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531.1 - Gesetz für den Zivilschutz (Zivilschutzgesetz)
Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft 1 Gesuche um Einsatz des Zivilschutzes sind in der Regel bis Ende des ers- ten Quartals des dem geplanten Einsatz vorangehenden Jahres beim Amt für Zivilschutz und
413.112 - Ausführungsbestimmungen 2 zum Einführungsgesetz Berufsbildung (Regelung des Qualifikationsverfahrens)
von der Prüfungsleitung festgelegt. Das Fähig- keitszeugnis wird frühestens nach dem ordentlichen Ende der beruflichen Grundbildung ausgehändigt. § 8 Sammelprüfung 1 Je nach den Bedürfnissen der einzelnen
811.11 - Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (V EG USG)
oder der Inhaber einer bewilligungspflichtigen Abfallanlage hat dem Amt für Umweltschutz jeweils bis Ende Januar die verarbeiteten Abfälle des Vorjahres nach dessen Vorgaben zu melden. * 2 … * 8) Art. 19
416.212 - Interkantonale Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen
Austritt aus der Vereinbarung muss dem Vorstand der EDK gegenüber erklärt werden. Er tritt in Kraft auf Ende des dritten der Austrittserklärung folgenden Kalenderjahres. Art. 25 Umsetzungsfrist 1 Die Verein
416.211 - Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge
Auszahlung der Stipendien erfolgt in der Regel nach Vorlage aller zur Auszahlung notwendigen Unterlagen am Ende eines Semesters. 2 Die Darlehen werden aufgrund eines Darlehensvertrages ausbezahlt. 3 Bewilligte
932.11 - Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung)
iche Einschränkungen 1 Die Jagd darf an Jagdtagen zwischen dem Beginn der Morgendämmerung und dem Ende der Abenddämmerung ausgeübt werden. 4 932.11 2 Die Direktion des Innern kann die tageszeitliche J
612.14 - Verordnung zur Äufnung des Lotteriefonds und des Sportfonds in Folge des Coronavirus (COVID-19-Lotterie- und Sportfondsverordnung)
Millionen Fran- ken dem Sportfonds gutgeschrieben. § 3 Äufnung 1 Die Äufnung der beiden Fonds erfolgt per Ende 2020. 1) BGS 611.1 2) BGS 153.1 GS 2020/015 1 612.14 2 Die kantonale Finanzverwaltung nimmt per 31
414.142 - Reglement über die Maturitätsprüfungen an den kantonalen und an den anerkannten privaten Gymnasien (COVID-19-Pandemie)
ganzen Prüfung durch höchstens zwei Korrekturen ermöglicht wird. 3 Schülerinnen und Schüler, die am Ende des vorletzten Ausbildungsjahrs zurückversetzt werden, können bereits festgelegte Maturitätsnoten
414.193 - Reglement über die Abschlussprüfungen an der Fachmittelschule (COVID-19-Pandemie)
Über Ausnahmen entscheidet die Prüfungskommission. 2 Die Abschlussprüfungen finden grundsätzlich am Ende der dritten Klasse statt. Sie sind Teil der Fachmaturität. 3 Einzelne Prüfungsfächer können früher
612.14 - Verordnung zur Äufnung des Lotteriefonds und des Sportfonds in Folge des Coronavirus (COVID-19-Lotterie- und Sportfondsverordnung)
Millionen Fran- ken dem Sportfonds gutgeschrieben. § 3 Äufnung 1 Die Äufnung der beiden Fonds erfolgt per Ende 2020. 1) BGS 611.1 2) BGS 153.1 GS 2020/015 1 612.14 2 Die kantonale Finanzverwaltung nimmt per 31

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