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Konkordat der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugskonkordat)
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Konferenz. Art. 22 Kündigung, Ausschluss 1 Ein Kanton kann unter Beachtung einer sechsjährigen Frist auf Ende eines Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung an die Konferenz aus dem Kon- kordat austreten.
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Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht
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Konkordatskanton kann dieses Abkommen unter Einhaltung einer zweijährigen Kündigungsfrist auf das Ende einer Leistungsperiode kündi- gen. 3 Das Konkordat gilt zwischen den verbleibenden Konkordatskantonen
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Zentralschweizer Fachhochschul-Vereinbarung vom 15. September 2011 (FHZ-Konkordat)
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Juli 1999 (FHZ-Konkordat) gegenüber erklärt. Art. 41 Kündigung 1 Diese Vereinbarung kann jeweils auf Ende eines Kalenderjahres unter Ein- haltung einer Kündigungsfrist von drei Jahren schriftlich gekündigt
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Reglement über die Anerkennung von Hochschuldiplomen für Lehrkräfte der Vorschulstufe und der Primarstufe
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Diplom wird aufgrund mündlicher, schriftlicher und praktischer Leis- tungsnachweise während und/oder am Ende der Ausbildung erteilt. Die Be- urteilung erstreckt sich insbesondere auf die folgenden Bereiche:
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Interkantonale Universitätsvereinbarung
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ariat der EDK mitzuteilen. Art. 24 Verlängerung und Kündigung 1 Die Vereinbarung kann jeweils auf Ende Jahr, bei einer Kündigungsfrist von zwei Jahren, gekündigt werden. 2 Erster Kündigungstermin ist der
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Interkantonale Fachhochschulvereinbarung (FHV) ab 2005 (FHV)
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n aus der Vereinbarung für die zum Zeitpunkt des Austrittes eingeschriebenen Studierenden bis zum Ende ihres Studiums weiter bestehen. Ebenso bleibt der Anspruch der betreffenden Studierenden auf Glei
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Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich
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Trägerkantone können ihre Mitgliedschaft unter Beachtung einer drei- jährigen Mitteilungsfrist auf das Ende eines Studienjahres kündigen. 12 414.362 8. Schlussbestimmungen § 47 Vollstreckung von Beschlüssen
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651.1 - Gesetz über die Zuger Kantonalbank
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Jahresrechnung wird alljährlich auf den 31. Dezember abgeschlossen. Der Geschäftsbericht muss bis Ende März vom Bankrat genehmigt sein und der Revisionsstelle zum Zwecke der Prüfung zur Verfügung stehen
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Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz (EG AuG)
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he Überprüfung der Rechtmässigkeit der kurzfristigen Fest- haltung ist innert zehn Tagen seit dem Ende der Festhaltung beim Verwal- tungsgericht zu beantragen. 2 Gegen die Anordnung einer Durchsuchung
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Konkordat über die Grundlagen der Polizei-Zusammenarbeit in der Zentralschweiz (Polizeikonkordat Zentralschweiz)
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auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. 2 Es kann von jedem Kanton mit einer Frist von einem Jahr per Ende Jahr gekündigt werden, erstmals per 31. Dezember 2018. Das Konkordat tritt ausser Kraft, wenn die