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1222.1 - Interpellationstext
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beschlossen, zusätzlich zum Steuerpaket eine Vorlage für den Ausgleich der kalten Progression per Ende 2004 auszuarbeiten. Bereits das Steuerpaket führt zu Mindereinnahmen bei Bund, Kantonen und Gemeinden Alternative Fraktion folgende Fragen: 1. Welche Auswirkungen hat der Ausgleich der kalten Progression per Ende 2004 (Absicht des Bundesrates) und das Steuerpaket (Abstimmung am 16. Mai) auf die Finanzen von Kanton
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1324.2 - Antwort, Bericht und Antrag des Regierungsrates
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Hofstrasse 15 angemessen wäre oder ob neue Lösungen vorteilhafter sind (siehe Zwischenbericht zu den per Ende März 2007 zur Bericht- erstattung fälligen parlamentarischen Vorstössen, Vorlage Nr. 1529.1 - 12365 Nutzun- gen in den südlichen Stadtteil von Zug. Damit kann der Wegzug des Zuger Kantonsspitals von Ende August 2008 kompensiert werden. - Auf dem Areal der ehemaligen Fabrikanlage an der Hofstrasse erstellt
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1255.3 - Bericht und Antrag der erweiterten Staatswirtschaftskommission
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eingeführt worden war. Der zurzeit gültige Kantonsratsbeschluss vom 26. Oktober 2000 (BGS 154.212) läuft Ende 2004 aus. Die Regierung beantragt jetzt für den Zeitraum von 2005 - 2008 Folgendes: Geltender Beschluss ämter Der Kantonsrat hat am 27. Mai 2004 (GS 28, 161) beschlossen, während einer Pilot- phase bis Ende 2009 in mindestens fünf Ämtern der kantonalen Verwaltung das Projekt «Pragma» durchzuführen, womit
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1280.3 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
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Beiträge bis Ende 2008 beizubehalten, dem Antrag auf Änderung von § 4 Abs. 2 des Sportgesetzes zuzustimmen und die Ge- meinden beim Aufbau des freiwilligen Schulsportes nur noch bis Ende 2006 finanziell
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1321.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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g Der Beginn der Vertragsverhandlungen zwischen den am Vertrag beteiligten Regie- rungen geht auf Ende 1998 zurück. Nachdem der Kanton Zug im Juni 1998 mit einem vorbildlichen und vielbeachteten Beispiel können und sollen. Jeder Kanton hat die Möglichkeit, mit einer Kündigungsfrist von zwei Jahren auf das Ende einer Abgeltungsperiode aus der Vereinbarung auszutreten. Eine Kündigung ist dann sinnvoll, wenn ein
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1321.2 - Antrag des Regierungsrates
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betreffend Beiträge an kulturelle Institutionen in Zürich und Luzern vom 16. Dezember 19993) wird auf Ende des Vorjahres vor dem Inkrafttreten der Vereinbarung aufgehoben. Zug, ………………… 2005 Kantonsrat des jedes Vereinbarungskantons kann die Vereinbarung unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren auf das Ende jeder Abgeltungsperiode kündigen. Art. 16 Anwendbares Recht 1 Auf diese Vereinbarung sind ergänzend kantonale Verteilung des Publikums pro Kultureinrichtung wird im Durchschnitt der im laufenden Jahr endenden und der beiden vorangegange- nen Spielzeiten bestimmt. Publikumsanteile aus Kantonen, die der Vereinba-
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2093.1a - Beilage
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der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz, welche nach der Kündigung durch den Kanton Luzern per Ende Juli 2013 aufgelöst wird, ein weiteres bisher bewährtes Zusammenarbeitsprojekt im Hoch- schulbereich Behandlung des Massnahmenplans 2011 den Regierungsrat beauftragt, eine Kündigung des FHZ- Konkordats per Ende 2014 zu prüfen. Nachdem der Konkordatsrat die vorliegende Vereinba- rung verabschiedet hat und in
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2152.5 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
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unter Ein- haltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten jeweils nur auf Ende eines Semesters kündigen. Ihnen kann nur auf Ende des Studienjahres gekündigt werden. Beim Vorliegen besonderer Umstände können Vorbereitungskurs sind in der Regel auch dann nicht zurückzuerstatten, wenn das Semester nicht be- endet wird. 5 In besonderen Fällen können die Gebühren ganz oder teilweise erlassen werden. § 19 Drittmittel
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2152.2 - Antrag des Regierungsrates
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unter Ein- haltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten jeweils nur auf Ende eines Semesters kündigen. Ihnen kann nur auf Ende des Studienjahres gekündigt werden. Beim Vorliegen besonderer Umstände können Vorbereitungskurs sind in der Regel auch dann nicht zurückzuerstatten, wenn das Semester nicht be- endet wird. 5 In besonderen Fällen können die Gebühren ganz oder teilweise erlassen werden. § 19 Drittmittel
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2125.2 - Antwort des Regierungsrates
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, die eine Überprüfung des Leistungsstandes der Schülerinnen und Schüler am Ende der 2. und 6. Pr i- marklasse sowie am Ende der obligatorischen Schulzeit ermögl ichen. 5. Ist der Regierungsrat bereit