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2801.1a - Beilage Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
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Vereinbarung beschliessen und durch Erklärung gegenüber der GDK austreten. Der Austritt wird mit dem Ende des auf die Erklärung folgenden Kalenderjahres wirksam und beendet die Vereinbarung, wenn durch den den Austritt die Zahl der Vereinbarungskantone unter 18 fällt. Der Austritt kann frühestens auf das Ende des 5. Jahres seit Inkrafttreten der Vereinbarung erklärt werden. Wie der Beitritt wird auch der Austritt
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2801.2a - Konkordatstext
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Vereinbarung be schliessen und durch Erklärung gegenüber der GDK austreten. Der Austritt wird mit dem Ende des auf die Erklärung folgenden Kalenderjahres wirk sam und beendet die Vereinbarung, wenn durch Austritt die Zahl der Vereinbarungskantone unter 18 fällt. 2 Der Austritt kann frühestens auf das Ende des 5. Jahres seit Inkrafttreten der Vereinbarung erklärt werden. Art. 12 Geltungsdauer 1 Die Vereinbarung
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2819.4 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
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Vereinbarung werden finanziel le Leistungen nicht zurück- erstattet. Die Vereinbarung von 1990 soll per Ende 2020 durch den Kanton gekündigt werden. Als Folge der Kündigung entlastet sich der Kanton Zug von um das freie Eigenkapital, über welches die Gewinne und Verluste der Stiftung verbucht werden. Per Ende 2016 belief es sich auf rund 658 000 Franken. Wenn man den Ge- winn aus dem Jahr 2016 dazurechnet
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2823.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
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Vervollständigung des kantonalen Inventars der schüt- zenswerten Denkmäler wird voraussichtlich bis Ende 2018 abgeschlossen sein. Ein klares Bekenntnis zu diesem Projekt legte der Kantonsrat zudem am 24 Nach dem Abschluss der erstmaligen systematischen Inventarvervollständigung bis voraus- sichtlich Ende 2018 wird der künftige Anpassungsbedarf am Inventar der schützenswerten O b- jekte wesentlich kleiner
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2844.49 - Antrag des Regierungsrats zur 2. Lesung (Steuerfuss)
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Bundes grossmehrheitlich einen Kompromiss, der eine Entlastung für die Geberkantone zur Folge hätte. Ende September übernahm der Bundesrat diese Position und im Oktober stimmte ihr auch die Finanzkommission mit einem Sanierungsbeitrag für die AHV den Nationalrat, die mehrheitsfähig sein könnte. Mit Stand Ende Oktober nimmt der Regierungsrat aufgrund der bisherigen Entwicklung und konkreter Rückmeldungen von
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2853.1 - Antwort des Regierungsrats
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zu können. 2. Wie hoch war die Auslastung in den kantonalen Asyl- und Flüchtlingsunterkünften per Ende Dezember 2017? Bitte um Angabe der absoluten und relativen Zahlen für jede einzelne kantonale Unterkunft oder Zivilschutzanlagen in der Regel teuer ist. Zudem fällt die temporäre Bundesasylunterkunft Gubel Ende April 2018 weg. Dieser Wegfall hat zur Folge, dass dem Kanton Zug wieder 1,4 Prozent der Personen
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2855.1b - Beilage 2: Projektdokumentation RDZ
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Etappen unter laufendem Betrieb geplant. Der Baubeginn ist für Herbst 2022, die Fertigstellung ist Ende 2024 geplant. Neubau RDZ/Verwaltung – Projektdokumentation 5 2. Einleitung Der Kanton Zug und die bestehen Abhängigkeiten zum Neubau HSP ZVB. Der Baubeginn ist für Herbst 2022, die Fertigstellung ist Ende 2024 geplant. Die Fertigstel- lung der Umgebung erfolgt nach Fertigstellung des Neubaus HSP ZVB im
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3237.2 - Bericht und Antrag der erweiterten Justizprüfungskommission
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überprüfte die erw. JPK auch in diesem Jahr jeweils die Anzahl der pendenten und erledigten Fälle per Ende Berichtsperiode und stellte Fragen zur Verfahrensdauer. Weiter erkundigte sich die erw. JPK nach der Projektes sind schnellere Verfahren und vereinfachte Prozesse. Auch Homeoffice soll nach dem absehbaren Ende der Pandemiemassnahmen weiter- hin in einem verantwortlichen Rahmen am Verwaltungsgericht möglich
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611.1 - Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons und der Gemeinden (Finanzhaushaltgesetz, FHG)
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Rückweisung ist ein neues Budget, welches dem Rückweisungsbe- schluss angemessen Rechnung trägt, bis Ende Februar des Budgetjahres vorzulegen. 4 Genehmigt die Legislative das Budget nicht oder nicht rechtzeitig Budgetkredi- te bleiben bis zum Eintritt der Rechtskraft gesperrt. 12 611.1 3 Der Budgetkredit verfällt am Ende des Rechnungsjahres; ausgenommen ist das Globalbudget bei mehrjährigen Leistungsaufträgen. § 32 G
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826.154-A1 - Interkantonale Vereinbarung über die kantonalen Beiträge an die Spitäler zur Finanzierung der ärztlichen Weiterbildung und deren Ausgleich unter den Kantonen (Weiterbildungsfinanzierungsvereinbarung, WFV)
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Vereinbarung be- schliessen und durch Erklärung gegenüber der GDK austreten. Der Austritt wird mit dem Ende des auf die Erklärung folgenden Kalenderjahres wirk- sam und beendet die Vereinbarung, wenn durch Austritt die Zahl der Vereinbarungskantone unter 18 fällt. 2 Der Austritt kann frühestens auf das Ende des 5. Jahres seit Inkrafttreten der Vereinbarung erklärt werden. Art. 12 Geltungsdauer 1 Die Vereinbarung