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2736.2 - Antrag des Regierungsrats
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1 Die Gemeinden passen bis Ende 2016 ihre Vorschriften an dieses Gesetz an. 2 Die gemeindlichen Bauvorschriften sind bei der nächsten Ortsplanungsrevision, spätestens bis Ende 2025, an die Baubegriffe und
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2737.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
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dass die bisherigen Reser- ve-Bauzonen bis zur nächsten Ortsplanungsrevision, längstens jedoch bis Ende 2025 weite r- bestehen dürfen. § 26 Abs. 3 (neu) Zonen des öffentlichen Interesses Mit der innerkantonalen nicht gege- ben ist. Diese Zonen sollen bis zur nächsten Ortsplanungsrevision, längstens jedoch bis Ende 2025 weiterbestehen dürfen. Dies führt zu einer entsprechenden Ergänzung von § 71 Abs. 3. Mit der
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2737.7 - Ablauf der Referendumsfrist: 1. Mai 2018
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1 Die Gemeinden passen ihre Vorschriften bei der nächsten Ortsplanungsre vision, spätestens bis Ende 2025, an dieses Gesetz sowie an die sich an der IVHB orientierenden Baubegriffe und Messweisen der Bisherige ReserveBauzonen bleiben gültig, sind aber bis zur nächsten Ortsplanungsrevision, spätestens bis Ende 2025, freizugeben. § 71a (neu) Beurteilung nach bisherigem Recht 1 Das bisherige Recht findet Anwendung
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2737.4 - Ergebnis 1. Lesung
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1 Die Gemeinden passen ihre Vorschriften bei der nächsten Ortsplanungsre vision, spätestens bis Ende 2025, an dieses Gesetz sowie an die sich an der IVHB orientierenden Baubegriffe und Messweisen der Bisherige ReserveBauzonen bleiben gültig, sind aber bis zur nächsten Ortsplanungsrevision, spätestens bis Ende 2025, freizugeben. § 71a (neu) Beurteilung nach bisherigem Recht 1 Das bisherige Recht findet Anwendung
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2744.3 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
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sicherstellen (u.a. Grundsatz Abschnitt 3.1 Bst. e «Das Ein- halten sämtlicher Anlagegrundsätze ist per Ende jedes Quartals zu überprüfen und längs- tens innerhalb eines Jahres zu bereinigen»). - Aktien, ak rdnung; BGS 154.214) nicht eingehalten wurde. Dieser hält fest, dass bei Teilzeitbeschäftigten am Ende des Jahres nur ein Zeitsaldo im Verhältnis zum Arbeitszeitpensum übertragen werden darf. Gesamthaft
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2746.1a - Beilage (fällige Vorstösse)
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dürften gegen Ende 2017 vorliegen. Zudem muss die kantonale Kommunikationsstrategie mit der Neuausrichtung der IT-Strategie des Kantons Zug koordiniert werden, welche voraussichtlich Ende Januar 2018 durch
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2559.2 - Bericht und Antrag der erweiterten Staatswirtschaftskommission
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sofern er dies als notwendig erachtet, aufgrund des beschlossenen Globalbudgets dem Kantonsrat bis Ende Februar des Budgetjahres einen revidierten Leistungsauftrag unterbreiten. zu Fall 3: Dies gilt analog Kantonsrat die Genehmigung eines Leistungsauftrages, so legt der Regierungsrat dem Kantonsrat bis Ende Februar des Budgetjahres einen revidierten Lei s- tungsauftrag samt entsprechendem Globalbudget vor
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2560.2 - Antwort des Regierungsrats
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per Regierungsratsbeschluss vom 3. Dezember 2015 festgelegten Obergrenze von 1 189 Pflegebetten bis Ende 2020 ist die Studie des Schweizerischen Gesundheitsobservator i- ums (Obsan) aus dem Jahr 2014, die skizzierten Entwicklungen finden schweizweit statt. So hat bspw. der Regierungsrat des Kan- tons Aargau Ende Januar 2016 beschlossen, den Richtwert für Pflegeheime zu senken, um ein Überangebot an stationären
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2565.2 - Bericht und Antrag der Kommission
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Land, Darlehen als Anschubhilfen und die Beratung. Für diese Förderungs- massnahmen bestünden per Ende 2015 Rahmenkredite von insgesamt 105,4 Mio. Franken. Für Mietzinsbeiträge und Impulsbeiträge (sog WFG liegen, sondern auch Personen zur Verfügung gestanden hätten, welche einkommensmässig am unteren Ende der Skala rangierten. Die Kommission entschied in diesem Zusammenhang auch, den Gemein- den die Ergebnisse
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2569.2 - Antrag des Regierungsrats (Synopse)
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Abzug nach Ziff. 1 Bst. b zusteht, bei einem Reineinkommen bis zu 90’000 Franken. 2 Für jedes am Ende der Steuerperiode weniger als 15 Jahre alte Kind, für das ein Abzug gemäss Abs. 1 Ziff. 2 geltend geltend gemacht werden. 2bis Aufgehoben. 2ter ... 3 Die Sozialabzüge werden nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht festgesetzt. 4 Besteht die Steuerpflicht nur während eines Gleiches gilt sinngemäss bei der Berechnung des Höchstbetrages gemäss Abs. 2. 5 Der Mietzinsabzug endet mit der Abschaffung der Eigenmietwertbesteuerung. 14. Kantonsratsbeschluss über die Gebühren in V