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2056.1 - Bericht und Antrag der erweiterten Staatswirtschaftskommission
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Laufnummer 13801 Rechenschaftsbericht des Regierungsrates für das Jahr 2010 Zwischenbericht zu den per Ende März 2011 zur Berichterstattung fälligen parlamentari- schen Vorstössen (Vorlage 2046.1 - 13761) Bericht Ziffer A I 3: Regelung des Kommissionsgeheimnisses in der Geschäftsordnung des Kan- tonsrates bis Ende Juni 2012. Zug, 8. Juni 2011 Mit vorzüglicher Hochachtung Im Namen der erweiterten Staatswirtscha
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2082.1 - Bericht und Antrag des Obergerichts
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(42 im 2009); die Anklagen gingen dann aber im Jahr 2010 auf 22 zurück. Eine Hochrechnung der bis Ende September 2011 eingegangenen Fälle zeigt, dass die Fallzahl im normalen Schwankungsbereich der letzten erledigt werden. Aufgrund einer Hochrechnung aller Falleingänge in Zivil- und Strafverfahren bis Ende September muss für das Jahr 2011 mit einer Zunahme der Fälle von über 15 % gegenüber dem Durchschnitt
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2082.4 - Bericht und Antrag der Justizprüfungskommission
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vier vollamtlichen Richterinnen und Richtern zeitgerecht erledigt werden. Eine Hochrechnung der bis Ende September 2011 eingegangenen Fälle zeigt, dass die Fallzahl im normalen Schwan- kungsbereich der letzten dentin bewährt. Auf- grund einer Hochrechnung aller Falleingänge in Zivil- und Strafverfahren bis Ende September muss für das Jahr 2011 mit einer Zunahme der Fälle von über 15 % gegenüber dem Durch- schnitt
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2482.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
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das Arbeitsverhältnis unter Angabe von Gründen gekündigt werden kann. Lehrpersonen kann bloss auf Ende eines Schuljahres ordentlich g e- kündigt werden. Zudem ist vor einer Kündigung neben der Gewährung Angemessenheit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu prüfen. Die Kündigung steht somit immer erst am Ende der Prüfung einer Reihe milderer Massnahmen. Neben der o r- dentlichen Kündigung ist die Auflösung verwendet wird. Während der Anstellungsdauer ist die rechtskräftige Verurteilung wegen eines inkriminier enden Tatbestandes ein Auflösungsgrund (Kündigung). Die heutige Gesetzeslage sieht bei einer Ve r- urteilung
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2506.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
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die Anliegen der Vernehmlassungsteilnehmenden in das neue Projekt «ZFA Reform 2018» aufgenommen. Bis Ende 2015 wird der Projektauftrag für das Projekt «ZFA Reform 2018», beschlossen von den Gemeinden und Regierungsrat, stehen. Dies wird der Startschuss für die inhaltlichen Arbeiten am Projekt sein. Bis Ende 2016 sollte das Projekt soweit gediehen sein, dass über die «ZFA Reform 2018» Beschluss gefasst und
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2553.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
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Rappen pro 1000 Franken Versicherungskapital erhöht. 2553.1 - 15017 Seite 7/27 Die GVZG weist per Ende 2013 ein Gesamtvermögen von 55,8 Mio. Franken aus. Als risikotra- gendes Kapital (allgemeine Reserve den Grundpfan d- kredit zu kündigen (§ 41 Abs. 2). 5. Titel: Versicherungsverhältnis § 15 Beginn und Ende der Versicherung Nach heutiger Regelung beginnt die Versicherung im Zeitpunkt, da die Anmeldung zur
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2513.2 - Bericht und Antrag der erweiterten Staatwirtschaftskommission
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Vorlage Nr. 2513.2 Laufnummer 14950 Zwischenbericht zu den per Ende März 2015 zur Berichterstattung fälligen parlamentarischen Vorstössen Bericht und Antrag der erweiterten Staatswirtschaftskommission Juni 2008 (Vorlage Nr. 1693.1 - 12778) aufgeführt, für die der Kantonsrat eine Frister- streckung bis Ende Juni 2015 gewährt hatte. Die Stawiko erwartet, dass die Antwort des Regie- rungsrats an der Kanto
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2516.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
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die Anliegen der Vernehmlassungsteilnehmenden in das neue Projekt «ZFA Reform 2018» aufgenommen. Bis Ende 2015 wird der Projektauftrag für das Projekt «ZFA Reform 2018», beschlossen von den Gemeinden und Regierungsrat, stehen. Dies wird der Startschuss für die inhaltlichen Arbeiten am Projekt sein. Bis Ende 2016 sollte das Projekt soweit gediehen sein, dass über die «ZFA Reform 2018» Beschluss gefasst und
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2527.1a - Beilage 1 (Leistungsauftrag)
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erung pro Kanton wird somit jährlich angepasst. 5.2. Vorbehalte Die Finanzzahlen basieren auf den Ende 2014 bekannten Subventionstarifen und Standardkosten. Änderungen aufgrund des neuen Hochschulforderungs- Budget für die Trägerrestfinanzierung müssen von den Trägerkantonen oder der Hochschule bis spätestens Ende Juni dem Konkordatsrat bean- tragt werden. Die Hochschule Luzern teilt den Trägerkantonen im Juli
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2547.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
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nicht durch die Beiträge der Kranken- versicherer abgedeckt werden. Der kantonale Beitrag betrug bis Ende 2013 Fr. 3000.– pro Ausbildungsabschluss in einem Pflegeberuf. Im Jahr 2014 erhöhte der Regierungsrat Ausbildungsleistungen budgetiert. Der Beschluss des Regierungsrats betreffend Betriebsbeiträge ist bis Ende 2016 befristet. Ob die Massnahme weitergeführt wird, entscheidet der Regierungsrat nach Vorliegen