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413.16 - Reglement über die Höhere Fachschule für Technik und Gestaltung (HFTG)
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Lernbewertungen. Die Semesternoten werden in halben oder gan- zen Noten ausgewiesen. * § 9 Promotion 1 Am Ende jedes Semesters wird auf Grund der Semesternoten über die Pro- motion entschieden. 2 Definitiv ins Gründen vom Studium ausschliessen. 3 Seitens der Studierenden kann ein vorzeitiger Austritt nur auf Ende eines Semesters erfolgen. Er ist der Leitung der HFTG unter Einhaltung einer ein- monatigen Kündi
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413.14-A1 - Reglement über die Höhere Fachschule für Wirtschaft (Anhang) (Reglement HFW)
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Gründen vom Studium ausschlies- sen. 2 Seitens der Studierenden kann ein vorzeitiger Austritt nur auf Ende eines Semesters erfolgen. Er ist unter Einhaltung einer einmonatigen Kündi- gungsfrist der Leitung der HFW schriftlich mitzuteilen. 4. Vorprüfungen/Diplomprüfungen § 11 Allgemeines 1 Die HFW führt am Ende des zweiten, vierten und sechsten Semesters die Teilprüfungen 1, 2 und 3 durch. 4 413.14-A1 § 12 Zulassung
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413.20 - Reglement über die Höhere Fachschule für Informatik und Elektrotechnik (HFIE) (Reglement HFIE)
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die pro Mo- dul definiert und von der HFIE-Kommission genehmigt wurden. 4 413.20 § 9 Übertritt 1 Am Ende des 1. bis und mit 5. Semesters wird auf Grund der erfolgreich abgeschlossenen Module über die Promotion Verwarnung vom Studium ausschliessen. 3 Seitens der Studierenden kann ein vorzeitiger Austritt nur auf Ende eines Semesters erfolgen. Er ist der Leitung der HFIE unter Einhaltung einer zweimonatigen Frist
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942.45-1-1.de.pdf
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einer Frist von zwei Jahren jeweils auf Ende eines Kalenderjahres durch Mitteilung an die Generalversammlung der Swisslos gekündigt werden, frühestens auf das Ende des 10. Jahres seit Inkrafttreten. 2 Die
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826.154-A1 - Interkantonale Vereinbarung über die kantonalen Beiträge an die Spitäler zur Finanzierung der ärztlichen Weiterbildung und deren Ausgleich unter den Kantonen (Weiterbildungsfinanzierungsvereinbarung, WFV)
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Vereinbarung be- schliessen und durch Erklärung gegenüber der GDK austreten. Der Austritt wird mit dem Ende des auf die Erklärung folgenden Kalenderjahres wirk- sam und beendet die Vereinbarung, wenn durch Austritt die Zahl der Vereinbarungskantone unter 18 fällt. 2 Der Austritt kann frühestens auf das Ende des 5. Jahres seit Inkrafttreten der Vereinbarung erklärt werden. Art. 12 Geltungsdauer 1 Die Vereinbarung
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511.61 - Vereinbarung über die interkantonalen Polizeieinsätze (IKAPOL)
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511.61 2 Sie kann mit einer Frist von zwei Jahren auf das Ende jeden Jahres durch Mitteilung an die KKJPD gekündigt werden, frühestens auf das Ende des 10. Jahres seit Inkrafttreten. 3 Die Kündigung eines stellen, mit Fr. 750.– pro Einsatzkraft und 24 Stunden, beginnend ab Abrei- se im Stammkorps und endend bei Ankunft im Stammkorps, entschädigt. Die Art des Dienstes – Einsatz, Bereitschaft, Ruhe – spielt zu seinen Gunsten auf Re- serve gestellt werden. 2 Beginnt ein IKAPOL-Einsatz im einen Kanton und endet in einem andern, so trägt derjenige Kanton die Kosten, in dem der Einsatz begonnen hat. Art. 13 Übrige
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914.2 - Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung, IRV)
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der KdK austreten. Der Austritt wird mit dem Ende des auf die Erklärung folgenden Kalenderjahres wirksam. 3 Die Austrittserklärung kann frühestens auf das Ende des 5. Jahres seit In- krafttreten und fünf
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925.21 - Interkantonale Übereinkunft über den Viehhandel (Viehhandelskonkordat)
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Geltungsdauer 1 Das Patent berechtigt zum Viehhandel vom Zeitpunkt der rechtskräftigen Erteilung an bis Ende des Jahres. 3 925.21 § 11 Entzug des Patentes – Voraussetzungen 1 Die kantonale Amtsstelle, die das steht jedem Kanton offen. Der Rücktritt ist unter Beachtung einer einjährigen Kündigungsfrist auf Ende eines Jahres zulässig. § 31 Inkrafttreten 1 Diese interkantonale Übereinkunft über den Viehhandel
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942.12 - Verwaltungsvereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich Messwesen (Messwesen-Vereinbarung)
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abgeschlossen. 2 Sie kann von jedem Kanton mit einer Frist von 12 Monaten per Ende eines Kalenderjahres, erstmals per Ende 2010, gekündigt werden. Die Kündigung ist gegenüber beiden Partnern auszusprechen
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414.14 - Reglement über die Maturitätsprüfungen an den kantonalen und an den anerkannten privaten Gymnasien
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1) BGS 411.3 2) BGS 414.11 GS 29, 737 1 414.14 § 2 Zeitpunkt 1 Die Maturitätsprüfungen finden am Ende des letzten Ausbildungsjahrs statt. * 2. Organe § 3 Maturitätskommission 1 Die Direktion für Bildung Integrationsfachs Naturwissenschaften aus dem Maturajahr. b) * … 3 … * 4 Schülerinnen und Schüler, die am Ende des vorletzten Ausbildungsjahrs zurückversetzt werden, können bereits festgelegte Maturitätsnoten