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632.1 - Steuergesetz
Mehrwert ist innert zehn Jahren abzuschreiben. § 59c * Besteuerung stiller Reserven am Ende der Steuerpflicht 1 Endet die Steuerpflicht, so werden die in diesem Zeitpunkt vorhandenen, nicht versteuerten Steuer. * 3 … * 4 Anwendbar sind bei den natürlichen Personen die am Ende des Kalender- jahres bzw. bei den juristischen Personen am Ende des Geschäftsjahres gel- tenden Steuerfüsse. § 2bis * Gleichstellung am Ende der Steuerperiode. 1a Lautet der Geschäftsabschluss auf eine ausländische Währung, ist das steuerbare Eigenkapital in Franken umzurechnen. Massgebend ist der Devi- senkurs (Verkauf) am Ende der
2628.1 - Bericht und Antrag des Obergerichts (gedruckter Bericht)
die Erledigungen fast im gleichen Mass (von 699 auf 789) erhöhten, stieg die Zahl der Pendenzen am Ende des Berichtsjahres nur geringfügig auf 128 an (Vorjahr: 112). Rund 43 % der Fälle konnten durch Rückzug bewahrheitet. Die Zahl der Erledigungen überstieg die Zahl der Neueingänge, sodass die Pendenzen per Ende 2015 trotz zunehmender Geschäfts- last von 42 auf 35 reduziert werden konnten. Durch Vergleich, A zeitgerecht zu erledigen und die Pendenzen nicht anwachsen zu lassen. So blieben die Pendenzen per Ende des Berichts- 7 jahres mit 72 Verfahren sogar um zwei Fälle unter der Anzahl des Vorjahres. Während
2960.1 - Bericht und Antrag des Obergerichts
Niveau des Jahres 2016. Die Zu- nahme im Jahr 2017 war auf die Reduktion des Referenzzinssatzes per Ende Juni 2017 zurückzuführen; im Berichtsjahr blieb der Referenzzinssatz unverändert. Die Verfahren wurden normalen Schwankungsbereich. Er- freulicherweise konnten die Pendenzen um rund 12 % auf 1’575 per Ende 2018 hängige Fälle abgebaut werden, den tiefsten Wert seit dem Jahr 2011. Während die hängig geblie- vier Jahre sind, konnte erfreulicherweise wie- derum auf 16 gesenkt werden, was exakt dem Wert per Ende 2016 entspricht. Auch wenn diese “Altlastenzahl” weiterhin als relativ tief angesehen werden kann
3085.1 - Bericht und Antrag des Obergerichts
Jugendstrafverfahrens). Die Anzahl derjenigen Prozeduren, welche älter als vier Jahre sind, konnte per Ende des Jahres 2019 erfreulicherweise weiter auf neun gesenkt werden. Die drei ältesten Fälle (zwei aus den Vollzug von 27 Schutzmassnahmen (Vorjahr 18) und 206 Strafen (Vorjahr 216) ab. Sodann waren per Ende 2019 insgesamt 187 Vollzugsverfah- ren (Vorjahr 262) pendent. Die Delegation des Obergerichts prüfte eersuchen zu verzeichnen. Erledigt werden konnten 133 Verfahren (Vorjahr 117). Die Anzahl der per Ende 2019 anhängig ge- bliebenen Prozeduren stieg folglich von 47 auf 52 leicht an. Dennoch ist festzustellen
2192.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
aten Ende 2011). Für die übrigen an- geschlossenen Arbeitgebenden macht die Mehrbelastung rund 4.4 Mio. Franken pro Jahr aus (Total AG-Beiträge rund 56 Mio. Franken; Stand Versichertendaten Ende 2011) en bis Ende 2010 auf den Grundlagen der Eidgenössischen Versicherungskasse EVK 2000. Der Beobachtungszeitraum dieser Daten sind die Jahre 1993 bis 1998, sodass der Beobachtungsmittelpunkt Ende 1995 liegt Jahren Grundlagen Mann Frau Beobachtungs- Mittelpunkt EVK 2000 17.6 20.4 Ende 1995 BVG 2010 18.9 21.4 Mitte 2007 VZ 2010 20.1 23.0 Ende 2011 Für die Zuger PK ist naheliegend, sich mit anderen öffentlich-r
