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1019.2 - Antwort des Regierungsrates
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den dringendsten polizeilichen Koor- dinationsbedürfnissen im Bereich der Internet-Kriminalität. Im Ende Januar 2001 er- schienen Bericht der Arbeitsgruppe wurde eine Reihe konkreter Massnahmen zur raschen
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1077.1 - Interpellationstext
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folgenden Fragen: 1. Woher kamen die Gelder aus der Personalfürsorgestiftung seit ihrer Gründung 1942 bis Ende der achtziger Jahre? 2. Welcher finanzieller Zuwachs hat die Personalfürsorgestiftung seit 1990 zu
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1135.2a - Beilage
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den bundesrechtlichen Grundsätzen betref- fend das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht steuerpflichtig sind. 2. Bundesgesetz vom 14. Dezember 19903
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1144.3 - Bericht und Antrag der Raumplanungskommission
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aus, dass die Bau- direktion einen erläuternden Bericht erstellen wird. Dieser Bericht soll dem Bund Ende 2004 zur Prüfung eingereicht werden. Gestützt auf diese Prüfung müssen unter Umständen die Bestimmungen
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1145.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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lichen) erheblich 1145.2 - 11285 9 verbessert werden. Die entsprechende Vorlage dürfte frühestens Ende 2003 ins kantonale Parlament kommen. 10 1145.2 - 11285 Kantonaler Vollzug von Bundesrecht (Beispielhalber
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1171.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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Verkehr, dass die Kantone die Leistungen im Regionalverkehr früher als sonst, das heisst bereits gegen Ende 2003 bestellen. Schliesslich muss das Angebot rechtzeitig im offiziellen Kursbuch veröffentlicht werden
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1171.4 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
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KANTON ZUG VORLAGE NR. 1171.4 (Laufnummer 11339) KANTONSRATSBESCHLUSS BETREFFEND GENEHMIGUNG DER ABSTIMMUNG DES ZUGER BUSNETZES AUF DIE STADTBAHN ZUG UND EINES VORGEZOGENEN BUDGETKREDITS 2005 BERICHT
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1182.6 - Ablauf der Referendumsfrist: 2. November 2004
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44 Kündigung 1 Die Konkordatsmitglieder können mit einer Kündigungsfrist von zwei Jahren auf das Ende jeder Periode eines Leistungsauftrags, frühestens per 31. Dezember 2035 den Austritt aus dem Konkordat
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1182.5 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
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44 Kündigung 1 Die Konkordatsmitglieder können mit einer Kündigungsfrist von zwei Jahren auf das Ende jeder Periode eines Leistungsauftrags, frühestens per 31. Dezember 2035 den Austritt aus dem Konkordat
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1182.2 - Antrag des Regierungsrates
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44 Kündigung 1 Die Konkordatsmitglieder können mit einer Kündigungsfrist von zwei Jahren auf das Ende jeder Periode eines Leistungsauftrags, frühestens per 31. Dezember 2035 den Austritt aus dem Konkordat