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414.141 - Weitergeltung bisherigen Rechts: Reglement über die Maturitätsprüfungen an den kantonalen und privaten Gymnasien
sind sie vom Besuch des betreffenden Unterrichts befreit. b) Für Schülerinnen und Schüler, die am Ende eines Sommersemesters nicht promoviert werden oder die Maturitätsprüfung nicht bestanden haben und der Basis der folgenden beiden Semesterzeugnisse ermittelt. c) Für Schülerinnen und Schüler, die am Ende eines Wintersemesters zu- rückversetzt werden, zählen für die Berechnung der neuen Maturitäts- note
721.11 - Planungs- und Baugesetz (PBG)
1 Die Gemeinden passen ihre Vorschriften bei der nächsten Ortsplanungsre- vision, spätestens bis Ende 2025, an dieses Gesetz sowie an die sich an der IVHB orientierenden Baubegriffe und Messweisen der Bisherige Reserve-Bauzonen bleiben gültig, sind aber bis zur nächsten Ortsplanungsrevision, spätestens bis Ende 2025, freizugeben. * 4 Massgebend für die Anwendung der Vorschriften über die Mehrwertabga- be ist
922.31 - Reglement zum Ressourcenprojekt Ammoniak der Zentralschweizer Kantone Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden und Zug
Förderung setzt eine finanzielle Leistung des Bundes voraus. Diese ist zeitlich befristet bis längstens Ende 2015. § 2 Voraussetzungen 1 Beiträge werden ausgerichtet, wenn a) die Gesuchstellerin bzw. der Ge bezogen. 2 Der Gesuchsteller bzw. die Gesuchstellerin hat unaufgefordert jährlich bis spätestens Ende Jahr den Nachweis des Einsatzes des stickstoffoptimierten Schweinefutters zu erbringen. 4 922.31 4
826.153 - Vereinbarung der Innerschweizer Kantone über Ausbildungen für Berufe des Gesundheitswesens
unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren je- weils auf Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Eine Kündigung kann erstmals auf Ende des fünften Beitrittsjahres erfolgen. 2 Kündigt ein Kanton die
942.42 - Interkantonale Vereinbarung über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten
kann mit einer Frist von zwei Jahren auf das Ende einer Amtsdauer durch Mitteilung an die Fachdirektorenkonferenz gekündigt werden, frühes- tens auf das Ende des 10. Jahres seit Inkrafttreten. 3 Die Kündigung
722.11 - Gesetz über die Gebäudeversicherung (Gebäudeversicherungsgesetz; GebVG)
Aus wichtigen Gründen kann sie die Versicherung ablehnen. 5. Versicherungsverhältnis § 16 Beginn und Ende der Versicherung 1 Neubauten, wesentliche An-, Aus- und Umbauten sowie wesentliche Er- neuerungen 14 Vereinbarungen § 15 Ausschluss aus der Versicherung 5. Versicherungsverhältnis § 16 Beginn und Ende der Versicherung § 17 Versicherungswert § 18 Ermittlung des Versicherungswerts § 19 Indexierung der
933.111 - Ausführungsbestimmungen zum Konkordat über die Fischerei im Zugersee
Berufsfischerinnen und Berufsfischer haben die Fänge täglich einzu- tragen. Die Fangstatistik ist am Ende eines jeden Monates innert 14 Tagen der Geschäftsstelle des Konkordates einzureichen. * 3 Für die verboten: a) vom 1. März bis 31. Oktober in der Zeit von 23.00 bis 03.00 Uhr; b) vom 1. November bis Ende Februar in der Zeit von 20.00 bis 05.00 Uhr. 2 Vom 1. Mai bis 31. Oktober dürfen mit Ausnahme der
751.22 - Gesetz über die Steuern im Strassenverkehr
nicht auf die Gebühren. § 6 Beginn und Ende der Steuerpflicht 1 Die Steuerpflicht beginnt mit dem Tag, an dem das Kontrollschild ausge- händigt wird. 2 Sie endet mit dem Tag, an dem das Schild zurückgegeben 2 Steuerobjekt § 3 Steuersubjekt § 4 Steuerbefreiung § 5 Steuererlass für Invalide § 6 Beginn und Ende der Steuerpflicht § 7 Rechnungstellung § 8 Steuernachforderungen und Steuerrückerstattungen § 9 Verjährung
413.111 - Ausführungsbestimmungen 1 zum Einführungsgesetz Berufsbildung
auch an ÜK-befreite Lehrbetriebe ausgerich- tet. 9 Die Abrechnung erfolgt am Ende des Kalenderjahrs. Der Kanton kann per Ende des 1. Quartals eine Vorauszahlung von maximal 70 % des erwarteten Kantonsbeitrags
412.312 - Verordnung betreffend Pauschalbeiträge an die Besoldungen des gemeindlichen Lehrpersonals (Schulsubventions-Verordnung)
. 2 Zudem sind in dieser Normpauschale 50 % folgender Aufwendungen auf- gerechnet: a) 2/3 des bis Ende 2007 von den Gemeinden noch nicht vollständig be- anspruchten Schulbetriebs- und Schulentwicklungspools; . 4 Zudem sind in dieser Normpauschale 50 % folgender Aufwendungen auf- gerechnet: a) 1/3 des bis Ende 2007 von den Gemeinden noch nicht vollständig be- anspruchten Schulbetriebs- und Schulentwicklungspools;

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