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417.16 - Verordnung über den Sportfonds
übersteigt. * § 16 Jahresbeiträge 1 Gesuche um Jahresbeiträge an Sportverbände und -vereine sind bis Ende Mai des Erhebungsjahres einzureichen. * § 17 Sportaktivitäten * 1 Gesuche um Beiträge für Anlässe Ausbildung von Swiss Olympic Card In- haberinnen und Inhabern sind unter Beilage aller Zahlungsbelege bis Ende Februar des Folgejahres einzureichen. * § 18 Sportmaterial 1 Gesuche um Beiträge an Sportmaterial
722.11 - Gesetz über die Gebäudeversicherung (Gebäudeversicherungsgesetz; GebVG)
Aus wichtigen Gründen kann sie die Versicherung ablehnen. 5. Versicherungsverhältnis § 16 Beginn und Ende der Versicherung 1 Neubauten, wesentliche An-, Aus- und Umbauten sowie wesentliche Er- neuerungen 14 Vereinbarungen § 15 Ausschluss aus der Versicherung 5. Versicherungsverhältnis § 16 Beginn und Ende der Versicherung § 17 Versicherungswert § 18 Ermittlung des Versicherungswerts § 19 Indexierung der
414.154 - Promotionsordnung für die Wirtschaftsmittelschule Zug (PO WMS)
smittelschule Zug. § 2 Zeugnis 1 Schülerinnen und Schüler der Wirtschaftsmittelschule erhalten am Ende jeden Semesters ein Zeugnis. 2 Jedes Zeugnis enthält für das abgelaufene Semester einen Promotionsent- freiwillige Repetition erfolgt ist und die Promotionsbedingungen erneut nicht erfüllt sind; b) wenn am Ende der 4. Klasse die Voraussetzungen einer Rückverset- zung erfüllt sind. 2 Sind die Voraussetzungen
3285.5a - Gründungsstatuten vom 2. März 2022
Art. 4 Ende der Mitgliedschaft 1 Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tod beziehungsweise der Liquidation einer juristischen Person, durch Austritt oder Ausschluss. 2 Ein Vereinsaustritt kann auf Ende eines
3299.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
in ihren Rechten und Pflichten unmittelbar betreffen. Dies sind die Festsetzung des Alters für das Ende der Feu- erwehrpflicht (§ 40 Abs. 3 FSG) und die Anpassung der Ersatzabgabe für den Feuerwehrdienst Franken an Dritte verrechnet. Nicht verrechenbare Kosten belastet die Gebäudeversicherung jeweils Ende Jahr dem Kanton (§ 37 Abs. 2 FSG in der bisherigen Fassung). Diese betrugen im Jahre 2015 19 331 Franken
3298.1 - Antrag des Regierungsrats
Entnahmen von Spezialfinanzierungen und Aufwandüberschüsse der Er- folgsrechnung führen zu einer Abnahme. Ende 2020 beliefen sich die Spezialfinanzierungen (bzw. das gebundene Eigenkapital) auf rund 211 Millionen Ausnahme der Grundstücke, die gemäss § 39 Abs. 1 FHG in die Zuständigkeit der Baudirektion fallen. Ende 2020 setzten sich die in der Bilanz ausgewiesenen liquiden Mittel wie folgt zusammen: +Fr. 309 Mio
3333.3 - Antrag des Regierungsrats (Lehrpersonalgesetz)
ehrpersonen gilt bis Ende jenes Kalender- jahres, in welchem die Lehrperson das 22. Altersjahr erfüllt. 2 Das AnfangsgehaltDer Anfangslohn der Musikschullehrpersonen gilt bis Ende jenes Kalenderjahres
3241.1a - Beilage: Auszug aus dem Geschäftsverzeichnis
gegeben. Dieses liegt seit Ende Oktober 2020 vor. Zurzeit finden – basierend auf diesem Gutachten – Gespräche mit den Kraftwerkbetreibern statt. Diese werden voraussichtlich Ende April 2021 abgeschlossen
3301.2 - Antwort des Regierungsrats
Regierungsrat bereits über die entsprechenden Aktivitäten. Die Regierung wird dem Kantonsrat jeweils per Ende der Legislatur einen umfassenden Pla- nungsbericht zur Energie- und Klimapolitik unterbreiten. Dieser macht einen Ausblick auf die folgende Legislatur. Der Planungsbericht wird dem Kantonsrat erstmals Ende 2022 vorgelegt. 5. Was spricht aus Sicht des Kantons Zug für respektive gegen eine Umsetzung der mögli- Vatikanstaats), den Fokus auf das nachhaltige Investieren («Faith in Finance») gelegt. Diese Konferenz endete mit dem Lancieren der «The Zug Guidelines to faith- consistent investing.»5 Eine direkte Einflussnahme
3306.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
den kantonalen Richtplan in verschiedenen Kapiteln an. Die An- passungen lagen von Anfang April bis Ende Juni 2021 öffentlich auf. Rund 60 Stellung- nahmen sind eingegangen. Es zeigte sich, dass die Verschiebung Kanton geprüfte Standorte ausserhalb des gelben Perimeters benötigen eine Regelung, damit nicht am Ende des Planungsprozesses eine Anpassung des Richtplans notwendig ist. Dies erhöht die Planungssicherheit

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