Navigieren auf Kanton Zug

Suche

Suchresultate

12249 Inhalte gefunden
Konkordat der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugskonkordat)
Konferenz. Art. 22 Kündigung, Ausschluss 1 Ein Kanton kann unter Beachtung einer sechsjährigen Frist auf Ende eines Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung an die Konferenz aus dem Kon- kordat austreten.
Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht
Konkordatskanton kann dieses Abkommen unter Einhaltung einer zweijährigen Kündigungsfrist auf das Ende einer Leistungsperiode kündi- gen. 3 Das Konkordat gilt zwischen den verbleibenden Konkordatskantonen
Zentralschweizer Fachhochschul-Vereinbarung vom 15. September 2011 (FHZ-Konkordat)
Juli 1999 (FHZ-Konkordat) gegenüber erklärt. Art. 41 Kündigung 1 Diese Vereinbarung kann jeweils auf Ende eines Kalenderjahres unter Ein- haltung einer Kündigungsfrist von drei Jahren schriftlich gekündigt
Reglement über die Anerkennung von Hochschuldiplomen für Lehrkräfte der Vorschulstufe und der Primarstufe
Diplom wird aufgrund mündlicher, schriftlicher und praktischer Leis- tungsnachweise während und/oder am Ende der Ausbildung erteilt. Die Be- urteilung erstreckt sich insbesondere auf die folgenden Bereiche:
Interkantonale Universitätsvereinbarung
ariat der EDK mitzuteilen. Art. 24 Verlängerung und Kündigung 1 Die Vereinbarung kann jeweils auf Ende Jahr, bei einer Kündigungsfrist von zwei Jahren, gekündigt werden. 2 Erster Kündigungstermin ist der
Interkantonale Fachhochschulvereinbarung (FHV) ab 2005 (FHV)
n aus der Vereinbarung für die zum Zeitpunkt des Austrittes eingeschriebenen Studierenden bis zum Ende ihres Studiums weiter bestehen. Ebenso bleibt der Anspruch der betreffenden Studierenden auf Glei
Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich
Trägerkantone können ihre Mitgliedschaft unter Beachtung einer drei- jährigen Mitteilungsfrist auf das Ende eines Studienjahres kündigen. 12 414.362 8. Schlussbestimmungen § 47 Vollstreckung von Beschlüssen
651.1 - Gesetz über die Zuger Kantonalbank
Jahresrechnung wird alljährlich auf den 31. Dezember abgeschlossen. Der Geschäftsbericht muss bis Ende März vom Bankrat genehmigt sein und der Revisionsstelle zum Zwecke der Prüfung zur Verfügung stehen
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz (EG AuG)
he Überprüfung der Rechtmässigkeit der kurzfristigen Fest- haltung ist innert zehn Tagen seit dem Ende der Festhaltung beim Verwal- tungsgericht zu beantragen. 2 Gegen die Anordnung einer Durchsuchung
Konkordat über die Grundlagen der Polizei-Zusammenarbeit in der Zentralschweiz (Polizeikonkordat Zentralschweiz)
auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. 2 Es kann von jedem Kanton mit einer Frist von einem Jahr per Ende Jahr gekündigt werden, erstmals per 31. Dezember 2018. Das Konkordat tritt ausser Kraft, wenn die

Paginierung

Weitere Informationen

Fusszeile

Deutsch