe und Messweisen der Bisherige Reserve-Bauzonen bleiben gültig, sind aber bis zur nächsten Ortsplanungsrevision, spätestens bis Ende 2025, freizugeben. * 4 Massgebend für die Anwendung der Vorschriften über die Mehrwertabga- be ist
933.111 - Ausführungsbestimmungen zum Konkordat über die Fischerei im Zugersee
Berufsfischerinnen und Berufsfischer haben die Fänge täglich einzu- tragen. Die Fangstatistik ist am Ende eines jeden Monates innert 14 Tagen der Geschäftsstelle des Konkordates einzureichen. * 3 Für die verboten: a) vom 1. März bis 31. Oktober in der Zeit von 23.00 bis 03.00 Uhr; b) vom 1. November bis Ende Februar in der Zeit von 20.00 bis 05.00 Uhr. 2 Vom 1. Mai bis 31. Oktober dürfen mit Ausnahme der
933.111 - Ausführungsbestimmungen zum Konkordat über die Fischerei im Zugersee
Berufsfischerinnen und Berufsfischer haben die Fänge täglich einzu- tragen. Die Fangstatistik ist am Ende eines jeden Monates innert 14 Tagen der Geschäftsstelle des Konkordates einzureichen. * 3 Für die verboten: a) vom 1. März bis 31. Oktober in der Zeit von 23.00 bis 03.00 Uhr; b) vom 1. November bis Ende Februar in der Zeit von 20.00 bis 05.00 Uhr. 2 Vom 1. Mai bis 31. Oktober dürfen mit Ausnahme der
417.16 - Verordnung über den Sportfonds
übersteigt. * § 16 Jahresbeiträge 1 Gesuche um Jahresbeiträge an Sportverbände und -vereine sind bis Ende Mai des Erhebungsjahres einzureichen. * § 17 Sportaktivitäten * 1 Gesuche um Beiträge für Anlässe Ausbildung von Swiss Olympic Card In- haberinnen und Inhabern sind unter Beilage aller Zahlungsbelege bis Ende Februar des Folgejahres einzureichen. * § 18 Sportmaterial 1 Gesuche um Beiträge an Sportmaterial
413.111 - Ausführungsbestimmungen 1 zum Einführungsgesetz Berufsbildung
auch an ÜK-befreite Lehrbetriebe ausgerich- tet. 9 Die Abrechnung erfolgt am Ende des Kalenderjahrs. Der Kanton kann per Ende des 1. Quartals eine Vorauszahlung von maximal 70 % des erwarteten Kantonsbeitrags
1740.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
kann. Dies ist auch hier so: Mittels einjähriger Vorankündigung kann jede Partei die Vereinbarung auf Ende eines Jahres kündigen. Die einer gesetzlichen Regelung ei- gene Beständigkeit hat die Vereinbarung den freiwilligen Verhaltenscodex "Code of Conduct Movie Guide" entwickelt. Der "Movie Guide" trat Ende 2008 in Kraft. Wer den Verhaltenskodex unterzeichnet – dies sind Importeurinnen/Importeure, Händl

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