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Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung)
Zeitliche Einschränkungen 1 Die Jagd darf an Jagdtagen zwischen dem Beginn der Morgendämmerung und dem Ende der Abenddämmerung ausgeübt werden. * 2 In der Nacht ist die Jagd nur mit einer Ausnahmebewilligung
Verordnung zum Steuergesetz
Kursnotierung ist auf den durchschnittlichen Kurswert im letzten Monat der Steuerperiode oder dem Ende der Steuerpflicht abzustellen. 2 Bei der Bewertung bestrittener oder nachweisbar unsicherer Rechte
Zweckverband der Zuger Einwohnergemeinden für die Bewirtschaftung von Abfällen (ZEBA) – Verbandsordnung
Mitteilung an den Präsidenten bzw. die Präsidentin des Verwaltungsrates ein Jahr im Voraus auf das Ende eines Kalenderjahres anzuzeigen. 1) BGS 171.1 2) EG USG (BGS 811.1) GS 27, 153 1 732.2 2. Organe im
Verordnung über die stationäre und ambulante Langzeitpflege (Langzeitpflege-Verordnung, LpfV)
1 Die Institutionen der stationären Langzeitpflege reichen der Gesundheits- direktion jeweils bis Ende Oktober die vereinbarten Tagespauschalen mit den für das kommende Jahr veranschlagten Tarifen für
Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen
Einkommens (§ 11 Abs. 3 FamZG). * § 3 Nichterwerbstätige 1 Die Familienausgleichskasse Zug stellt Ende Jahr die für Nichterwerbstäti­ ge ausbezahlten Familienzulagen dem Kanton in Rechnung. 1) BGS 844
Kantonsratsbeschluss betreffend Verlängerung des Forschungsbeitrags an das Micro Center Central Switzerland (MCCS)
festgelegten Maximalbeitrag auch im Jahr 2009 ausrichten, sofern die Forschungsaufwendungen des MCCS bis Ende 2008 nicht im Rahmen der Trägerschaft der Fachhochschu- le Zentralschweiz finanziert werden können
Gesetz über die Zuger Pensionskasse (Pensionskassengesetz, PKG)
anrufen. § 16 Übergangsbestimmung 1 Der bisherige Vorstand der Zuger Pensionskasse bleibt bis zum Ende der ordentlichen Amtsdauer bestehen. Die Wahl des neuen Vorstands gemäss § 11 Abs. 1 dieses Gesetzes
Reglement über die Entschädigung der nebenamtlich Beauftragten im Veterinärdienst
Kanton Zug 154.231 Reglement über die Entschädigung der nebenamtlich Beauftragten im Veterinärdienst Vom 1. Februar 2005 (Stand 1. Januar 2011) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 11 des
Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge
Auszahlung der Stipendien erfolgt in der Regel nach Vorlage aller zur Auszahlung notwendigen Unterlagen am Ende eines Semesters. 2 Die Darlehen werden aufgrund eines Darlehensvertrages ausbezahlt. 3 Bewilligte
Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen
über erklärt. Dieser teilt die Beitrittserklärung dem Bundesrat mit. * 2 Die Vereinbarung kann je auf Ende eines Kalenderjahres, unter Beachtung einer Frist von drei Jahren, gekündigt werden. Art. 14 Inkrafttreten

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