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Zivilrechtspflege
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verletzt.Aus den Erwägungen:
(...)
3.1 In der Steuererklärung 2014 deklarierte der Gesuchsteller per Ende 2014 ein Barvermögen von rund CHF 68'000.–. Im Gesuch [vom 7. Juli 2015] erklärte er zwar, er verfüge CHF 2'800.– aufgeführt sind, den Auszug über das Konto bei der Zuger Kantonalbank Nr. (...), das per Ende 2014 rund CHF 30'000.– auswies, reichte er jedoch nicht ein. Es ist daher davon auszugehen, dass dieser abzuweisen.
3.2 Hinzu kommt, dass der Gesuchsteller offenbar über einen BMW X5 mit einem Steuerwert per Ende 2014 von CHF 15'840.– verfügt. Der Gesuchsteller ist verpflichtet, dieses Fahrzeug (es werden keine
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Grundlagen, Organisation, Gemeinden
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von 50% garantiert sei. Die Dauer dieses Arbeitsverhältnisses werde vorerst auf Ende des Schuljahres 2011/2012, also auf Ende Juli 2012 festgelegt. Ab dem Schuljahr 2011/2012 war der Beschwerdeführer in der bestätigte Herr W. dem Beschwerdeführer, er werde seinem Wunsch entsprechen. Da der Beschwerdeführer auf Ende des Semesters die Unterrichtseinheiten der A-Berufe abgebe, werde sich dessen Unterrichtspensum von
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Personalrecht
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Invalidität, Alter oder Tod besteht der Anspruch auf Ausrichtung der Treue- und Erfahrungszulage bis zum Ende des Monats, in welchem der Rücktritt erfolgt.
Gemäss § 11 des Personalreglements wird Mitarbeiterinnen c) Wie der Regierungsrat unter Erw. 6.5 aufgezeigt hat, richtet sich die Berechnung der TREZ bis Ende 2015 nach dem Besoldungsreglement vom 24. Oktober 1991, während ab dem 1. Januar 2016 die Bestimmungen
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Verwaltungspraxis
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Juli 2014 bis (...) August 2014 überwies das Kantonsspital E.X. zur Erholung ins Altersheim C in B. Ende August 2014 entschied sich E.X. definitiv, im Altersheim C. in B. zu bleiben und nicht mehr in ihre sie auch guten Kontakt zu den anderen Bewohnern.
Die Beschwerdeführerin selbst erklärt, sie habe Ende August 2014 entschieden, dass sie am liebsten im Altersheim C. in B. bleiben möchte. Sie hält sich Charakter wesentlichen Elemente integral zu erhalten sind. Das Baugrundstück befindet sich am westlichen Ende dieses Gebiets Nr. 3. Das vom Abbruch betroffene Bründlerhaus wurde im 2004 von der Direktion des
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Missbräuchliche Kündigung, TREZ
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Invalidität, Alter oder Tod besteht der Anspruch auf Ausrichtung der Treue- und Erfahrungszulage bis zum Ende des Monats, in welchem der Rücktritt erfolgt.
Gemäss § 11 des Personalreglements wird Mitarbeiterinnen c) Wie der Regierungsrat unter Erw. 6.5 aufgezeigt hat, richtet sich die Berechnung der TREZ bis Ende 2015 nach dem Besoldungsreglement vom 24. Oktober 1991, während ab dem 1. Januar 2016 die Bestimmungen
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Bau- und Planungsrecht
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ne – da Landwirtschaftszone – entspräche. Die Argumentation des ARP und des Gemeinderats Risch zu Ende gedacht, würde sogar bedeuten, dass überall in der Zone UeGO – bei nachgewiesener Betriebsnotwendigkeit im Kanton Zug gemäss den Angaben der Fachstelle für Statistik von 99'388 Personen auf 118'089 per Ende 2013 (ein Plus von knapp 19 %) angewachsen ist, nahm die Bevölkerung in der Stadt Zug um 23 % von gehen für die Stadt Zug im Jahre 2020 von 29'100 Einwohnern aus, eine Zahl die angesichts der Realität Ende 2013 wohl noch deutlich übertroffen werden dürfte. Wenn der Regierungsrat unter diesen Umständen
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Art. 25 ATSG i.V.m. Art. 24 ELV
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E-Mail sei das entsprechende Pensum und die Vergütung nicht zu entnehmen gewesen, darüber sei sie erst Ende September 2016 informiert worden, verkennt sie die aus dem Untersuchungsgrundsatz fliessenden Pflichten 17, Erw. 7b). Nach dem Gesagten kann sich die Beschwerdegegnerin somit nicht darauf berufen, erst Ende September 2016 mit Erhalt der Lohnabrechnungen über das erzielte Einkommen von mehr als Fr. 30'000 worden zu sein. Vielmehr hätte sie bei entsprechenden Abklärungen die Ergänzungsleistungen bereits per Ende August 2016 anpassen und die zu viel geleisteten Ergänzungsleistungen zurückfordern können. Folglich
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Zivilrecht
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einem Einkommen von rund CHF 92'000.00 auszugehen. Das Vermögen der Gesuchstellerin belief sich per Ende 2015 unbestrittenermassen auf rund CHF 76'000.00 (exkl. 3. Säule; act. 1 S. 12). Da die Gesuchstellerin Betreuungsvertrag gemäss Ziff. Y. der AGB nur unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf das Ende des Monats gekündigt werden kann und vorliegend kein Grund für eine fristlose oder sofortige Auflösung act. 6 S. 1), noch die Betreuungsgebühr (im Sinne einer Konventionalstrafe) für drei Monate bis zum Ende des Monats (bis zum Kündigungstermin) als geschuldet vereinbart wird (s. in casu Ziff. Y. der AGB)
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Art. 9 AVIG
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vom 1. Dezember 2013 bis 31. Januar 2014 ab wegen weitergehenden Lohnansprüchen des Versicherten bis Ende Januar 2014. Per 2. März 2014 wurde der Versicherte von der Arbeitsvermittlung abgemeldet, weil er er ab dem 3. März 2014 für die D. GmbH befristet bis zum 30. November 2014 arbeiten konnte. Ende November 2014 meldete sich der Versicherte erneut zur Arbeitsvermittlung und zum Bezug von Arbeitslosene Beschwerdeführer – trotz Arbeitslosigkeit seit dem 1. Dezember 2013 – aufgrund der Abgeltungszahlung bis Ende Januar 2014 noch keinen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hatte, womit die Anspruchsvoraussetzungen
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§§ 10 und 11 des Personalgesetzes
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Klasse erachtet die Schulleitung die Situation als so verfahren, dass sie einen Lehrerwechsel per Ende des 1. Semesters 2016/17 prüft. Zu dieser Frage erwartet sie von Herrn B. innert Wochenfrist eine einer Kündigung fallen, dies aufgrund der Kündigungsfrist für Lehrpersonen gemäss § 10 Abs. 2 PG vor Ende Januar 2017 zu geschehen hatte, wenn man mit der Kündigung nicht ein Jahr zuwarten wollte, und dass kantonalen Schulen bekanntlich nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten jeweils auf Ende eines Schuljahres gekündigt werden kann (§ 10 Abs. 2 PG). Mit der E-Mail vom 24. Januar 2017 wurde