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1942.1 - Bericht und Antrag der erweiterten Staatswirtschaftskommission
Es handelt sich dabei um Kreditorenvorauszahlungen. Wir wurden informiert, dass diese Buchung per Ende 2008 irrtümlicherweise nicht vorgenom- men wurde, jetzt aber korrekt ausgewiesen ist. Das Gleiche beanspruchter Mittel auf das Folgejahr nicht mehr möglich sein wird. Somit wird diese Position per Ende 2010 nicht mehr erscheinen. 8. Separatfonds Die Separatfonds sind gemäss Finanzhaushaltgesetz formell
2046.2 - Bericht und Antrag der erweiterten Staatswirtschaftskommission
Laufnummer 13801 Rechenschaftsbericht des Regierungsrates für das Jahr 2010 Zwischenbericht zu den per Ende März 2011 zur Berichterstattung fälligen parlamentari- schen Vorstössen (Vorlage 2046.1 - 13761) Bericht Ziffer A I 3: Regelung des Kommissionsgeheimnisses in der Geschäftsordnung des Kan- tonsrates bis Ende Juni 2012. Zug, 8. Juni 2011 Mit vorzüglicher Hochachtung Im Namen der erweiterten Staatswirtscha
1899.5 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
5/2403.2 - 14793 rungsrat im Rahmen seiner Möglichkeiten weiterhin darauf hinwirken, dass auch nach Ende des Umleitungsverkehrs zweimal stündlich ein Fernverkehrszug in Rotkreuz hält. Der Kanton setzt sich Doppelspur ausgebaut und mit der Realisierung vorzeitig ab diesem Jahr gestartet wird. Damit kann bis Ende 2016 die letzte Lücke auf der ansonsten doppelspurigen Strecke zwischen Ebikon und Litti bei Baar
1946.03 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
Kanton Zug beteiligt sich schon seit Jahren am VHS. Beim Verkehrshaus läuft der Bei- tragsbeschluss Ende 2010 aus. Für eine weitere Beteiligung an den Betriebskosten des VHS muss ein neuer Beschluss gefasst Jahr, von 2004 bis 2009 175'500 Franken pro Jahr. Beim MCCS ist die Situation so, dass der Kanton bis Ende 2009 auf der Basis eines KRB Bei- träge geleistet hat. Es war beabsichtigt, die Beitragszahlungen
1991.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
Kantonen das Konkordat für die Schweizerische Hochschule für Landwirtschaft in Zollikofen bei Bern per Ende 2011 kündigen. Die Schule bleibt bestehen und wird nachher gemäss Übereinkunft der bishe- rigen Träger Fürstentum Liechtenstein können ihre Mitgliedschaft unter Beachtung einer dreijährigen Frist auf das Ende des Schuljahres kündigen (Art. 14 Abs. 1). Die Auflösung des Konkordats aufgrund einstimmiger Übereinkunft
2002.9 - Volksabstimmung am 27. November 2011 (Behördenreferendum)
a und b dieser Ziffer ist nicht möglich. Es wird der jeweils höhere Abzug gewährt. 2 Für jedes am Ende der Steuerperiode weniger als 15 Jahre alte Kind, für das ein Abzug gemäss Abs. 1 Ziff. 2 geltend für jeden folgenden Teilveräusserungsgewinn nur bean- sprucht werden, wenn die Beteiligungsrechte am Ende des Steuerjahres vor demVerkauf einen Verkehrswert von mindestens 1 Million Franken hatten. § 88 Abs
2002.6 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
a und b dieser Ziffer ist nicht möglich. Es wird der jeweils höhere Abzug gewährt. 2 Für jedes am Ende der Steuerperiode weniger als 15 Jahre alte Kind, für das ein Abzug gemäss Abs. 1 Ziff. 2 geltend für jeden folgenden Teilveräusserungsgewinn nur bean- sprucht werden, wenn die Beteiligungsrechte am Ende des Steuerjahres vor demVerkauf einen Verkehrswert von mindestens 1 Million Franken hatten. § 88 Abs
2050.1a - Beilage
Grünraum erforderlich. Wahrscheinlich wird es darum zu einer Ballung von Interessen am nordwestlichen Ende des Areals kommen. Schleifendamm, Siehbach und eine Zufahrt für die ZVB müs- sen auf engem Raum u konnten zwar die gewünschten Arbeitsachsen aneinander- liegend unter einem Dach angeordnet werden. Gegen Ende der Studie erwies sich jedoch, dass die Gebäudetiefe zumin- dest partiell auf 40 Meter erhöht werden
1672.01 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
Zentrales Instrument ist ein standardisiertes Verfahren, mit dem die individuellen Bedürf- nisse am Ende einer umfassenden Evaluation genau analysiert werden können. Damit soll das sonderpädagogische Angebot interkanto- nale Bedarfsplanung im Sonderschulbereich. Auskunftserteilung: Im Kanton Zug waren bis Ende 2007, im Gegensatz zu den meisten andern Kantonen, keine Ressourcen für die Bearbeitung sonderpäd Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Verwaltungsgericht möglich. Gegen einen sol- chen kantonalen Endentscheid kann beim Schweizerischen Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
1672.02 - Antrag des Regierungsrates
Der Austritt aus der Vereinbarung muss dem Vorstand der EDK gegenüber erklärt werden. Er tritt auf Ende des dritten der Austrittserklärung folgenden Kalenderjahres in Kraft. Art. 14 Umsetzungsfrist Die Gesamtheit an bedarfsgerech- ten Betreuungsangeboten für Kinder und Jugendliche ab Geburt bis zum Ende 6 der obligatorischen Schule (im Bereich der Sonderpädagogik bis 20 Jahre) ausserhalb der Familie

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