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Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung)
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Zeitliche Einschränkungen 1 Die Jagd darf an Jagdtagen zwischen dem Beginn der Morgendämmerung und dem Ende der Abenddämmerung ausgeübt werden. * 2 In der Nacht ist die Jagd nur mit einer Ausnahmebewilligung
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Verordnung zum Steuergesetz
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Kursnotierung ist auf den durchschnittlichen Kurswert im letzten Monat der Steuerperiode oder dem Ende der Steuerpflicht abzustellen. 2 Bei der Bewertung bestrittener oder nachweisbar unsicherer Rechte
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Zweckverband der Zuger Einwohnergemeinden für die Bewirtschaftung von Abfällen (ZEBA) – Verbandsordnung
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Mitteilung an den Präsidenten bzw. die Präsidentin des Verwaltungsrates ein Jahr im Voraus auf das Ende eines Kalenderjahres anzuzeigen. 1) BGS 171.1 2) EG USG (BGS 811.1) GS 27, 153 1 732.2 2. Organe im
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Verordnung über die stationäre und ambulante Langzeitpflege (Langzeitpflege-Verordnung, LpfV)
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1 Die Institutionen der stationären Langzeitpflege reichen der Gesundheits- direktion jeweils bis Ende Oktober die vereinbarten Tagespauschalen mit den für das kommende Jahr veranschlagten Tarifen für
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Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen
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Einkommens (§ 11 Abs. 3 FamZG). * § 3 Nichterwerbstätige 1 Die Familienausgleichskasse Zug stellt Ende Jahr die für Nichterwerbstäti ge ausbezahlten Familienzulagen dem Kanton in Rechnung. 1) BGS 844
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Kantonsratsbeschluss betreffend Verlängerung des Forschungsbeitrags an das Micro Center Central Switzerland (MCCS)
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festgelegten Maximalbeitrag auch im Jahr 2009 ausrichten, sofern die Forschungsaufwendungen des MCCS bis Ende 2008 nicht im Rahmen der Trägerschaft der Fachhochschu- le Zentralschweiz finanziert werden können
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Gesetz über die Zuger Pensionskasse (Pensionskassengesetz, PKG)
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anrufen. § 16 Übergangsbestimmung 1 Der bisherige Vorstand der Zuger Pensionskasse bleibt bis zum Ende der ordentlichen Amtsdauer bestehen. Die Wahl des neuen Vorstands gemäss § 11 Abs. 1 dieses Gesetzes
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Reglement über die Entschädigung der nebenamtlich Beauftragten im Veterinärdienst
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Kanton Zug 154.231 Reglement über die Entschädigung der nebenamtlich Beauftragten im Veterinärdienst Vom 1. Februar 2005 (Stand 1. Januar 2011) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 11 des
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Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge
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Auszahlung der Stipendien erfolgt in der Regel nach Vorlage aller zur Auszahlung notwendigen Unterlagen am Ende eines Semesters. 2 Die Darlehen werden aufgrund eines Darlehensvertrages ausbezahlt. 3 Bewilligte
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Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen
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über erklärt. Dieser teilt die Beitrittserklärung dem Bundesrat mit. * 2 Die Vereinbarung kann je auf Ende eines Kalenderjahres, unter Beachtung einer Frist von drei Jahren, gekündigt werden. Art. 14 Inkrafttreten