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1172.2 - Antrag des Regierungsrates
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Dauer. 2 Jeder Vereinbarungskanton kann sie unter Einhaltung einer zweijährigen Kündigungsfrist auf Ende eines Kalenderjahres kündigen, erstmals auf den 31. Dezember 2007. 3 Die Veräusserung aller Aktien
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740.11 - Verordnung zum Energiegesetz
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ist. 1a Die Branchen Gastronomie, Hotellerie, Kultur, Detailhandel und ähnliche sind befristet bis Ende Mai 2021 von den Vorgaben gemäss Abs. 1 befreit. * 2 Vorbehalten bleiben Erleichterungen aus Sich
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154.29 - Verordnung über die Nutzung von Mobil- und Festnetztelefonen (Telefonnutzungsverordnung, TNV)
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Stelle angehört. § 7 Ersatz und Wechsel von Mobiltelefonen 1 Kantonale Mobiltelefone werden erst am Ende ihrer Lebensdauer durch ein anderes kantonales Mobiltelefon ersetzt. Ein Wechsel auf ein privates
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612.14 - Verordnung zur Äufnung des Lotteriefonds und des Sportfonds in Folge des Coronavirus (COVID-19-Lotterie- und Sportfondsverordnung)
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Millionen Fran- ken dem Sportfonds gutgeschrieben. § 3 Äufnung 1 Die Äufnung der beiden Fonds erfolgt per Ende 2020. 1) BGS 611.1 2) BGS 153.1 GS 2020/015 1 612.14 2 Die kantonale Finanzverwaltung nimmt per 31
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861.52 - Interkantonale Vereinbarung für Soziale Einrichtungen (IVSE)
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Zentralsekretariat SODK zu Handen des Vorstandes VK schriftlich einzureichen. 2 Der Austritt wird auf das Ende des dem Kündigungsschreiben folgenden Kalenderjahres rechtswirksam. 3 Das Kündigungsschreiben gibt
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Reglement über die Grundsätze zur Übernahme der Weiterbildungskosten für die Mitglieder des Kantonsrats
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einer Abwahl der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers, die oder der die Weiterbildung nach dem Ende der Wahlperiode weiter- führt oder vorzeitig abbricht. 3 141.4 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss
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Reglement betreffend elektronische Abstimmungsanlage im Kantonsratssaal
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gs eine Unstimmigkeit bei der Ermittlung des Ergebnisses festgestellt wird, ist dieser Vorgang zu Ende zu führen. Die Präsidentin oder der Präsident ordnet eine erneute Abstimmung an. Vorbehalten bleibt
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Justizvollzugsverordnung (JVV)
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Vollzugs und Bewährungsdienst informiert die ViCLASZentralstelle auf Anfrage hin über den Beginn und das Ende einer Freiheitsstrafe oder ei ner stationären Massnahme im Sinne der interkantonalen Vereinbarung
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721.6 - Gesetz über die Nutzung des Untergrunds (GNU)
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e Konzessionsabgabe ist für jedes Konzessionsjahr zu entrichten. Sie ist innert 30 Tagen nach dem Ende jedes Konzessionsjahrs fällig. 2 Die jährlich wiederkehrende Konzessionsabgabe beträgt a) 2–8 % der
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721.7 - Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB)
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Vereinbarung übergeben sie diese Erklärung der BPUK. Art. 7 Austritt 1 Die Kantone können auf das Ende eines Kalenderjahres austreten. Der Austritt ist sechs Monate im Voraus dem Interkantonalen Organ