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Ausführungsbestimmungen 2 zum Einführungsgesetz Berufsbildung (Regelung des Qualifikationsverfahrens)
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von der Prüfungsleitung festgelegt. Das Fähig- keitszeugnis wird frühestens nach dem ordentlichen Ende der beruflichen Grundbildung ausgehändigt. 1) SR 412.101 2 413.112 § 8 Sammelprüfung 1 Je nach den
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Reglement über die Handelsdiplomprüfungen an den privaten Wirtschaftsmittelschulen im Kanton Zug
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betreffenden Schule. Über Ausnahmen ent- scheidet die Prüfungskommission. 2 Die Prüfungen finden am Ende der letzten Klasse statt. Einzelne Prüfun- gen können früher angesetzt werden. Die Prüfungskommission
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Interkantonale Vereinbarung (bzw. Konkordat) über die computergestützte Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten vom 2. April 2009 (ViCLAS-Konkordat)
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Jeder Vertragspartner kann seine Mitgliedschaft unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres kündigen. Ein Austritt hat keinen Einfluss auf den bis dahin eingegebenen Da
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Konkordat über die Schulkoordination
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hen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt werden. Er tritt in Kraft auf Ende des dritten der Austrittserklärung folgenden Kalen- derjahres. Art. 11 Inkrafttreten 1 Dieses Konkordat
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414.191 - Reglement über die Abschlussprüfungen an der Fachmittelschule
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Über Ausnahmen entscheidet die Prüfungskommission. 2 Die Abschlussprüfungen finden grundsätzlich am Ende der dritten Klasse statt. Sie sind Teil der Fach bzw. Berufsmaturität. 3 Einzelne Prüfungsfächer
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Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (V EG USG)
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oder der Inhaber einer bewilligungspflichtigen Abfallanlage hat dem Amt für Umweltschutz jeweils bis Ende Januar die verarbeiteten Abfälle des Vorjahres nach dessen Vorgaben zu melden. * 2 … * 8) Art. 19
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Interkantonale Vereinbarung über den schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulkonkordat)
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Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt werden. Er tritt auf Ende des dritten Kalenderjahres, das der Austrittserklärung folgt, in Kraft. 2 Mit dem Austritt gelten
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331.11 - Justizvollzugsverordnung (JVV)
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Vollzugs- und Bewährungsdienst informiert die ViCLAS-Zentralstelle auf Anfrage hin über den Beginn und das Ende einer Freiheitsstrafe oder ei- ner stationären Massnahme im Sinne der interkantonalen Vereinbarung
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722.21 - Gesetz über den Feuerschutz
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beginnt am 1. Januar nach dem erfüllten 20. Alters- jahr und endet am 31. Dezember nach dem erfüllten 48. Altersjahr. 3 Der Regierungsrat kann das Ende der Feuerwehrpflicht auf das erfüllte 46. Altersjahr festsetzen
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541.1 - Gesetz betreffend den Schutz der Bevölkerung (Bevölkerungsschutzgesetz; BevSG)
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ist im Amtsblatt oder in sonst wie geeigne- ter Form zu publizieren. 3 Über die Bewältigung und das Ende des Notstands erstellt der Regierungs- rat einen Bericht, von dem der Kantonsrat Kenntnis nimmt. §