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Interkantonale Vereinbarung für Soziale Einrichtungen (IVSE)
Zentralsekretariat SODK zu Handen des Vorstandes VK schriftlich einzureichen. 2 Der Austritt wird auf das Ende des dem Kündigungsschreiben folgenden Kalenderjahres rechtswirksam. 3 Das Kündigungsschreiben gibt
732.22 - Reglement über die Abfallbewirtschaftung des ZEBA
Gemeinden ergänzen ihre Bauordnungsvorschriften bei der nächsten Ortsplanungsrevision, spätestens bis Ende 2025, mit analogen Bestimmun­ gen wie § 16a Abs. 1 und § 16b Abs. 4 dieses Reglements. § 25 Inkrafttreten
Verwaltungsvereinbarung der Kantone Schwyz, Nidwalden und Zug über die Organisation und die Zusammenarbeit im Rahmen des Kontrolldienstes im Bereich des ökologischen Leistungsnachweises und der Label
Parteien steht ein Kün- digungsrecht zu, das sie unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist jeweils auf Ende Jahr ausüben können. Art. 7 Inkrafttreten 1 Die Vereinbarung tritt auf den 1. September 2006 in Kraft
Konkordat über die Fischerei im Zugersee
sen. Es kann von ei- nem Kanton unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr jeweils auf Ende des folgenden Jahres gekündigt werden. § 22 Inkrafttreten 1 Das Konkordat tritt nach Annahme durch
Konkordat betreffend die Schürfung und Ausbeutung von Erdöl
Konzessionär eine neue Konzession. Kommt eine Ei- nigung nicht zustande, so gilt das Konkordat auf Ende des dem Dahinfallen der Konzession folgenden Jahres als aufgelöst, sofern die Voraussetzungen von
Interkantonale Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse (IVTH)
Mitteilung an die Konferenz der Kantonsregierungen zu erfolgen. 2 Der Austritt tritt in Kraft auf Ende des dritten der Austrittserklärung fol- genden Kalenderjahres. Art. 13 Inkrafttreten 1 Diese Vereinbarung
Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit in den Bereichen Ordnungsdienst und Intervention
2 Die Vereinbarung kann von jedem Kanton unter Einhaltung einer einjähri- gen Kündigungsfrist per Ende Jahr gekündigt werden. 3 Wird die Vereinbarung von einem oder mehreren Kantonen gekündigt,so prüfen
Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich und Zug über die Fischerei im zürcherisch-zugerischen Grenzabschnitt der Sihl
erwachsen, werden zwischen den beiden Kantonen hälftig geteilt. Die Abrechnung findet jeweils auf Ende ei- nes Kalenderjahres statt. § 3 1 Die Fischereiaufseher der Vertragskantone sind berechtigt, im
222.1-1-1.de.pdf
in anderer Weise fördern. 2 Ein Prozess soll in der Regel an der hiefür festgesetzten Tagfahrt zu Ende geführt und nicht durch Einschiebung anderer Prozessverhandlungen unter- brochen werden. § 59 5.
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übertragen. 3 Im Übrigen werden die hängigen Berufungen vom Obergericht nach bisherigem Recht zu Ende geführt. 4 Wird nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erstinstanzlich ein Entscheid getroffen, richten und gegebenenfalls inwieweit der Beschuldigte dem Staat diese Kosten zu vergüten hat, wird im Endentscheid bestimmt. 5 Verfügt der Beschuldigte nicht über die nötigen Mittel, um für die Kos- ten des amtlich Freiheitsentzug nach Eingang der Anklage- schrift beim Einzelrichter bzw. beim Strafgericht. Sie endet mit der Rechts- kraft des Urteils, dem Antritt der freiheitsentziehenden Sanktion oder der Entlassung

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