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Konkordat vom 25. Juni 2003 über Errichtung und Betrieb einer interkantonalen Polizeischule Hitzkirch
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44 Kündigung 1 Die Konkordatsmitglieder können mit einer Kündigungsfrist von zwei Jahren auf das Ende jeder Periode eines Leistungsauftrags, frühestens per 31. Dezember 2035 den Austritt aus dem Konkordat
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Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen
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Art. 16 Kündigung 1 Ein Mitgliedkanton kann das Konkordat mittels einjähriger Vorankündi- gung auf Ende eines Jahres kündigen. Die anderen Kantone entscheiden, ob das Konkordat in Kraft zu lassen ist. Art
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Vereinbarung zwischen den Kantonen Zürich und Zug über die Ausübung der Polizeidienste auf der Nationalstrasse A4, Zürich-Luzern, zwischen dem Anschluss Affoltern am Albis und der Verzweigung Blegi (A4/A4a)
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wenn sie nicht von einem der Ver- tragskantone unter Beachtung einer zwölfmonatigen Frist auf das Ende ei- nes Jahres schriftlich gekündigt wird. Art. 17 Kenntnisnahme durch Bundesrat 1 Diese Vereinbarung
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Konkordat zwischen den Kantonen der schweizerischen Eidgenossenschaft über den Ausschluss von Steuerabkommen
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angeschlossenen Kantone sind berechtigt, unter Beob- achtung einer zweijährigen Kündigungsfrist auf das Ende des Kalenderjah- res vom Konkordat zurückzutreten. 3 Die Mitteilungen über Beitritt und Kündigung
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Interkantonale Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz
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Austritt 1 Der Austritt kann jederzeit, unter Berücksichtigung einer Kündigungsfrist von einem Jahr, auf Ende eines Kalenderjahres erklärt werden. 2 Also beschlossen durch die ausserordentliche Generalversammlung
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Vertrag zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz und Zug einerseits und den Schweizerischen Bundesbahnen anderseits über die Ausnützung der Wasserkräfte der Sihl beim Etzel (Etzelwerkkonzession)
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die Hälfte, herabgesetzt. 4 Die Bezahlung des Wasserzinses erfolgt jährlich und zwar jeweilen auf Ende eines Kalenderjahres an die drei Kantone gemeinsam. 5 Zahlstelle für die Konzessionärin ist die S
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Interkantonale Vereinbarung über die Gründung einer interkantonalen Umweltagentur
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Dauer. 2 Jeder Vereinbarungskanton kann sie unter Einhaltung einer zweijährigen Kündigungsfrist auf Ende eines Kalenderjahres kündigen, erstmals auf den 31. Dezember 2007. 3 Die Veräusserung aller Aktien
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Konkordat der Kantone Uri, Schwyz und Zug betreffend die psychiatrische Versorgung (Psychiatriekonkordat)
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Kündigung des Konkordats 1 Jeder Kanton kann das Konkordat mit einer Kündigungsfrist von drei Jahren auf Ende eines Kalenderjahrs kündigen. 2 Ein austretender Kanton hat keinen Anspruch auf Rückerstattung bereits
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Vereinbarung zwischen dem Kanton St. Gallen und dem Kanton Zug über die Zuständigkeit der Familienausgleichskassen
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Vereinbarungskantone können diese Vereinbarung unter Einhaltung ei- ner Frist von sechs Monaten auf Ende eines Kalenderjahres kündigen. Art. 7 Vollzugsbeginn 1 Diese Vereinbarung wird ab Unterzeichnung durch
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Vereinbarung über die interkantonale Zusammenarbeit im Bereich überregionaler Kultureinrichtungen
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jedes Vereinbarungskantons kann die Vereinbarung unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren auf das Ende jeder Abgeltungsperi- ode kündigen. Art. 16 Anwendbares Recht 1 Auf diese Vereinbarung sind ergänzend kantonale Verteilung des Publikums pro Kultureinrichtungen wird im Durchschnitt der im laufenden Jahr endenden und der beiden vorangegange- nen Spielzeiten bestimmt. Publikumsanteile aus Kantonen, die der Verein-