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Übereinkunft zwischen den hohen Ständen Luzern, Bern, Solothurn und Zug für die Organisation des Bistums Basel
Kanton Zug 442.2 Übereinkunft zwischen den hohen Ständen Luzern, Bern, Solothurn und Zug für die Organisation des Bistums Basel1) Vom 28. März 1828 (Stand 13. Juli 1828) Die Regierungen der hohen Stän
414.14 - Reglement über die Maturitätsprüfungen an den kantonalen und an den anerkannten privaten Gymnasien
Prüfung durch höchstens zwei Korrekturen ermöglicht wird. 3 … * 4 Schülerinnen und Schüler, die am Ende des vorletzten Ausbildungsjahrs zurückversetzt werden, können bereits festgelegte Maturitätsnoten
Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte
Gebiet sich wenigstens eine der unter das Konkordat fallenden Anlagen befindet. 2 Der Austritt kann auf Ende eines Kalenderjahres und unter Berücksichti- gung einer wenigstens einjährigen Kündigungsfrist erfolgen
Übereinkommen betreffend die Fischerei im luzernisch-zugerischen Grenzabschnitt des Aabaches
erwachsen, werden zwischen den beiden Kantonen hälftig geteilt. Die Ab- rechnung erfolgt jeweils auf Ende eines Kalenderjahres. § 7 1 Die Fischereiaufseher beider Kantone sind berechtigt, im Vertragsgebiet
Disziplinarordnung für das Schulische Brückenangebot des Kantons Zug
Massnahmen zu: a) Androhung der Wegweisung von der Schule (Ultimatum) mit einer Bewährungsfrist bis zum Ende des Schuljahres; b) Wegweisung von der Schule. 2 Ordnet die Schulleitung eine Massnahme nach Abs.
Verordnung zum Wahl- und Abstimmungsgesetz (Wahl- und Abstimmungsverordnung, WAV)
Kanton Zug 131.2 Verordnung zum Wahl- und Abstimmungsgesetz (Wahl- und Abstimmungsverordnung, WAV) Vom 29. April 2008 (Stand 11. Juli 2015) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 72 des Wah
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (EG BZG)
Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft 1 Gesuche um Einsatz des Zivilschutzes sind in der Regel bis Ende des ers- ten Quartals des dem geplanten Einsatz vorangehenden Jahres beim Amt für Zivilschutz und
Gesetz über den Feuerschutz
beginnt am 1. Januar nach dem erfüllten 20. Alters­ jahr und endet am 31. Dezember nach dem erfüllten 48. Altersjahr. 3 Der Regierungsrat kann das Ende der Feuerwehrpflicht auf das erfüllte 46. Altersjahr festsetzen
Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung (VO GebVG)
vom Beginn der Deckung bis zur Vollendung zu entrichten. 2 Nach Abschluss der Bauarbeiten wird bis Ende Jahr eine Teilprämie erho­ ben. 7. Schadenfall § 14 Ermittlung der Schadenursache 1 Wird die Ermittlung
Gesetz über die Steuern im Strassenverkehr
nicht auf die Gebühren. § 6 Beginn und Ende der Steuerpflicht 1 Die Steuerpflicht beginnt mit dem Tag, an dem das Kontrollschild ausge­ händigt wird. 2 Sie endet mit dem Tag, an dem das Schild zurückgegeben

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