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154.214 - Verordnung über die Arbeitszeit (Arbeitszeitverordnung, AZVO)
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Ferienanspruchs wird eine Arbeitswoche 5 Arbeitstagen gleichgesetzt. 2 Bei Teilzeitarbeit oder Beginn oder Ende des Arbeitsverhältnisses wäh- rend des Jahres besteht der Ferienanspruch anteilsmässig entsprechend zwei Ferienwochen zusammenhängend bezogen werden. 3 Grundsätzlich dürfen höchstens 10 Ferientage bis Ende April des folgen- den Jahres übertragen werden. Beim Vorliegen besonderer Gründe kann die Amtsleitung
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932.1 - Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz)
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teil- weise für den Bau einer Jagdschiessanlage verwendet, sofern eine solche bis Ende 1999 erstellt wird. 3 Die Ende 1999 noch vorhandenen Fondsmittel fliessen in die laufende Staatsrechnung. 11 932.1
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153.1 - Gesetz über die Organisation der Staatsverwaltung (Organisationsgesetz, OG)
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Regierungsrat bis Ende Februar des Budgetjahres einen revidierten Leistungsauftrag samt entsprechendem Globalbudget vor. Ändert der Kantonsrat das Globalbudget, so kann der Regierungsrat bis Ende Februar des
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414.153.1 - Weitergeltung bisherigen Rechts: Promotionsordnung für die Wirtschaftsmittelschule Zug
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verlassen, a) wenn die Bedingungen für eine Rückversetzung ein zweites Mal er- füllt sind. b) wenn sie am Ende der 4. Klasse zurückversetzt werden müssten. 2 Wenn eine Schülerin oder ein Schüler die Schule verlassen bzw. die zuständige Rektorin über die Art der Aufnahme in die neue Klasse. 3 Eine Rückversetzung am Ende der 4. Klasse ist nicht möglich. 4 Im Semester, in welchem die Handelsdiplomprüfung abgelegt wird
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414.154 - Promotionsordnung für die Wirtschaftsmittelschule Zug (PO WMS)
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smittelschule Zug. § 2 Zeugnis 1 Schülerinnen und Schüler der Wirtschaftsmittelschule erhalten am Ende jeden Semesters ein Zeugnis. 2 Jedes Zeugnis enthält für das abgelaufene Semester einen Promotionsent- freiwillige Repetition erfolgt ist und die Promotionsbedingungen erneut nicht erfüllt sind; b) wenn am Ende der 4. Klasse die Voraussetzungen einer Rückverset- zung erfüllt sind. 2 Sind die Voraussetzungen
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416.213 - Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge (AusbV)
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3 Für verspätet eingereichte Gesuche werden Beiträge nur für die Zeit von der Einreichung bis zum Ende des Ausbildungsjahrs ausgerichtet, wobei der Einreichungsmonat vollständig mitberücksichtigt wird schliesst unmittelbar an die vorange- hende Beitragsperiode an, wenn eine Weiterbildung über das Ende einer Beitragsperiode hinaus dauert. 5. Finanzieller Bedarf bei Stipendien und Darlehen § 19 Beda
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611.1 - Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons und der Gemeinden (Finanzhaushaltgesetz, FHG)
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Rückweisung ist ein neues Budget, welches dem Rückweisungsbe- schluss angemessen Rechnung trägt, bis Ende Februar des Budgetjahres vorzulegen. 4 Genehmigt die Legislative das Budget nicht oder nicht rechtzeitig Budgetkredi- te bleiben bis zum Eintritt der Rechtskraft gesperrt. 12 611.1 3 Der Budgetkredit verfällt am Ende des Rechnungsjahres; ausgenommen ist das Globalbudget bei mehrjährigen Leistungsaufträgen. § 32 G
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753.12 - Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (V EG BSG)
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Verfahren 1 Beitragsgesuche sind bis Ende Februar des Kalenderjahrs der Sicherheits- direktion einzureichen. 2 Die Sicherheitsdirektion entscheidet spätestens bis Ende Mai des Kalen- derjahrs über die A
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414.411 - Verordnung zum Gesetz über die Pädagogische Hochschule Zug (PHV)
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und Erfah- rungszulage erlischt zeitgleich mit dem Ende des Anspruchs auf Kinder- oder Ausbildungszulagen nach Familienzulagengesetz25) bzw. dem Ende des Anspruchs auf Kinder- und Familienzulage nach §
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511.75 - Verwaltungsvereinbarung zwischen den Kantonen Schwyz und Zug über die Ausübung der Seepolizeiaufgaben auf dem Zugersee
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Einsatzmitteln mit einem jährlichen Pauschalbetrag von 3000 Franken. Dieser Pauschalbetrag wird jeweils Ende Januar für das entsprechende Jahr zur Zahlung fällig. 2 Aufwände im Zusammenhang mit Einsätzen, welche verlängert, wenn sie nicht von einer Vertragspartei unter Beachtung einer zwölfmonatigen Frist auf das Ende ei- nes Kalenderjahres schriftlich gekündigt wird. 9) BGS 914.2 bzw. SRSZ 180.110.1 6 511.75 Ände