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1172.2 - Antrag des Regierungsrates
Dauer. 2 Jeder Vereinbarungskanton kann sie unter Einhaltung einer zweijährigen Kündigungsfrist auf Ende eines Kalenderjahres kündigen, erstmals auf den 31. Dezember 2007. 3 Die Veräusserung aller Aktien
740.11 - Verordnung zum Energiegesetz
ist. 1a Die Branchen Gastronomie, Hotellerie, Kultur, Detailhandel und ähnliche sind befristet bis Ende Mai 2021 von den Vorgaben gemäss Abs. 1 befreit. * 2 Vorbehalten bleiben Erleichterungen aus Sich
154.29 - Verordnung über die Nutzung von Mobil- und Festnetztelefonen (Telefonnutzungsverordnung, TNV)
Stelle angehört. § 7 Ersatz und Wechsel von Mobiltelefonen 1 Kantonale Mobiltelefone werden erst am Ende ihrer Lebensdauer durch ein anderes kantonales Mobiltelefon ersetzt. Ein Wechsel auf ein privates
612.14 - Verordnung zur Äufnung des Lotteriefonds und des Sportfonds in Folge des Coronavirus (COVID-19-Lotterie- und Sportfondsverordnung)
Millionen Fran- ken dem Sportfonds gutgeschrieben. § 3 Äufnung 1 Die Äufnung der beiden Fonds erfolgt per Ende 2020. 1) BGS 611.1 2) BGS 153.1 GS 2020/015 1 612.14 2 Die kantonale Finanzverwaltung nimmt per 31
861.52 - Interkantonale Vereinbarung für Soziale Einrichtungen (IVSE)
Zentralsekretariat SODK zu Handen des Vorstandes VK schriftlich einzureichen. 2 Der Austritt wird auf das Ende des dem Kündigungsschreiben folgenden Kalenderjahres rechtswirksam. 3 Das Kündigungsschreiben gibt
Reglement über die Grundsätze zur Übernahme der Weiterbildungskosten für die Mitglieder des Kantonsrats
einer Abwahl der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers, die oder der die Weiterbildung nach dem Ende der Wahlperiode weiter- führt oder vorzeitig abbricht. 3 141.4 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss
Reglement betreffend elektronische Abstimmungsanlage im Kantonsratssaal
gs eine Unstimmigkeit bei der Ermittlung des Ergebnisses festgestellt wird, ist dieser Vorgang zu Ende zu führen. Die Präsidentin oder der Präsident ordnet eine erneute Abstimmung an. Vorbehalten bleibt
Justizvollzugsverordnung (JVV)
Vollzugs­ und Bewährungsdienst informiert die ViCLAS­Zentralstelle auf Anfrage hin über den Beginn und das Ende einer Freiheitsstrafe oder ei­ ner stationären Massnahme im Sinne der interkantonalen Vereinbarung
721.6 - Gesetz über die Nutzung des Untergrunds (GNU)
e Konzessionsabgabe ist für jedes Konzessionsjahr zu entrichten. Sie ist innert 30 Tagen nach dem Ende jedes Konzessionsjahrs fällig. 2 Die jährlich wiederkehrende Konzessionsabgabe beträgt a) 2–8 % der
721.7 - Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB)
Vereinbarung übergeben sie diese Erklärung der BPUK. Art. 7 Austritt 1 Die Kantone können auf das Ende eines Kalenderjahres austreten. Der Austritt ist sechs Monate im Voraus dem Interkantonalen Organ

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