§§ 10 und 13 des Personalgesetzes
von 50% garantiert sei. Die Dauer dieses Arbeitsverhältnisses werde vorerst auf Ende des Schuljahres 2011/2012, also auf Ende Juli 2012 festgelegt. Ab dem Schuljahr 2011/2012 war der Beschwerdeführer in der bestätigte Herr W. dem Beschwerdeführer, er werde seinem Wunsch entsprechen. Da der Beschwerdeführer auf Ende des Semesters die Unterrichtseinheiten der A-Berufe abgebe, werde sich dessen Unterrichtspensum von
Grundlagen, Organisation, Gemeinden
ersten Jahr der Anstellung habe Frau T. für ihre Leistungen einen guten Beurteilungswert erhalten. Seit Ende 2011 müssten ihre Leistungen als Fachspezialistin dauerhaft als ungenügend bewertet werden. Sie sei 17. Dezember 2012 an den Regierungsrat beantragte XY, es seien ihm die 15 Tage Ferien, die ihm bis Ende Juni 2012 zugestanden hätten und die er nicht habe beziehen können, auszuzahlen. Eine Kopie des Gesuches verstanden habe, dass alle Ansprüche, die zwischen dem Zeitpunkt der Freistellung und dem offiziellen Ende der Anstellung (31. Dezember 2012) entstehen könnten, mit der Freistellung abgegolten sein sollten
Rechtspflege
verletzt.Aus den Erwägungen: (...) 3.1 In der Steuererklärung 2014 deklarierte der Gesuchsteller per Ende 2014 ein Barvermögen von rund CHF 68'000.–. Im Gesuch [vom 7. Juli 2015] erklärte er zwar, er verfüge CHF 2'800.– aufgeführt sind, den Auszug über das Konto bei der Zuger Kantonalbank Nr. (...), das per Ende 2014 rund CHF 30'000.– auswies, reichte er jedoch nicht ein. Es ist daher davon auszugehen, dass dieser abzuweisen. 3.2 Hinzu kommt, dass der Gesuchsteller offenbar über einen BMW X5 mit einem Steuerwert per Ende 2014 von CHF 15'840.– verfügt. Der Gesuchsteller ist verpflichtet, dieses Fahrzeug (es werden keine
Personalrecht
von 50% garantiert sei. Die Dauer dieses Arbeitsverhältnisses werde vorerst auf Ende des Schuljahres 2011/2012, also auf Ende Juli 2012 festgelegt. Ab dem Schuljahr 2011/2012 war der Beschwerdeführer in der bestätigte Herr W. dem Beschwerdeführer, er werde seinem Wunsch entsprechen. Da der Beschwerdeführer auf Ende des Semesters die Unterrichtseinheiten der A-Berufe abgebe, werde sich dessen Unterrichtspensum von
Rechtspflege
auf einer Messe in Basel geltend macht, ist darauf nicht mehr einzutreten, da diese mittlerweile zu Ende ist. Die Gesuchstellerin hält denn auch ihr diesbezügliches Rechtsbegehren Ziff. 3 nicht mehr aufrecht eines Gläubigers gegen einen im Ausland wohnhaften Drittansprecher sei im Anwendungsbereich des bis Ende 2010 gültigen und im vorliegenden Fall anwendbaren Lugano-Übereinkommens (aLugÜ) sowie des am 1. Januar Endgültigkeit des Urteils könne die Beschwerdegegnerin ein solches Vollstreckungsverfahren jedoch nicht zu Ende führen. So halte das Gutachten fest: «Solange das Urteil vom 29. August 2011 nicht rechtskräftig geworden

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