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Ausführungsbestimmungen 2 zum Einführungsgesetz Berufsbildung (Regelung des Qualifikationsverfahrens)
von der Prüfungsleitung festgelegt. Das Fähig- keitszeugnis wird frühestens nach dem ordentlichen Ende der beruflichen Grundbildung ausgehändigt. 1) SR 412.101 2 413.112 § 8 Sammelprüfung 1 Je nach den
Reglement über die Handelsdiplomprüfungen an den privaten Wirtschaftsmittelschulen im Kanton Zug
betreffenden Schule. Über Ausnahmen ent- scheidet die Prüfungskommission. 2 Die Prüfungen finden am Ende der letzten Klasse statt. Einzelne Prüfun- gen können früher angesetzt werden. Die Prüfungskommission
Interkantonale Vereinbarung (bzw. Konkordat) über die computergestützte Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten vom 2. April 2009 (ViCLAS-Konkordat)
Jeder Vertragspartner kann seine Mitgliedschaft unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres kündigen. Ein Austritt hat keinen Einfluss auf den bis dahin eingegebenen Da
Konkordat über die Schulkoordination
hen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt werden. Er tritt in Kraft auf Ende des dritten der Austrittserklärung folgenden Kalen- derjahres. Art. 11 Inkrafttreten 1 Dieses Konkordat
414.191 - Reglement über die Abschlussprüfungen an der Fachmittelschule
Über Ausnahmen entscheidet die Prüfungskommission. 2 Die Abschlussprüfungen finden grundsätzlich am Ende der dritten Klasse statt. Sie sind Teil der Fach­ bzw. Berufsmaturität. 3 Einzelne Prüfungsfächer
Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (V EG USG)
oder der Inhaber einer bewilligungspflichtigen Abfallanlage hat dem Amt für Umweltschutz jeweils bis Ende Januar die verarbeiteten Abfälle des Vorjahres nach dessen Vorgaben zu melden. * 2 … * 8) Art. 19
Interkantonale Vereinbarung über den schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulkonkordat)
Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt werden. Er tritt auf Ende des dritten Kalenderjahres, das der Austrittserklärung folgt, in Kraft. 2 Mit dem Austritt gelten
331.11 - Justizvollzugsverordnung (JVV)
Vollzugs- und Bewährungsdienst informiert die ViCLAS-Zentralstelle auf Anfrage hin über den Beginn und das Ende einer Freiheitsstrafe oder ei- ner stationären Massnahme im Sinne der interkantonalen Vereinbarung
722.21 - Gesetz über den Feuerschutz
beginnt am 1. Januar nach dem erfüllten 20. Alters- jahr und endet am 31. Dezember nach dem erfüllten 48. Altersjahr. 3 Der Regierungsrat kann das Ende der Feuerwehrpflicht auf das erfüllte 46. Altersjahr festsetzen
541.1 - Gesetz betreffend den Schutz der Bevölkerung (Bevölkerungsschutzgesetz; BevSG)
ist im Amtsblatt oder in sonst wie geeigne- ter Form zu publizieren. 3 Über die Bewältigung und das Ende des Notstands erstellt der Regierungs- rat einen Bericht, von dem der Kantonsrat Kenntnis nimmt. §

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