-
Interkantonale Vereinbarung für Soziale Einrichtungen (IVSE)
-
Zentralsekretariat SODK zu Handen des Vorstandes VK schriftlich einzureichen. 2 Der Austritt wird auf das Ende des dem Kündigungsschreiben folgenden Kalenderjahres rechtswirksam. 3 Das Kündigungsschreiben gibt
-
732.22 - Reglement über die Abfallbewirtschaftung des ZEBA
-
Gemeinden ergänzen ihre Bauordnungsvorschriften bei der nächsten Ortsplanungsrevision, spätestens bis Ende 2025, mit analogen Bestimmun gen wie § 16a Abs. 1 und § 16b Abs. 4 dieses Reglements. § 25 Inkrafttreten
-
Verwaltungsvereinbarung der Kantone Schwyz, Nidwalden und Zug über die Organisation und die Zusammenarbeit im Rahmen des Kontrolldienstes im Bereich des ökologischen Leistungsnachweises und der Label
-
Parteien steht ein Kün- digungsrecht zu, das sie unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist jeweils auf Ende Jahr ausüben können. Art. 7 Inkrafttreten 1 Die Vereinbarung tritt auf den 1. September 2006 in Kraft
-
Konkordat über die Fischerei im Zugersee
-
sen. Es kann von ei- nem Kanton unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr jeweils auf Ende des folgenden Jahres gekündigt werden. § 22 Inkrafttreten 1 Das Konkordat tritt nach Annahme durch
-
Konkordat betreffend die Schürfung und Ausbeutung von Erdöl
-
Konzessionär eine neue Konzession. Kommt eine Ei- nigung nicht zustande, so gilt das Konkordat auf Ende des dem Dahinfallen der Konzession folgenden Jahres als aufgelöst, sofern die Voraussetzungen von
-
Interkantonale Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse (IVTH)
-
Mitteilung an die Konferenz der Kantonsregierungen zu erfolgen. 2 Der Austritt tritt in Kraft auf Ende des dritten der Austrittserklärung fol- genden Kalenderjahres. Art. 13 Inkrafttreten 1 Diese Vereinbarung
-
Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit in den Bereichen Ordnungsdienst und Intervention
-
2 Die Vereinbarung kann von jedem Kanton unter Einhaltung einer einjähri- gen Kündigungsfrist per Ende Jahr gekündigt werden. 3 Wird die Vereinbarung von einem oder mehreren Kantonen gekündigt,so prüfen
-
Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich und Zug über die Fischerei im zürcherisch-zugerischen Grenzabschnitt der Sihl
-
erwachsen, werden zwischen den beiden Kantonen hälftig geteilt. Die Abrechnung findet jeweils auf Ende ei- nes Kalenderjahres statt. § 3 1 Die Fischereiaufseher der Vertragskantone sind berechtigt, im
-
222.1-1-1.de.pdf
-
in anderer Weise fördern. 2 Ein Prozess soll in der Regel an der hiefür festgesetzten Tagfahrt zu Ende geführt und nicht durch Einschiebung anderer Prozessverhandlungen unter- brochen werden. § 59 5.
-
-
-
übertragen. 3 Im Übrigen werden die hängigen Berufungen vom Obergericht nach bisherigem Recht zu Ende geführt. 4 Wird nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erstinstanzlich ein Entscheid getroffen, richten und gegebenenfalls inwieweit der Beschuldigte dem Staat diese Kosten zu vergüten hat, wird im Endentscheid bestimmt. 5 Verfügt der Beschuldigte nicht über die nötigen Mittel, um für die Kos- ten des amtlich Freiheitsentzug nach Eingang der Anklage- schrift beim Einzelrichter bzw. beim Strafgericht. Sie endet mit der Rechts- kraft des Urteils, dem Antritt der freiheitsentziehenden Sanktion oder der Entlassung