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1019.2 - Antwort des Regierungsrates
den dringendsten polizeilichen Koor- dinationsbedürfnissen im Bereich der Internet-Kriminalität. Im Ende Januar 2001 er- schienen Bericht der Arbeitsgruppe wurde eine Reihe konkreter Massnahmen zur raschen
1077.1 - Interpellationstext
folgenden Fragen: 1. Woher kamen die Gelder aus der Personalfürsorgestiftung seit ihrer Gründung 1942 bis Ende der achtziger Jahre? 2. Welcher finanzieller Zuwachs hat die Personalfürsorgestiftung seit 1990 zu
1135.2a - Beilage
den bundesrechtlichen Grundsätzen betref- fend das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht steuerpflichtig sind. 2. Bundesgesetz vom 14. Dezember 19903
1144.3 - Bericht und Antrag der Raumplanungskommission
aus, dass die Bau- direktion einen erläuternden Bericht erstellen wird. Dieser Bericht soll dem Bund Ende 2004 zur Prüfung eingereicht werden. Gestützt auf diese Prüfung müssen unter Umständen die Bestimmungen
1145.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
lichen) erheblich 1145.2 - 11285 9 verbessert werden. Die entsprechende Vorlage dürfte frühestens Ende 2003 ins kantonale Parlament kommen. 10 1145.2 - 11285 Kantonaler Vollzug von Bundesrecht (Beispielhalber
1171.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
Verkehr, dass die Kantone die Leistungen im Regionalverkehr früher als sonst, das heisst bereits gegen Ende 2003 bestellen. Schliesslich muss das Angebot rechtzeitig im offiziellen Kursbuch veröffentlicht werden
1171.4 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
KANTON ZUG VORLAGE NR. 1171.4 (Laufnummer 11339) KANTONSRATSBESCHLUSS BETREFFEND GENEHMIGUNG DER ABSTIMMUNG DES ZUGER BUSNETZES AUF DIE STADTBAHN ZUG UND EINES VORGEZOGENEN BUDGETKREDITS 2005 BERICHT
1182.6 - Ablauf der Referendumsfrist: 2. November 2004
44 Kündigung 1 Die Konkordatsmitglieder können mit einer Kündigungsfrist von zwei Jahren auf das Ende jeder Periode eines Leistungsauftrags, frühestens per 31. Dezember 2035 den Austritt aus dem Konkordat
1182.5 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
44 Kündigung 1 Die Konkordatsmitglieder können mit einer Kündigungsfrist von zwei Jahren auf das Ende jeder Periode eines Leistungsauftrags, frühestens per 31. Dezember 2035 den Austritt aus dem Konkordat
1182.2 - Antrag des Regierungsrates
44 Kündigung 1 Die Konkordatsmitglieder können mit einer Kündigungsfrist von zwei Jahren auf das Ende jeder Periode eines Leistungsauftrags, frühestens per 31. Dezember 2035 den Austritt aus dem Konkordat

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