Navigieren auf Kanton Zug

Suche

Suchresultate

12249 Inhalte gefunden
Konkordat vom 25. Juni 2003 über Errichtung und Betrieb einer interkantonalen Polizeischule Hitzkirch
44 Kündigung 1 Die Konkordatsmitglieder können mit einer Kündigungsfrist von zwei Jahren auf das Ende jeder Periode eines Leistungsauftrags, frühestens per 31. Dezember 2035 den Austritt aus dem Konkordat
Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen
Art. 16 Kündigung 1 Ein Mitgliedkanton kann das Konkordat mittels einjähriger Vorankündi- gung auf Ende eines Jahres kündigen. Die anderen Kantone entscheiden, ob das Konkordat in Kraft zu lassen ist. Art
Vereinbarung zwischen den Kantonen Zürich und Zug über die Ausübung der Polizeidienste auf der Nationalstrasse A4, Zürich-Luzern, zwischen dem Anschluss Affoltern am Albis und der Verzweigung Blegi (A4/A4a)
wenn sie nicht von einem der Ver- tragskantone unter Beachtung einer zwölfmonatigen Frist auf das Ende ei- nes Jahres schriftlich gekündigt wird. Art. 17 Kenntnisnahme durch Bundesrat 1 Diese Vereinbarung
Konkordat zwischen den Kantonen der schweizerischen Eidgenossenschaft über den Ausschluss von Steuerabkommen
angeschlossenen Kantone sind berechtigt, unter Beob- achtung einer zweijährigen Kündigungsfrist auf das Ende des Kalenderjah- res vom Konkordat zurückzutreten. 3 Die Mitteilungen über Beitritt und Kündigung
Interkantonale Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz
Austritt 1 Der Austritt kann jederzeit, unter Berücksichtigung einer Kündigungsfrist von einem Jahr, auf Ende eines Kalenderjahres erklärt werden. 2 Also beschlossen durch die ausserordentliche Generalversammlung
Vertrag zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz und Zug einerseits und den Schweizerischen Bundesbahnen anderseits über die Ausnützung der Wasserkräfte der Sihl beim Etzel (Etzelwerkkonzession)
die Hälfte, herabgesetzt. 4 Die Bezahlung des Wasserzinses erfolgt jährlich und zwar jeweilen auf Ende eines Kalenderjahres an die drei Kantone gemeinsam. 5 Zahlstelle für die Konzessionärin ist die S
Interkantonale Vereinbarung über die Gründung einer interkantonalen Umweltagentur
Dauer. 2 Jeder Vereinbarungskanton kann sie unter Einhaltung einer zweijährigen Kündigungsfrist auf Ende eines Kalenderjahres kündigen, erstmals auf den 31. Dezember 2007. 3 Die Veräusserung aller Aktien
Konkordat der Kantone Uri, Schwyz und Zug betreffend die psychiatrische Versorgung (Psychiatriekonkordat)
Kündigung des Konkordats 1 Jeder Kanton kann das Konkordat mit einer Kündigungsfrist von drei Jahren auf Ende eines Kalenderjahrs kündigen. 2 Ein austretender Kanton hat keinen Anspruch auf Rückerstattung bereits
Vereinbarung zwischen dem Kanton St. Gallen und dem Kanton Zug über die Zuständigkeit der Familienausgleichskassen
Vereinbarungskantone können diese Vereinbarung unter Einhaltung ei- ner Frist von sechs Monaten auf Ende eines Kalenderjahres kündigen. Art. 7 Vollzugsbeginn 1 Diese Vereinbarung wird ab Unterzeichnung durch
Vereinbarung über die interkantonale Zusammenarbeit im Bereich überregionaler Kultureinrichtungen
jedes Vereinbarungskantons kann die Vereinbarung unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren auf das Ende jeder Abgeltungsperi- ode kündigen. Art. 16 Anwendbares Recht 1 Auf diese Vereinbarung sind ergänzend kantonale Verteilung des Publikums pro Kultureinrichtungen wird im Durchschnitt der im laufenden Jahr endenden und der beiden vorangegange- nen Spielzeiten bestimmt. Publikumsanteile aus Kantonen, die der Verein-

Paginierung

Weitere Informationen

Fusszeile

Deutsch