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154.214 - Verordnung über die Arbeitszeit (Arbeitszeitverordnung, AZVO)
Ferienanspruchs wird eine Arbeitswoche 5 Arbeitstagen gleichgesetzt. 2 Bei Teilzeitarbeit oder Beginn oder Ende des Arbeitsverhältnisses wäh- rend des Jahres besteht der Ferienanspruch anteilsmässig entsprechend zwei Ferienwochen zusammenhängend bezogen werden. 3 Grundsätzlich dürfen höchstens 10 Ferientage bis Ende April des folgen- den Jahres übertragen werden. Beim Vorliegen besonderer Gründe kann die Amtsleitung
932.1 - Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz)
teil- weise für den Bau einer Jagdschiessanlage verwendet, sofern eine solche bis Ende 1999 erstellt wird. 3 Die Ende 1999 noch vorhandenen Fondsmittel fliessen in die laufende Staatsrechnung. 11 932.1
153.1 - Gesetz über die Organisation der Staatsverwaltung (Organisationsgesetz, OG)
Regierungsrat bis Ende Februar des Budgetjahres einen revidierten Leistungsauftrag samt entsprechendem Globalbudget vor. Ändert der Kantonsrat das Globalbudget, so kann der Regierungsrat bis Ende Februar des
414.153.1 - Weitergeltung bisherigen Rechts: Promotionsordnung für die Wirtschaftsmittelschule Zug
verlassen, a) wenn die Bedingungen für eine Rückversetzung ein zweites Mal er- füllt sind. b) wenn sie am Ende der 4. Klasse zurückversetzt werden müssten. 2 Wenn eine Schülerin oder ein Schüler die Schule verlassen bzw. die zuständige Rektorin über die Art der Aufnahme in die neue Klasse. 3 Eine Rückversetzung am Ende der 4. Klasse ist nicht möglich. 4 Im Semester, in welchem die Handelsdiplomprüfung abgelegt wird
414.154 - Promotionsordnung für die Wirtschaftsmittelschule Zug (PO WMS)
smittelschule Zug. § 2 Zeugnis 1 Schülerinnen und Schüler der Wirtschaftsmittelschule erhalten am Ende jeden Semesters ein Zeugnis. 2 Jedes Zeugnis enthält für das abgelaufene Semester einen Promotionsent- freiwillige Repetition erfolgt ist und die Promotionsbedingungen erneut nicht erfüllt sind; b) wenn am Ende der 4. Klasse die Voraussetzungen einer Rückverset- zung erfüllt sind. 2 Sind die Voraussetzungen
416.213 - Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge (AusbV)
3 Für verspätet eingereichte Gesuche werden Beiträge nur für die Zeit von der Einreichung bis zum Ende des Ausbildungsjahrs ausgerichtet, wobei der Einreichungsmonat vollständig mitberücksichtigt wird schliesst unmittelbar an die vorange- hende Beitragsperiode an, wenn eine Weiterbildung über das Ende einer Beitragsperiode hinaus dauert. 5. Finanzieller Bedarf bei Stipendien und Darlehen § 19 Beda
611.1 - Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons und der Gemeinden (Finanzhaushaltgesetz, FHG)
Rückweisung ist ein neues Budget, welches dem Rückweisungsbe- schluss angemessen Rechnung trägt, bis Ende Februar des Budgetjahres vorzulegen. 4 Genehmigt die Legislative das Budget nicht oder nicht rechtzeitig Budgetkredi- te bleiben bis zum Eintritt der Rechtskraft gesperrt. 12 611.1 3 Der Budgetkredit verfällt am Ende des Rechnungsjahres; ausgenommen ist das Globalbudget bei mehrjährigen Leistungsaufträgen. § 32 G
753.12 - Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (V EG BSG)
Verfahren 1 Beitragsgesuche sind bis Ende Februar des Kalenderjahrs der Sicherheits- direktion einzureichen. 2 Die Sicherheitsdirektion entscheidet spätestens bis Ende Mai des Kalen- derjahrs über die A
414.411 - Verordnung zum Gesetz über die Pädagogische Hochschule Zug (PHV)
und Erfah- rungszulage erlischt zeitgleich mit dem Ende des Anspruchs auf Kinder- oder Ausbildungszulagen nach Familienzulagengesetz25) bzw. dem Ende des Anspruchs auf Kinder- und Familienzulage nach §
511.75 - Verwaltungsvereinbarung zwischen den Kantonen Schwyz und Zug über die Ausübung der Seepolizeiaufgaben auf dem Zugersee
Einsatzmitteln mit einem jährlichen Pauschalbetrag von 3000 Franken. Dieser Pauschalbetrag wird jeweils Ende Januar für das entsprechende Jahr zur Zahlung fällig. 2 Aufwände im Zusammenhang mit Einsätzen, welche verlängert, wenn sie nicht von einer Vertragspartei unter Beachtung einer zwölfmonatigen Frist auf das Ende ei- nes Kalenderjahres schriftlich gekündigt wird. 9) BGS 914.2 bzw. SRSZ 180.110.1 6 511.75 Ände

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