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1748.1 - Interpellationstext
die Schadensbe- hebung werden bezahlen müssen. Auch wenn noch nicht beurteilt werden kann, ob das Ende der Krise erreicht ist, ist jetzt schon klar, dass uns eine starke Abschwächung des Wirtschaftswachstums
1855.7 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
Bahnbrücken von der Langstrasse Zürich bis Altstetten, wurde termingerecht in zwei Etappen Mitte 2014 und Ende 2015 in Betrieb ge- nommen. Fernverkehrs- und S-Bahnangebot konnten gesteigert werden. Die Entlastung
1859.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
die Po- lizei wiederum hat der Kantonsrat bei der Verabschiedung des Gerichtsorganisationsgesetzes Ende August 2010 abgelehnt. Es besteht deshalb kein Anlass, dieses Thema erneut aufzugrei- fen. II. Zu
1861.1c - Beilage 3
Stadttunnel in Zug (richtplanmässiges Vorhaben, Bericht und Antrag des Regierungsrates evtl. bereits Ende 2010) X 21. KRB Sanierung und Ausbau Knoten Alpenblick und Hinterbergstrasse, Cham (mit Stärkung der
1731.3 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
tments und Al- terswohnungen ergänzt werden kann. Hinzu kommt, dass der Baubereich E am südlichen Ende des Bebauungsplanperimeters ausschliesslich für Alterswohnungen und für betreutes Wohnen im Alter
1809.01 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
plus Unvorhergesehenes und MWSt 0.4 Mio. Franken. Die Arbeiten werden im Zeitraum ab 8. Mai 2009 bis Ende November 2009 ausgeführt, da das Projekt bis 15. Dezember 2009 abgeschlossen und abgerechnet sein
1887.01 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
genehmigtes Behindertenkonzept verfügen, mindestens jedoch für drei Jahre, das heisst bis mindestens Ende 2010. • Im Rahmen des zweiten Pakets der Zuger Finanz- und Aufgabenreform (ZFA 2) ging die Zuständigkeit Betreuung von Kindern (Kinderbetreu- ungsverordnung, KiBeV) ersetzt werden. Das Vernehmlassungsverfahren endete am 15. Sep- tember 2009. Der Entwurf zur KiBeV wurde in der Vernehmlassung jedoch stark kritisiert
1886.21 - Ablauf der Referendumsfrist: 2. November 2010
chriften wie die Mitarbeitenden der Justizbehörden. Die Pflicht zur Geheimhaltung bleibt über das Ende desMandats hinaus bestehen. 2. Abschnitt Finanzen § 60 Grundsatz Das Finanz- und Rechnungswesen der
1886.13 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
chriften wie die Mitarbeitenden der Justizbehörden. Die Pflicht zur Geheimhaltung bleibt über das Ende desMandats hinaus bestehen. 2. Abschnitt Finanzen § 60 Grundsatz Das Finanz- und Rechnungswesen der
1887.05 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
1887.5 - 13438 hindertenkonzept verfügen, mindestens jedoch für drei Jahre, das heisst bis mindestens Ende 2010. • Im Rahmen des zweiten Pakets der Zuger Finanz- und Aufgabenreform (ZFA 2) ging die Zu- ständigkeit

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