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414.191 - Reglement über die Abschlussprüfungen an der Fachmittelschule
Über Ausnahmen entscheidet die Prüfungskommission. 2 Die Abschlussprüfungen finden grundsätzlich am Ende der dritten Klasse statt. Sie sind Teil der Fachmaturität. * 3 Einzelne Prüfungsfächer können früher
331.11 - Justizvollzugsverordnung (JVV)
Vollzugs- und Bewährungsdienst informiert die ViCLAS-Zentralstelle auf Anfrage hin über den Beginn und das Ende einer Freiheitsstrafe oder ei- ner stationären Massnahme im Sinne der interkantonalen Vereinbarung
740.11 - Verordnung zum Energiegesetz
ist. 1a Die Branchen Gastronomie, Hotellerie, Kultur, Detailhandel und ähnliche sind befristet bis Ende April 2021 von den Vorgaben gemäss Abs. 1 be- freit. * 2 Vorbehalten bleiben Erleichterungen aus
413.112 - Ausführungsbestimmungen 2 zum Einführungsgesetz Berufsbildung (Regelung des Qualifikationsverfahrens)
von der Prüfungsleitung festgelegt. Das Fähig- keitszeugnis wird frühestens nach dem ordentlichen Ende der beruflichen Grundbildung ausgehändigt. § 8 Sammelprüfung 1 Je nach den Bedürfnissen der einzelnen
632.11 - Verordnung zum Steuergesetz
Kursnotierung ist auf den durchschnittlichen Kurswert im letzten Monat der Steuerperiode oder dem Ende der Steuerpflicht abzustellen. 2 Bei der Bewertung bestrittener oder nachweisbar unsicherer Rechte
613.16 - Kantonsratsbeschluss betreffend Härtefallmassnahmen für Unternehmen in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Härtefälle)
vollumfänglich er- füllen und welche von den vom Bundesrat oder vom Regierungsrat ab De- zember 2020 bis Ende Januar 2021 zusätzlich angeordneten nationalen oder kantonalen Massnahmen zur Bekämpfung der Covi
414.14 - Reglement über die Maturitätsprüfungen an den kantonalen und an den anerkannten privaten Gymnasien
Prüfung durch höchstens zwei Korrekturen ermöglicht wird. 3 … * 4 Schülerinnen und Schüler, die am Ende des vorletzten Ausbildungsjahrs zurückversetzt werden, können bereits festgelegte Maturitätsnoten
411.6 - Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten von universitären Hochschulen (Interkantonale Universitätsvereinbarung, IUV)
Vereinbarung für die zum Zeitpunkt des Austritts in Ausbildung be- findlichen Studierenden bis zum Ende ihres Studiums bestehen. Art. 25 Fürstentum Liechtenstein 1 Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum
163.2 - Verordnung über die Fähigkeitsprüfung für den Anwaltsberuf und die Beurkundungsprüfung für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Anwaltsprüfungsverordnung)
in Aus- nahmefällen ist sie mit vier Mitgliedern beschlussfähig. 2 Sie legt jeweils spätestens bis Ende September die Prüfungstermine für das nächste Kalenderjahr fest und publiziert diese im Internet.
844.412 - Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen
Einkommens (§ 11 Abs. 3 FamZG). * § 3 Nichterwerbstätige 1 Die Familienausgleichskasse Zug stellt Ende Jahr die für Nichterwerbstäti- ge ausbezahlten Familienzulagen dem Kanton in Rechnung. 1) BGS 844

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