-
531.1 - Gesetz für den Zivilschutz (Zivilschutzgesetz)
-
Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft 1 Gesuche um Einsatz des Zivilschutzes sind in der Regel bis Ende des ers- ten Quartals des dem geplanten Einsatz vorangehenden Jahres beim Amt für Zivilschutz und
-
413.112 - Ausführungsbestimmungen 2 zum Einführungsgesetz Berufsbildung (Regelung des Qualifikationsverfahrens)
-
von der Prüfungsleitung festgelegt. Das Fähig- keitszeugnis wird frühestens nach dem ordentlichen Ende der beruflichen Grundbildung ausgehändigt. § 8 Sammelprüfung 1 Je nach den Bedürfnissen der einzelnen
-
811.11 - Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (V EG USG)
-
oder der Inhaber einer bewilligungspflichtigen Abfallanlage hat dem Amt für Umweltschutz jeweils bis Ende Januar die verarbeiteten Abfälle des Vorjahres nach dessen Vorgaben zu melden. * 2 … * 8) Art. 19
-
416.212 - Interkantonale Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen
-
Austritt aus der Vereinbarung muss dem Vorstand der EDK gegenüber erklärt werden. Er tritt in Kraft auf Ende des dritten der Austrittserklärung folgenden Kalenderjahres. Art. 25 Umsetzungsfrist 1 Die Verein
-
416.211 - Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge
-
Auszahlung der Stipendien erfolgt in der Regel nach Vorlage aller zur Auszahlung notwendigen Unterlagen am Ende eines Semesters. 2 Die Darlehen werden aufgrund eines Darlehensvertrages ausbezahlt. 3 Bewilligte
-
932.11 - Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung)
-
iche Einschränkungen 1 Die Jagd darf an Jagdtagen zwischen dem Beginn der Morgendämmerung und dem Ende der Abenddämmerung ausgeübt werden. 4 932.11 2 Die Direktion des Innern kann die tageszeitliche J
-
612.14 - Verordnung zur Äufnung des Lotteriefonds und des Sportfonds in Folge des Coronavirus (COVID-19-Lotterie- und Sportfondsverordnung)
-
Millionen Fran- ken dem Sportfonds gutgeschrieben. § 3 Äufnung 1 Die Äufnung der beiden Fonds erfolgt per Ende 2020. 1) BGS 611.1 2) BGS 153.1 GS 2020/015 1 612.14 2 Die kantonale Finanzverwaltung nimmt per 31
-
414.142 - Reglement über die Maturitätsprüfungen an den kantonalen und an den anerkannten privaten Gymnasien (COVID-19-Pandemie)
-
ganzen Prüfung durch höchstens zwei Korrekturen ermöglicht wird. 3 Schülerinnen und Schüler, die am Ende des vorletzten Ausbildungsjahrs zurückversetzt werden, können bereits festgelegte Maturitätsnoten
-
414.193 - Reglement über die Abschlussprüfungen an der Fachmittelschule (COVID-19-Pandemie)
-
Über Ausnahmen entscheidet die Prüfungskommission. 2 Die Abschlussprüfungen finden grundsätzlich am Ende der dritten Klasse statt. Sie sind Teil der Fachmaturität. 3 Einzelne Prüfungsfächer können früher
-
612.14 - Verordnung zur Äufnung des Lotteriefonds und des Sportfonds in Folge des Coronavirus (COVID-19-Lotterie- und Sportfondsverordnung)
-
Millionen Fran- ken dem Sportfonds gutgeschrieben. § 3 Äufnung 1 Die Äufnung der beiden Fonds erfolgt per Ende 2020. 1) BGS 611.1 2) BGS 153.1 GS 2020/015 1 612.14 2 Die kantonale Finanzverwaltung nimmt per 31